Guten Tag,
Ich arbeite in einer Fabrik als Leiharbeiter.
Es dauert schon seit über 18 Monaten.
Meine Arbeitstätigkeiten sind immer die gleiche.
Ich war in der sg. Leihfirma im Mai 2017 eingestellt.
Also der neue Gesetz des AÜG war schon im Kraft (seit 01.04.2017).
Ich bin immer noch durch den Entleiher nicht übernommen worden.
Sie meinen, dass sie Firma kann welche Ausnahmen durchfuhren und deswegen die AÜG gelten in diesem Fall nicht.
Hier kommt meine Frage.
Als ich mein Arbeitsvertrag unterschrieben habe, war mir weder nicht gesagt noch geschrieben, dass den Entleiher die neue AÜG nicht betreffen.
Sowie gesagt ich war nach 1.4.2017 eingestellt und arbeite länger als 18 Monaten bei einem Unterneher und mache täglich die gleiche Arbeit.
Können sie mir einfach so sagen, dass die AÜG mich nicht betreffen ?
Meiner Meinung nach ich erfülle alle Anforderungen um festangestellt zu sein.
Vor allem war ich am Anfang nicht informiert, dass die Firma welche Ausnahmen gegen AUG machen kann...
über 18 Monaten in einer Zeitarbeitfirma , Festanstellung Entleiher
25. Oktober 2018
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Frage vom 25. Oktober 2018 | 23:55
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
über 18 Monaten in einer Zeitarbeitfirma , Festanstellung Entleiher
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#1
Antwort vom 26. Oktober 2018 | 00:32
Von
Status: Unbeschreiblich (119491 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatSie meinen, dass sie Firma kann welche Ausnahmen durchfuhren und deswegen die AÜG gelten in diesem Fall nicht. :
Und das sollen welche genau sein?
Und jetzt?
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