neuer job während unwiderruflicher Freistellung

8. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
eltrash
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)
neuer job während unwiderruflicher Freistellung

Guten Tag, folgende Situation ist eingetreten. Einem AN wurde zum 28.02.2014 betriebsbedingt gekündigt und er ist ab 01.01.2014 unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung freigestellt.
Der AN hat Aussicht auf eine neue Anstellung, die jedoch bereits während der Freistellung beginnt.

Hierzu hat er folgende Fragen:
1. Kann der AN bereits zum 01.01.2014 das neue Arbeitsverhältnis antreten?

2. Benötigt er dazu die Zustimmung des bisherigen AGs, wenn im alten Vertrag steht, dass Nebenjobs der Zustimmung bedürfen?

3. Spielt es eine Rolle, wenn die neue Tätigkeit eine ähnliche oder gleiche Tätigkeit wie die alte wäre?

4. Wie würde die steuerliche Berechnung in der Übergangsphase funktionieren? Benötigt man eine zweite Lohnsteuerkarte oder sagt man einfach dem neuen AG, dass er in den ersten 2 Monaten nach Steuerklasse VI abrechnen soll?

5. Kann der AN trotz einer neuen Anstellung gegen die betriebsbedingte Kündigung klagen (mit dem Ziel eines Abfindungsvergleichs)?

Vielen Dank für die Hilfe!


-----------------
" "

-- Editiert eltrash am 08.12.2013 07:40

-- Editiert eltrash am 08.12.2013 08:07

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Zu 5) eine Kündigungsschutzklage dürfte damit ins Leere laufen.
Zu 3) kann so nicht beantwortet werden - es kommt auf den Job an. Steht denn in deinem Vertrag so etwas wie eine Konkurrenzklausel?
Zu 1 u.2) eigentlich bietet sich da ein Aufhebungsvertrag an, dein Arbeitgeber dürfte ja kein Interesse daran haben, Dir Steine in den Weg zu legen.

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eltrash
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antworten.
Zu 5.) Was hat ein neuer Job eigentlich mit der angezweifelten Rechtmäßigkeit der Kündigung des alten zu tun?

zu 3.) nein eine Konkurrenzklausel steht nicht drin. Ich bin auch der Meinung, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung die Zustimmung des alten AG nicht eingeholt werden muss, bin mir aber nicht ganz sicher, deshalb die Frage.

Zu 1/2.) mit einem Aufhebungsvertrag würde man sich die Aussicht auf Abfindung komplett verbauen und das Geld bis Februar ginge auch flöten. Die Betriebszugehörigkeit liegt übrigens bei 10 Jahren.

-----------------
" "

-- Editiert eltrash am 08.12.2013 11:46

-- Editiert eltrash am 08.12.2013 11:46

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

1. Während des Urlaubs darf man nicht bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten.

2. ja.

3. Ob die Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber während der Freistellung erlaubt oder verboten ist, zu der Frage gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile.

Ausführlich zum Thema:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freistellung.html#tocitem7

-----------------
""

-- Editiert altona01 am 08.12.2013 14:14

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Grundsätzlich kann man auch wenn man schon einen neuen Job hat, eine Kündigungsschutzklage führen. Wenn es dann zu einem Vergleich kommt, kommt es dann auf die Bedingungen an. Wenn eine feste Abfindungssumme dann vereinbart wurde, braucht das nee Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt werden.

Auch für den Fall, dass der AG sich nicht vergleichsbereit zeigt (was selten vorkommt), liefert §12 des KSchG hier eine Lösung.

Denn andernfalls würde das KSchG die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz verhindern, dass garantiert der Gesetzgeber nicht gewollt hatte.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 08.12.2013 14:38

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
eltrash
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für eure vielen Antworten. Ich hab leider schon geahnt, dass es wieder mal komplizierter wird als gedacht.
Aber eines leuchtet mir noch nicht ein.

quote:
ob er nun klagt und gewinnt oder ob er es gleich lässt. Ein Anspruch auf Abfindung besteht in beiden Fällen nicht.


florian3011: Könntest Du das bitte nochmal genauer erläutern. Weil wenn es wirklich so sein sollte, dass es keine Aussicht auf Abfindung gibt, dann kann man sich die Klage sparen. Vielen Dank!

Was wäre denn der nächste sinnvollste Schritt?
Ist-Situation
- Klage ist noch nicht eingereicht
- neuer Arbeitsvertrag zum 1.1. ist unterschrieben (bisheriger AG weiß davon nichts)
- Aussicht auf einen Aufhebungsvertrag zum 31.12. ist gegeben, allerdings ohne Abfindung und ohne die 2 Monate Gehalt


-- Editiert eltrash am 08.12.2013 15:37

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
eltrash
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen dank, dass Du Dich an einem Adventssonntag mit meinen Problemen auseinandersetzt. Mein Dank gilt natürlich auch den anderen. Das weiß ich sehr zu schätzen.

quote:
Allerdings musst du deinem alten AG ja mitteilen, dass du einen neuen AG hast


Muss ich ihn nur informieren oder benötige ich auch seine Zustummung. Ist dies ganz sicher, dass man dies bei einer unwiderruflichen Freistellung tun muss?

quote:
bei dem du übrigens nicht arbeiten darfst, solange während der Freistellung noch Urlaubsansprüche abgegolten werden!


Ich habe keinen Resturlaub. Und soweit ich es verstanden habe, wird der während der Freistellung entstehende Urlaubsanspruch ausgezahlt.

quote:
Er kann deiner Klage auf Wiedereinstellung einfach zustimmen, da du ja nicht einfach aus deinem neuen Arbeitsvertrag herauskommst und somit für ihn nicht zur Verfügung stehen kannst


Was ist, wenn er nichts von einer neuen Anstellung weiß? Das geht ihn meiner Meinung nach auch absolut nichts an.

Geht man mit der Einreichung einer Klage irgendwelche Risiken ein? Zurückziehen kann man sie ja immer noch. Ich finde mit einer laufenden Klage hat man eine ganz andere Argumentationsgrundlage für einen Aufhebungsvertrag.


-- Editiert eltrash am 08.12.2013 20:09

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Selbstverständlich kann man gegen die Kündigung klagen, wenn diese nicht sozial gerechtfertigt ist. Die zwischenzeitlich Annahme eines andere Jobs steht dem auch nicht entgegen und läuft auch nichts in Leere. Man darf sich nur nicht so naiv anstellen, wie es florian3011 formuliert.

@florian3011

quote:
Allerdings musst du deinem alten AG ja mitteilen, dass du einen neuen AG hast


Und wo soll das stehen.

quote:
Er kann deiner Klage auf Wiedereinstellung einfach zustimmen, da du ja nicht einfach aus deinem neuen Arbeitsvertrag herauskommst und somit für ihn nicht zur Verfügung stehen kannst


Sorry, aber man muss sich nicht zu jedem Thema äußern, wenn man mal keine Ahnung hat. Klage auf "Wiedereinstellung", ist schon klar.


@eltrash

quote:
Geht man mit der Einreichung einer Klage irgendwelche Risiken ein? Zurückziehen kann man sie ja immer noch. Ich finde mit einer laufenden Klage hat man eine ganz andere Argumentationsgrundlage für einen Aufhebungsvertrag.


Sie scheinen etwas mehr durchblick zu haben, als einige Leute, die heute Lust hatten zu antworten.
Halten Sie sich an den Kommentar von MitEtwasErfahrung und an diese Zeilen:

[URL=http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutzklage.html#tocitem9 ]http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutzklage.html#tocitem9 [/URL]

0x Hilfreiche Antwort



Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.989 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen