unbefristeter Arbeitsvertrag wieder befristet

3. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
geprellt95
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unbefristeter Arbeitsvertrag wieder befristet

Seit dem Jahr 2004 bin ich bei einem Arbeitgeber beschäftigt, von dem ich immer wieder neue Änderungsverträge erhielt. Mal mit Sachgrund - mal ohne Sachgrund, bis zu 4 Verträge im Jahr. 3 Verträge in 2 Jahren wären höchstens zulässig, der vorletzte Vertrag enthielt überhaupt keine Befristung mehr. Trotzdem wurde ein neuer Änderungsvertrag angeboten und ich war der Meinung, ich hätte seit 2004 immer wieder neue Verträge - Änderungsverträge unterzeichnet. Stimmt nicht, sagt mein Bekannter (ein Steuerberater): es gibt keinen befristeten Vertrag nach einem unfristetem Arbeitsvertrag. Nun war ich bei einer Gewerkschaft, die mir sofort einen Anwalt gestellt hat und werde Klage erheben gegen den Arbeitgeber auf Entfristung des letzten Arbeitsvertrages. Voraussichtlich wird es so enden, dass sie mir eine Abfindung anbieten oder einen Arbeitsplatz bei einer anderen Geschäftsstelle. Laut TV-SozAb-L wären sie aber verpflichtet, sich um einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz vorrangig in der Nähe und im Umfang der bisherigen Arbeitszeit zu bemühen. Es handelte sich nämlich angeblich um eine betriebsbedingte Vertragsänderung mit Sozialplan und so weiter.
Meine Frage nun: Gibt es tatsächlich irgend eine rechtliche Regelung, dass es unmöglich ist, einen befristeten Arbeitsvertrag nach einem unbefristeten abzuschließen? Mir wurde die gesamte Zeit erklärt, es handele sich bei meinen Änderungsverträgen immer wieder um befristete neue Verträge. Das ist anscheinend nicht korrekt. Allerdings kam ich erst darauf, nachdem ich am vorletzten Vertrag sah, dass dieser sich wieder - diesmal ohne Befristungsvermerk - auf den allerersten Vertrag bezog, der allerdings von der Befristung her bereits seit Jahren abgelaufen war.
Kann mir jemand helfen?
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Könnte eine Klage auf Entfristung Aussicht auf Erfolg haben?
Gibt es hierzu Urteile irgendwo in Deutschland?

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26 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Klage auf Entfristung dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein! In §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz können Sie nachlesen, wann eine Befristung zulässig ist und wie lange.

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#2
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank, hamburgerin01!
Das macht viel Hoffnung.
Das TZBfrG habe ich schon gekannt, nach diesem wurde der erste Vertrag abgeschlossen. Auf § 14 wurde immer wieder in den vorherigen 16! Änderungsverträgen neu abgeschlossen und immer gewechselt zwischen Sachgrund und sachgrundlos. Der Gipfel war allerdings, dass ich den letzten Vertrag noch nicht einmal mitnehmen durfte vor Unterzeichnung. Da hätten bei mir schon alle Glocken schrillen müssen. Ich war einfach zu vertrauensseelig. Sogar auf 5. Befristung zur Erprobung wurde angegeben. Das war einfach nur eine Frechheit.
Ich hoffe darauf versetzt zu werden laut TV-SozAb-L und bin gespannt, ob mich dann Mobbing vom Feinsten erwartet. Das wäre die nächste Stufe der Niedertracht.

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Momentan brauchen Sie m.E. aktuell noch nicht gegen die Befristung vorgehen.

Auf diese Weise verhindern Sie, dass Ihnen eine Abfindung angeboten wird oder - wie Sie schon angedeutet haben - Bossing an der Tagesordnung ist.

Eine Klage erhebt man besser dann, wenn der Vertrag nicht mehr verlängert wird.

Ein Haken kann die Sache aber haben:

Ist der neue Vertrag sachgrundlos?

Wenn im aktuellen Vertrag für die Befristung ein sachlicher Grund genannt wird, bin ich nicht so sicher, ob eine Klage erfolgreich ist. Schließlich gibt es die Beschränkungen nur für sachgrundlose Befristungen.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@MitEtwasErfahrung,
Um eben gerade die Eierei von Arbeitgebern von "sachgrundlos" und "mit sachgrund" und zurück zu verhindern, steht da im Gesetz:

§14Zulässigkeit der Befristung
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

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#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.


Danke für den Hinweis, diesen Satz habe ich bisher übersehen.

Wichtig ist aber nach wie vor, dass man jetzt nicht zu klagen braucht. Erst dann wenn der AG nicht mehr verlängern will, ist es zweckmäßig, gegen die Befristung zu klagen. Diese Vorgehensweise verlängert mit größter Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis insgesamt. Auf diese Weise entgeht man solange Bossing, bis man wirklich klagen muss.

Wenn man natürlich den AG verlassen will und auf eine kleine Abfindung aus ist, wäre das etwas anderess.


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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

/// Voraussichtlich wird es so enden, dass sie mir eine Abfindung anbieten


... an dieser stelle kann man wieder einmal etwas fürs leben lernen: unzulässige befristungen kann man ruhig laufen lassen - bzw. muss man erst dagegen vorgehen, wenn der AG einen nicht länger beschäftigen will deswegen.
offenkundig handelt der AG von @der geprellte ohne sachkenntnis und wähnt sich auf der sicheren seite, indem er immer wieder neue befristete verträge ausstellt. nun kann man - in kenntnis des rechts - sicher sein, den arbeitsplatz zu haben und die entfristung dann in die wege zu leiten, wenn man nicht weiter beschäftigt werden soll. wenn man den AG aber vorführt und sofort die klärung herbeiführt, kann man zwar vor gericht recht bekommen, den arbeitsplatz gleichwohl los sein ... ein phyrrussieg, denke ich.

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#7
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.
Berthold Brecht

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Das Zitat unterschteib ich sofort. Allerdings haben Sie uns nicht verraten, ob der letzte befristete AV nun mit oder ohne Sachgrund erfolgte. Das Gericht überprüft nämlich nicht sämtliche Befristungen auf ihre Wirksamkeit, sondern nur die des letzten Vetrages! Und wenn es jetzt gerade eine Elternzeitvertretung für Kollegin Y ist und dies entspricht den Tatsachen, dann sieht es für den AG bestens aus.

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ich muß mein erstes Statement korrigieren. 1000kleinesachen hat recht, nur der letzte Vertrag wird geprüft.
Es wäre nett, wenn Sie uns das Ergebnis der Klage mitteilen würden!

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#10
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

@hamburgerin01 und 1000kleineSachen,
der letzten Vertrag wurde auf Sachgrund geschlossen. Allerdings so, dass ich unter 400-Euro-Job fiel. ... und das bei Alleinerziehenden mit 2 unterhaltspflichtigen Kinder, also eigentlich sozialer Härtefall auch noch. Es müsste ein Sozialplan existieren, da auch andere Kollegen schon versetzt wurden. Diese hatten allerdings schon lange feste Verträge. Bossing ist mir nach 16 Arbeitsverträgen kein Fremdwort. Das als qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellte Zeugnis ist auch unter aller Kanone - Hilfsarbeiten und Aushilfskraft nach 6 Jahren, mit Handlungsbefugnis. Daran erkenne ich, wie weit der Arbeitgeber von der Realität entfernt ist.
Wichtig ist meiner Meinung nach der Klagegrund: z. B. Rahmenrichtlinien der EU von 1999 gegen Kettenarbeitsverträge plus Grundgesetz - Gleichbehandlung gegenüber langjährigen unbefristeten Arbeitnehmern plus Bayerische Verfassung - Artikel 3 und 3 a (Unterstützung der EU). Bei Gelegenheit werde ich weiter berichten.

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#11
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

Der Sachgrund ist die Vertretung einer Kollegin. (Diese hatte allerdings schon vor Jahren erklärt, sie werde wegen ihrer kranken Eltern voraussichtlich nicht mehr Vollzeit arbeiten. Bis heute arbeitet sie Teilzeit.) Also entspricht der Sachgrund derzeit nicht den Tatsachen. Die Stelle ist bereits eingezogen. Es wird ein weiterer befristeter Vertrag angeboten - auf 1/2 Jahr befristet, Arbeitsplatz 130 Kilometer von hier, so lange Strecken kann ich wahrscheinlich gesundheitlich nicht fahren (stellt sich in den nächsten 4 Wochen heraus), meine Eltern haben auch gesundheitliche Probleme und ein minderjähriges, schulpflichtiges Kind lebt bei mir. Meiner Ansicht nach ist das unzumutbar. Nach TV-SozAb-L müsste sich der Arbeitgeber um einen gleichwertigen Arbeitsplatz vorrangig am gleichen Ort bemühen. Aber so weit weg - da müsste ich entweder täglich 260 Kilometer fahren oder umziehen - das Kind kann ich nicht aus der Schule nehmen. Also so geht's nicht. Außerdem müsste ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit dem gleichen Arbeitgeber wieder unzulässig sein.

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#12
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

@blaubär und @hamburgerin
es existiert seit März 2010 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts wegen Kettenarbeitsverträgen. Der Arbeitgeber musste die Betroffenen fest einstellen.
Danke der Mitteilerin für diesen Hinweis. Allerdings handelte es sich um die Begründung der befristeten Haushaltsmittel. Ob dies hier greift ist fraglich.
Mir wurde immer wieder vor Unterzeichnung gesagt, man würde sich dafür einsetzen, dass ich weiter beschäftigt werde.
Außerdem wurde auf Erprobung der Tauglichkeit - immerhin 6 Jahre lang - hingewiesen. Allein dieser Hinweis ist schon eine Frechheit nach meiner Meinung.

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#13
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

Bezogen wird sich laut Auskunft des Rechtsanwaltes einer Gewerkschaft nur auf den letzten Arbeitsvertrag. Diese bezieht sich allerdings auf den ersten Vertrag laut § 14 TzBfG und somit auch auf Satz 1: Zulässig sind Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens dreimalige Verlängerung und es gilt, dass kein befristeter Arbeitsvertrag nach einem vorhergehende Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber gilt.
Alle Ausschlusskriterien eines befristeten Vertrages kommen bei mir zum Tragen...
Übrigens 2010 erhielt angeblich ein französischer Postbote mit 114! Arbeitsverträgen innerhalb von 10 Jahren eine Abfindung von 50.000,00 Euro.
Die Bundesagentur für Arbeit musste 2010 angeblich 5.000 Mitarbeiter mit festen Verträgen einstellen, da es sich ebenfalls um Kettenarbeitsverträge handelte.
Hier ist auch auf EU-Recht abzustellen, da bereits beim BGH-Urteile zum Thema Kettenarbeitsverträge vorliegen gegen die öffentlich (aufgehaltene) Hand.
Hier fand ich auch die sehr interessante Erklärung, dass man aus Sicht des Arbeitgebers in solchen Arbeitskämpfen berechnen sollte:
Rest des Arbeitlebens, hier 15 Jahre - in unbefristeter Stelle x zu erwartender Verdienst z.B. 1000 Euro brutto x12 Monate x15 Jahre = 180000,00 Euro Verdienstauszahlungen + nochmal 180000,00 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen, Krankenkassenbeiträge, Arbeitslosigkeitsversicherung = 360000,00 Euro weitere Kosten zu den Prozeßkosten und Anwaltskosten des Arbeitgebers - eine erkleckliche Summe an Unkosten für den Arbeitgeber,
Dafür eine Abfindung in Höhe von 1500,00 Euro oder 20.000,00 Euro anzubieten um sich freizukaufen ist einfach eine Frechheit und völlig unmoralisch...

Und es wäre dumm, sich auf so eine Abfindungszahlung einzulassen.


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#14
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

Das gerichtliche Verfahren ist immer noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch laut vorsitzendem Richter unstrittig, dass es sich um einen Kettenarbeitsvertrag handelt. Eine Abfindung in Höhe von 2.500,00 Euro wurde angeboten... und abgelehnt, selbstverständlich... Das Verfahren wurde bis zur Urteilsfindung beim Europäischen Gerichtshof zur Rechtswirksamkeit von Kettenarbeitsverträgen ausgesetzt.

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#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Das Verfahren wurde bis zur Urteilsfindung beim Europäischen Gerichtshof zur Rechtswirksamkeit von Kettenarbeitsverträgen ausgesetzt.



quote:
Und der EuGH hat heute mitgeteilt, dass die mehrfache Verlängerung von sachlich befristeten Arbeitsverträgen nicht EU Recht widerspricht.


Was für ein Timing. Das kann doch kein Zufall sein.
Das Urteil ist allerding mal wieder ein Schlag ins Gesicht für alle befristet angestellten AN.

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#17
 Von 
blaubär+
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Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

.... das EuGH-Urteil besagt immerhin, dass die Gerichte a) genau prüfen müssen und b) alle Verträge einzubeziehen haben. Hätte zwar besser ausfallen können, bietet aber gleichwohl Chancen. Wird aber wohl dauern, bis sich eine gefestigte Meinung herausdestilliert.

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#18
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Hätte zwar besser ausfallen können, bietet aber gleichwohl Chancen.


Das sehe ich auch so. Man muss ja auch beide Seiten sehen. Es besteht in größeren Unternehmen eben ein ständiger Vertretungsbedarf. Warum man dann nicht einen eingearbeiteten AN über längere Zeit für diese Vertretungen einsetzen darf, würde sich nicht erschließen. Eine Rechtsprechung in dieser Art würde immer zur Folge haben, dass ein AG für diese Fälle nur für eine gewisse Zeit den AN beschäftigen darf. Das wäre weder im Sinne des AG noch AN.

In vorliegenden Fall wäre nun zu untersuchen, ob die sachlichen Befristungen nur vorgeschoben waren. Und hier sind nach dem Urteil des EG - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BAG - nicht nur der letzte Vertrag maßgebend. Gerade die Entscheidung des EG, dass die Verträge auch davor betrachtet werden müssen, bewirken vermutlich mehr Rechte für den AN.

Insofern ist das Urteil des EGs zu begrüßen und berücksichtigt m.E. ausreichend beide Seiten.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 28.01.2012 14:23

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#19
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Kann man das ausführliche urteil schon irgendwo lesen?

@MitEtwasErfahrung

quote:
Es besteht in größeren Unternehmen eben ein ständiger Vertretungsbedarf.


Ich habe das aus meiner Sicht entscheidende Wort mal fett markiert. Ständig und befristet passen für mich nicht zusammen.

quote:
Das würde immer zur Folge haben, dass ein AG für diese Fälle nach einer gewissen Zeit den AN nicht mehr weiterbeschäftigen darf.


Natürlich darf der AG den AN weiterbeschäftigen. Das ist doch quatsch. Die immer zunehmenden befristeten Arbeitsverhältnisse haben aus meiner Sicht mehrere Gründe, die alle ausschliesslich im Interesse des AG liegen.

unter anderem eine im Prinzip dauerhafte "Probezeit;
die befristet beschäftigten AN werden sich kaum für ein BR-Mandat bewerben, wenn sie bis 3 zählen können;
sie werden nie ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht geltend machen, so lange die Hoffnung bleibt, eine Anschlussvertrag zu bekommen

Der ständig vorgetragene Grund, die Angst der Arbeitgeber vor einer kündigungsschhtzklage ist völliger Unfug, wenn man sich die Erhebung über die Prozentzahl der klagenden AN ansieht.

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#20
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Ich habe das aus meiner Sicht entscheidende Wort mal fett markiert. Ständig und befristet passen für mich nicht zusammen.


Das passt sehr wohl zusammen. Wenn ein AN mal den einen AN vertritt und mal den anderen vertritt, kann eben in einer großen Firma ein ständiger Vertretungsbedarf sein. Das schließt sich keinesfalls aus und genau so ist das EG-Urteil auch zu verstehen.


quote:
Natürlich darf der AG den AN weiterbeschäftigen. Das ist doch quatsch. Die immer zunehmenden befristeten Arbeitsverhältnisse haben aus meiner Sicht mehrere Gründe, die alle ausschliesslich im Interesse des AG liegen.


Wenn grundsätzlich Kettenverträge unrechtmäßig wären, würde der AG den AN nach einer gewissen Zeit entlassen um in diese Gefahr nicht reinzulaufen. Und die Entlassung ist offensichtlich nicht im Sinne des AN!

In der Praxis gibt es natürlich auch andere Gründe, und genau diese müssen jetzt durch die Rechtsprechung des EG genau untersucht werden, und zwar nicht nur der letzte Vertrag. Aus meiner Sicht ist das doch ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, denn bisher wurde grundsätzlich nur der letzte Vertrag untersucht und diese Beschränkung ist nun obsolet geworden.





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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 28.01.2012 14:41

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#21
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Wenn ein AN mal den einen AN vertritt und mal den anderen vertritt, kann eben in einer großen Firma ein ständiger Vertretungsbedarf sein.


Wo bitte ist das Problem, den Springer unbefristet als Springer anzustellen?

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#22
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Wo bitte ist das Problem, den Springer unbefristet als Springer anzustellen?


Es kann eben sein, dass irgendwann kein Bedarf mehr besteht. Nur als Beispiel: Gerade durch die stetige Abnahme der Schwangerschaften wird der Vertretungsbedarf auf längerer Sicht geringer werden.

Hier kommt es eben - wie so üblich - auf den Einzelfall an. Eine generelle Klausel wäre hier kontraproduktiv dem Einzelfall gerecht zu werden.


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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Es kann eben sein, dass irgendwann kein Bedarf mehr besteht.


Ja und, dass kann doch bei jeder Tätigkeit passieren? Dann kann und muss der AG betriebsbedingt kündigen und gut ist es.

quote:
Nur als Beispiel: Gerade durch die stetige Abnahme der Schwangerschaften wird der Vertretungsbedarf auf längerer Sicht geringer werden.


Es gibt wohl bereits Studien darüber, wie dauerbefristete Arbeitsstellen die Bereitschaft der AN zur Kinderplanung beeinflussen. Schöner Teufelskreis.


Ich gebe Dir in dem Punkt der Kontrolle sämtlicher Befristungen recht. Sollte sich das aus dem Urteil ableiten lassen, dann wäre es ein grosser Fortschritt.


-- Editiert 1000kleinesachen am 28.01.2012 15:35

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#24
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)


quote:
Ja und, dass kann doch bei jeder Tätigkeit passieren? Dann kann und muss der AG betriebsbedingt kündigen und gut ist es.


Bei einer Befristung mit Sachgrund ist für den Augenblick schon absehbar, dass er nach der Befristung keinen Arbeitsbedarf mehr gibt. Daher unterscheidet sich das schon mit einem normalen Arbeitsverhältnis. Dass dann bei Ablauf dieser Befristung evtl. doch wieder weiterer Arbeitsbedarf (an anderer Stelle) besteht, kann der AG nicht vorhersehen.



quote:
Es gibt wohl bereits Studien darüber, wie dauerbefristete Arbeitsstellen die Bereitschaft der AN zur Kinderplanung beeinflussen. Schöner Teufelskreis.


Das Problem sind doch mehr die Leiharbeitsplätze. Ein AG kann keine Firma führen, bei denen die Arbeitsplätze nur mit Sachgrund befristet sind, es sei denn sie sind nur befristet finanziert. Sachlich befristet begründete Stellen sind daher eher die Ausnahme.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
geprellt95
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 52x hilfreich)

Es ist schon lange her, dass ich etwas beigetragen habe. Nun möchte ich mal die letzten Vorgänge schildern:
Mein Rechtsanwalt hat mir geraten, das Vergleichsangebot anzunehmen, da nur auf den letzten Vertrag abgestellt würde. Beim letzten Verhandlungstermin dabei war noch eine Mitarbeiterin der Gewerkschaft, die das bezeugen kann.
Wie lautet das EU-Urteil (Aktenzeichen usw.) und wo kann man es finden, von dem immer wieder die Rede ist?
Muss mein Fall nun wieder aufgerollt werden, und falls ja, muss ich den Rechtsanwalt damit beauftragen?

Ich würde mich für eine schnelle Rückantwort sehr bedanken.

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#26
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Das Urteil, das Sie hier wohl ansprechen lässt sich beispielsweise unter folgendem Link finden:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=118543&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Ihr Anwalt dürfte richtig liegen, berücksichtigt wird höchstwahrscheinlich nur der letzte Arbeitsvertrag.

Mich wundert nur, warum das Verfahren erst jetzt, nach fast einem Jahr nach Bekanntgabe der EU-Entscheidung, wieder aufgegriffen wird.


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-- Editiert MitEtwasErfahrung am 23.12.2012 14:52

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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