Das Arbeitszeitgesetz sieht einen Ersatzruhetag bei Sonntagsbeschäftigung vor:
§ 11 Absatz 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Das Arbeitszeitgesetz sieht einen Ersatzruhetag bei Feiertagsbeschäftigung vor:
§ 11 Absatz 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz
"Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."
(Kirchen-)Tariflich darf von der Feiertags-Ersatzruhetagsregelung abgewichen werden:
§ 12 Satz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz
"In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden (...) abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen"
Kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelung:
"Wird dienstplanmäßig an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen."
1. Gegenüber der gesetzlichen Feiertagsarbeits-Ausgleichsregelung zieht die Bestimmung sogar engere Grenzen für die Lage eines zu gewährenden Ersatzruhetags ( "innerhalb der folgenden zwei Wochen" ) als das Gesetz ( "innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen " ). Von der Ermächtigung zur Vereinbarung eines Wegfalls des Ersatzruhetags macht die Vorschrift bei wörtlicher Lesart allerdings keinen Gebrauch, wenn seine Gewährung, insbesondere schon innerhalb der folgenden zwei Wochen, lediglich unter den Vorbehalt gestellt wird, dass die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen.
2. Konsequenz: eine Wegfall-Regelung darf tariflich vereinbart werden, eine tarifliche "Vielleicht-Gewährung" erlaubt das Gesetz nicht. Ob die "Vielleicht-Klausel" die AGB-Wirksamkeitsprüfung übersteht, hängt von der Unzumutbarkeitsprüfung ab im Hinblick auf die vereinbarte Kompensation für die "Vielleicht-Gewährung".
3. Allerdings stellt die kirchliche Arbeitsrechtsregelung auch die Gewährung des Ersatzruhetags für Sonntags-Beschäftigung unter den Vorbehalt, dass keine betrieblichen/dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Das verstößt jedoch gegen das Arbeitsgesetz - bei Sonntagsbeschäftigung müssen Arbeitnehmer zwingend einen Ersatzruhetag haben; abweichende (Tarif-)Regelungen erlaubt das Gesetz nicht.
4. Die Klausel kann nur insoweit wirksam sein, wie sie durch Streichen unwirksamer Passagen gesetzeskonform bliebe:
"Wird dienstplanmäßig an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen."
Weil jedoch nur eine Aufteilung und Teilstreichung die Wirksamkeit erhalten könnte ....
"Wird dienstplanmäßig an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen."
und
"Wird dienstplanmäßig an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen."
( Vielleicht wäre eine tarifliche "Vielleicht-Gewährung" von Feiertags-Ersatzruhetagen mit dem Argument gesetzeskonform, dass sie unterhalb der Grenze einer sogar erlaubten Regelung über einen vollständigen Wegfall eines Feiertags-Ersatzruhetags bleibt. )
... käme eine solche geltungserhaltende Reduktion des Klauselsinns nicht in Betracht.
Es kommt daher nur eine Auslegung der Klausel mit wirksamkeitserhaltender Streichung des "Vielleicht-Abschnitts" in Frage:
"Wird dienstplanmäßig an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen."
---> Kann Schwester S. auf ihren Feiertags-Ersatzruhe bestehen?
RK
[s]Ersatzruhetag bei[/s] Feiertagsarbeit?
31. Oktober 2025
Thema abonnieren
Frage vom 31. Oktober 2025 | 15:03
Von
Status: Lehrling (1795 Beiträge, 718x hilfreich)
[s]Ersatzruhetag bei[/s] Feiertagsarbeit?
#1
Antwort vom 1. November 2025 | 08:07
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo RrKOrtmann,
das klingt nach 'ner kniffligen kirchenrechtlichen Grauzone – die "Vielleicht"-Klausel macht's echt unklar, ob der Ersatzruhetag zwingend ist. Ich seh das ähnlich: Bei Sonntagsarbeit muss er definitiv kommen, aber für Feiertage könnte die Tarifflexibilität greifen, solang's kompensiert wird. Schwester S. sollte definitiv drauf bestehen, vor allem wenn's um die 2-Wochen-Frist geht.
Hast du schon mal so 'nen Fall in der Praxis gesehen, wo's vor Gericht ging? Würd mich interessieren.
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