ordentliche Kündigung und Abfindung

11. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
ordentliche Kündigung und Abfindung

Hallo Foris,

brauche mal ein rat von euch,
unser Betrieb wird hier geschlossen und wir werden betriebsbedingt gekündigt.
ich arbeite seit ca. 8 Jahren hier und mein Bruttogehalt sind 3000€/mtl.
der Arbeitgeber hat mir zuerst eine Abfindung in Höhe von 20.000€ angeboten wenn ich ein Aufhebungsvertrag unterschreibe und das beschäftigungsverhältnis zum 31.09.08 beende, dem habe ich aber wiedersprochen und hab ihm darauf hingewiesen das mir dann 3 Monate vom Arbeitsamt eine Sperre auferlegt wird.
meine Kündigungsfrist ist 6 Wochen zum Quartalsende, sprich würde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.08 regulär beendeet werden. Jetzt konnte ich mit ihm folgende Regelung treffen.
1.) eine ABfindung in Höhe von 16.000€
2.) eine reguläre Kündigung zum 31.12 aus betrieblichen Gründen
3.) Freistellung vom Beruf ab den 30.09.08 damit ich ein Job suchen kann.
4.) ich bekomme das Gehalt bis Dezember, sozusagen, bezahlter urlaub bis Beschäftigungsende.

findet ihr das o.k? auch von der Höhe der Abfindung? oder doch lieber klagen und ein Vergleich? vom arbeitsamt würde ich doch dann nicht gesperrt werden oder? wird die abfindung zum arbeitslosengeld angerechnet?

danke schonmal vorab für eure info.

gruss
aka12

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. wenn du die *übliche* abfindung nimmst, mit 0,5 monatsgehältern pro beschäftigungsjahr, stehst du mit dem angebot besser. allerdings wird die abfindung wohl auf dein arbeitslosengeld angerechnet, so dass sich der vorteil verflüchtigen könnte.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Du wirst dich wohl, wenn du keinen neuen Job findest auf einen Kampf mit der Arbeitsagentur einlassen müssen. Aufhebungsverträge gelten nach wie vor als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und sind grundsätzlich geeignet eine Sperrzeit auszulösen. Wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages nachgewiesen werden kann, dann wird keine Sperrzeit angeordnet.

Die Arbeitsagentur ist zwischenzeitlich großzügiger geworden, was wichtige Gründe anbetrifft. Einzelheiten sind in der Durchführungsanweisung zu § 144 SGB III geregelt, die auch im Internet abrufbar über die homepage der Arbeitsagentur.

Hält der Aufhebungsvertrag bestimmte Vorgaben ein, dann wird noch nichteinmal geprüft, ob eine Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre (Kündigung stand bevor, Kündigung wäre aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, Einhaltung der Kündigungsfrist und Abfindung im Umfang von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältnern pro Beschäftigungsjahr).

Der Aufhebungsvertrag in dem vorliegend geschilderten Fall, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil die Abfindung zu hoch ist. Hier muss gegenüber der Arbeitsagentur nachgewiesen werden, dass eine Kündigung anstelle des Aufhebungsvertrages wirksam gewesen wäre. Wird der Betrieb geschlossen, dann dürfte dies relativ einfach nachzuweisen sein. Es rät sich jedoch in jedem Fall an, vorher die Arbeitsagentur mit ins Boot zu holen, und ggf. vorher die Verhängung der Sperrzeit abzuklären.

Oder man schließt wirklich vor Gericht einen Vergleich. Dann gibt es auch keine Sperrzeit.

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#3
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

nein kein Aufhebungsvertrag, sondern der Arbeitgeber kündigt mir offiziel, ich habe heute die Kündigung erhalten, dort steht da das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der gesetztlichen Kündigungsfrist gekündigt wird.

er schreibt hier noch mit rein "Es handelt sich um eine Kündigung augrund von drigenden betrieblichen Erfordernissen nach §1 Abs. 2 S.1 KschG. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie innerhalb der dreiwächigen Frist für die Erhebung einer Kündigungschutzklage nach §4 Satz 1KSchG keine Klage erheben.


also kein Aufhebungsvertrag, sondern eine normale und ordentliche Kündigung.

oder??

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Und was ist jetzt mit dem ausgehandeltem Ergebnis?

Auch von Arbeitsgerichten werden typischerweise Abfindungen in der Höhe von 0,5 gehälter pro jahr Betriebszugehörigkeit festgelegt. Das wären bei Dir 12.000€.

Die 16.000€ halte ich daher für ein ordentliches Ergebnis, insbesondere im Hinblick darauf, dass Du bei einer Klage im Extremfall gar nichts bekommst.

-- Editiert von hh am 11.09.2008 12:56:29

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Regelungen, die du mit deinem AG verhandelt hast, müssen ja irgendwo niedergelegt werden. Das nennt sich dann Aufhebungsvertrag, wenn es anstelle einer Kündigung erfolgt, oder Abwicklungsvertrag, wenn es nachher erfolgt.

Was der AG jetzt gemacht hat, ist die Anwendung des § 1 a KSchG . Aber beachte nach § 1 a II KSchG beträgt der Abfindungsanspruch nur 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und das sind in deinem Fall nur 12.000,00 €. Also aufpassen.

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#6
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

also das was wir vereinbart haben ist mit in der Kündigung. Oben drüber steht "Kündigung"

also nichts mit Aufhebungsvertrag.
in der Kündigung steht auch das beidseitige rechte und pflichten bis zum 31.12 für beide bestehen bleiben.

wie gesagt steht da das der arbeitgeber dem arbeitnehmer eine abfindung anbietet wenn er von dem 3wochigen klagungsrecht absieht.

der arbeitgeber kann mich freistellen, kann mich auch während der freistellung zurück holen etc.

als alles nur mit KANN.

da steht auch das eine ordentliche übergabe gemacht werden soll, etc.

also wie gesagt, nirgendwo das word aufhebungsvertrag.

nur kündigung :-)

vom Ergebniss her bin ich zufrieden, eine ordentliche Kündigung und eine Abfindung und die bezahlung bis zum Ende.
mir geht es halt darum das ich vom arbeitsamt nicht gesperrt werde und da ich kein aufhebungsvertrag unterschrieben hab, sondern ganz normal gekündigt wurde, würde hier der fall ja nicht eintreten.

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#7
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

was die Abfindungssumme betrifft. also in dieser Kündigung steht, wie oben bereits erwähnt:


**Es handelt sich um eine Kündigung augrund von drigenden betrieblichen Erfordernissen nach §1 Abs. 2 S.1 KschG. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eine Abfindung in beanspruchen können, wenn Sie innerhalb der dreiwächigen Frist für die Erhebung einer Kündigungschutzklage nach §4 Satz 1KSchG keine Klage erheben.Die Abindungssumme beträgt 16.000€.**

so ist da auch von der Geschäftsleitung unterschrieben,also brauche ich mir doch jetzt keine sorgen mehr machen das die dann doch nur noch 0.5 zahlen wollen, unterschrieben ist unterschrieben oder??



0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Geh zum Anwalt. Das lohnt sich.
Wegen der 4000 Euro Differenz zur Regelabfindung wird die AfA automatisch ermitteln und vermutlich Ärger machen.
Ob die nur die 4000 Euro sozusagen abziehen oder noch mehr Ärger machen können weiß ich jetzt nicht. -> Profi fragen.

Am besten Anwalt der sich mit Arbeits- und Sozialrecht zugleich gut auskennt.
Kann die Anwaltskammer am Ort/Region vermitteln.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@aka12

maßgebend für eine ruhezeit des alg1 anspruches ist hier der §143a, sgb III. dort ist die rede von
*...hat der arbeitslose eine entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen UND ist das arbeitsverhältnis ohne einhaltung der kündigungsfrist ...ruht der anspruch.*

maßgebend ist hier das wörtchen UND.

weiter heißt es aber:...*kann dem arbeitnehmer nur bei zahlung einer entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so beträgt die küdigungsfrist ein jahr.*

da werden die probleme mit der agentur f. arbeit losgehen.

du wirst betriebsbedingt gekündigt und erhältst die entschädigung DAMIT du auf kündigungsschutzklage verzichtest. das heißt, du hättest (so wird die agentur argumentieren) aussicht auf erfolg und kündigungsschutz. damit wärst du weiter in einem arbeitsvertrag und die afa müßte nicht zahlen.

du solltest also den tipp mit dem anwalt dringend beherzigen, allein wirst du den kampf gegen diese argumentation nicht gewinnen und ggfalls eine lange ruhezeit in kauf nehmen müssen.

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 12.09.2008 07:28:26

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