unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

6. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
EvaF
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

Hallo Zusammen,
vielleicht gibt es hier jemanden, der mir das verständlich erklären kann.

folgender Fall:
Die A-GmbH (2 Gesellschafter x + y) hat einen Mitarbeiter sozialversicherungpflichtig angestellt und keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Der Gesellschafter x hat noch eine Einzelfirma in der er den Mitarbeiter der A-GmbH beschäftigt (ca. 80 % der Arbeitszeit ist der Mitarbeiter bei x beschäftigt und hat auch einen Dienstwagen (den er privat nutzen kann) von x.
X erhält für die Stunden die der Mitarbeiter für ihn tätig ist Rechnungen von der A-GmbH
Die Rechnungen werden an die A-GmbH bezahlt
Die A-GmbH zahlt das Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge
Beide Firmen sind in Deutschland ansässig

Für mich ist das ein Fall von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und somit liegt ein Verstoß gegen die Meldepflicht und eine Ordnungswidrigkeit vor.

Jetzt meine Frage:
Muss nun x für den Zeitraum der Überlassung die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, obwohl die A-GmbH diese Beiträge bereits für diesen Zeitraum geleistet hat?
Muss quasi doppelt bezahlt werden? Oder wird das verrechnet?

Ich würde mich über Antworten freuen, da ich aus den Abhandlungen im Internet nicht ganz schlau werde (oder auf dem Schlauch stehe)

VG
Eva


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

A und x haften für die Sozialbeiträge als Gesamtschuldner, d.h. wen A die Beiträge gezahlt hat, braucht X keine mehr zu zahlen. Anders sähe es aus, wenn A nicht zahlt (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit), dann muss X dafür aufkommen.

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EvaF
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Die Sozialversicherungsbeiträge sollten die geringste Sorge sein.
Als viel bedrohlicher sehe ich die möglichen Bußgelder von bis zu 30.000€ an.
Zusätzlich zum Bußgeld kann übrigens auch der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.
Dadurch kann der eigentliche Bußgeldrahmen auch deutlich überschritten werden.

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