ungleichbehandlung in der Kurzarbeit - individuelle Kündigungsfrist

12. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
tailor
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ungleichbehandlung in der Kurzarbeit - individuelle Kündigungsfrist

Hallo in die Runde,

ich habe zwei Fragen die meine aktuelle Situation betreffen.

Meine Firma ist seit dem 01. April in Kurzarbeit.
Meine Kollegin und ich bilden die Abteilung "Verwaltung".
Sie wurde mit 50 % in die Kurzarbeit geschickt, ich dagegen auf 0% runter gestuft und bin seit dem zuhause.
Wenn ich mich richtig erkundigt habe, dann ist das Ungleichbehandlung ohne Grund da wir normalerweise beide
das selbe machen, Sie also keine spezielle Fachkraft ist.
Kann ich das Geld das mir da entgangen ist wieder zurück holen? Meine Arbeitsleistung habe ich ja trotzdem zur Verfügung gestellt...
Man muss dazu sagen, dass sich seit dem niemand mehr bei mir gemeldet hat, wann es wieder weiter geht für mich, wann man vorhat das ganze zu normalisieren geschweige denn wie es mir in der Situation geht. Der Betrieb hat aktuell an die 20 Mitarbeiter, ich finde da ist es nicht zu viel verlangt mal nachzufragen und sich zu erkundigen.

Ich frage, da ich vorhabe zu kündigen sobald ich einen neuen Job gefunden habe.
Was mich zu meiner nächsten Frage bringt. In meinem Arbeitsvertrag stehen als Kündigungsfrist 3 Monate.
Das ist bei keinem anderen in dem Unternehmen so. Wie wahrscheinlich ist es dass ich früher aus dem Vertrag komme, also nach den 4 Wochen gesetzlicher Frist? Es schränkt ungemein ein in meinem beruflichen Werdegang, wenn ich mich bewerbe und dann sage ich könne erst in 3 Monaten in das Unternehmen eintreten.

Vielen Dank schonmal fürs Lesen!

Viele Grüße,

Julia

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29 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von tailor):
Wenn ich mich richtig erkundigt habe, dann ist das Ungleichbehandlung ohne Grund
Wo hast du dich erkundigt? Wahrscheinlich hat der AG eine Arbeitsanweisung /Anordnung zur Kurzarbeit gegeben, oder?
Normalerweise zählt manchmal nicht. Und ist dann trotzdem keine Ungleichbehandlung.
Zitat (von tailor):
Sie also keine spezielle Fachkraft ist.
Wenn ihr normalerweise das gleiche macht, dann macht sie auch ohne speziellen Fachkraft-Nachweis das gleiche wie du. Vielleicht verdient sie normalerweise auch weniger als du? Ist das nicht ihr gegenüber eine dauernde Ungleichbehandlung?
Zitat (von tailor):
Kann ich das Geld das mir da entgangen ist wieder zurück holen?
Kannst du versuchen. Auf welcher Rechtsgrundlage willst du das tun?
Zitat (von tailor):
Man muss dazu sagen,
Ja, bist du denn krank? Oder haben die Kollegen evtl. gerade wegen Corona jede Menge andere Dinge um die Ohren?

Du kannst verlangen, dass dein AG dir rechtzeitig (mit Vorlauf) Bescheid gibt, wann du wieder im Betrieb eingesetzt wirst. Das steht evtl. sogar in deinem AV.
Zitat (von tailor):
Ich frage, da ich vorhabe zu kündigen sobald ich einen neuen Job gefunden habe.
Das hat nichts mit deiner Schilderung von oben zu tun. Du kannst kündigen. Das ist deine Entscheidung. Unabhängig von allem anderen.
Zitat (von tailor):
In meinem Arbeitsvertrag stehen als Kündigungsfrist 3 Monate.
Das ist sehr weit verbreitet. Seit wann bist du dort beschäftigt? Wie es in den AV anderer Kollegen aussieht, ist für dich irrelevant
Zitat (von tailor):
Es schränkt ungemein ein in meinem beruflichen Werdegang, wenn ich mich bewerbe und dann sage ich könne erst in 3 Monaten in das Unternehmen eintreten.
Oh ja. Es gibt noch andere Wege, den Einschränkungen aus dem AV anders zu begegnen.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von tailor):
Wenn ich mich richtig erkundigt habe, dann ist das Ungleichbehandlung
Ja. Ungleichbehandlung ist aber erlaubt.

Zitat (von tailor):
ohne Grund
Dir ist der Grund lediglich nicht bekannt.

Zitat (von tailor):
Kann ich das Geld das mir da entgangen ist wieder zurück holen?
Nein, im Gegenteil. Bei deiner Steuererklärung wirst du das Kurzarbeitergeld noch nachversteuern müssen.

Zitat (von tailor):
ich finde da ist es nicht zu viel verlangt mal nachzufragen und sich zu erkundigen.
Dann mach das doch. Man wird dir sicherlich auch Auskunft über den aktuellen Stand geben.

Zitat (von tailor):
Wie wahrscheinlich ist es dass ich früher aus dem Vertrag komme, also nach den 4 Wochen gesetzlicher Frist?
Du strebst also einen Auflösungsvertrag an. Das ist Verhandlungssache zwischen dir und deinem Arbeitgeber. Hellsehen kann niemand.

Zitat (von tailor):
Es schränkt ungemein ein in meinem beruflichen Werdegang,
Die Kündigungsfrist schränkt aber auch den Arbeitgeber ein. In den USA gilt z.B.: "Hire and Fire". Jeder kann also jederzeit ohne Frist kündigen. Wäre dir das etwa lieber?

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ungleichbehandlung ist aber erlaubt.


Hat man schon einmal etwas über den Gleichbehandlungsgrundsatz im deutschen Arbeitsrecht gehört?

Zitat (von -Laie-):
Bei deiner Steuererklärung wirst du das Kurzarbeitergeld noch nachversteuern müssen.


Kurzarbeitergeld ist nicht steuerpflichtig, es unterliegt lediglich dem Progressionsvorbehalt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Hat man schon einmal etwas über den Gleichbehandlungsgrundsatz im deutschen Arbeitsrecht gehört?
Ja. Und weiter? Nicht alle Ungleichbehandlungen sind verboten. Hier sehe ich keine unerlaubte Ungleichbehandlung.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Kurzarbeitergeld ist nicht steuerpflichtig, es unterliegt lediglich dem Progressionsvorbehalt.
Und was zahlt man dann mehr? Steuern auf das Gehalt. Auch wenn das Kurzarbeitergeld selbst nicht versteuert wird, so steigen die Steuern auf das normale Gehalt und viele müssen Steuern nachzahlen. Dieses Jahr wird das extrem viele Arbeitnehmer treffen.

-- Editiert von -Laie- am 12.05.2020 16:38

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nicht alle Ungleichbehandlungen sind verboten.


Doch, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist unzulässig. Selbstverständlich können hiernach Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden, allerdings nicht willkürlich und aus sachfremden Erwägungen heraus.

Zitat (von -Laie-):
Hier sehe ich keine unerlaubte Ungleichbehandlung.


Umgekehrt, es ist aus der Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich, warum eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein soll. Ob Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen, ist nicht bekannt.

Zitat (von -Laie-):
Und was zahlt man dann mehr? Steuern auf das Gehalt. Auch wenn das Kurzarbeitergeld selbst nicht versteuert wird, so steigen die Steuern auf das normale Gehalt und viele müssen Steuern nachzahlen. Dieses Jahr wird das extrem viele Arbeitnehmer treffen.


Das ist alles so grundsätzlich und pauschal nicht richtig.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Wie kann eine Anordnung des AG, dass AN x in Kurzarbeit Null und AN y in Kurzarbeit 50 zu gehen hat, eine Ungleichbehandlung ohne Grund sein?
Evtl. kennt die TE den Grund nur nicht.

Ich habe kein Gesetz zu *Ungleichbehandlung* gefunden, aber das hier
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html

Eine Benachteiligung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach AGG kann ich auch nicht erkennen.

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Mir fallen verschiedene Gründe ein, weshalb nicht grundlos Arbeitnehmer x Kurzarbeit null leisten soll und hingegen Arbeitnehmer xy lediglich 50 Prozent.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in kein Gesetz normiert, sondern als Gewohnheitsrecht anerkannt.

Im Übrigen wäre es einmal interessant zu wissen, auf welcher Rechtsgrundlage Kurzarbeit in dem Betrieb der Fragestellerin eingeführt wurde. War es beispielsweise eine Betriebsvereinbarung, kann hieraus möglicherweise "Honig gesogen" werden.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
. Selbstverständlich können hiernach Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden, allerdings nicht willkürlich und aus sachfremden Erwägungen heraus.
Wo steht das noch einmal geschrieben? Aber egal, selbst nach dieser deiner Darstellung wäre es erlaubt AN ungleich zu behandeln.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Umgekehrt, es ist aus der Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich, warum eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein soll. Ob Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen, ist nicht bekannt.
Genau, der Grund ist dem AN einfach nicht bekannt. Nicht mehr und nicht weniger.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in kein Gesetz normiert, sondern als Gewohnheitsrecht anerkannt.
Jetzt wird es polemisch........


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#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wo steht das noch einmal geschrieben?


Wo soll was geschrieben sein?

Zitat (von -Laie-):
Aber egal, selbst nach dieser deiner Darstellung wäre es erlaubt AN ungleich zu behandeln.


Man sollte schon alles lesen und im Idealfalle dann das Gelesene auch verstehen.

Zitat (von -Laie-):
Genau, der Grund ist dem AN einfach nicht bekannt. Nicht mehr und nicht weniger.


Ob hier ein Grund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, wissen wir nicht - nicht andersherum.

Zitat (von -Laie-):
Jetzt wird es polemisch........


Weiß man, was das Wort Polemik bedeutet?

Insgesamt haben wir hier äußerst schwache und falsche Antworten von "-Laie-" vorliegen, die absolut keine Hilfestellung für die Fragestellerin sein dürften.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Mir fallen verschiedene Gründe ein, weshalb nicht grundlos Arbeitnehmer x Kurzarbeit null leisten soll und hingegen Arbeitnehmer xy lediglich 50 Prozent.
nicht grundlos? also begründet?
Zitat (von tailor):
dann ist das Ungleichbehandlung ohne Grund da wir normalerweise beide das selbe machen, Sie also keine spezielle Fachkraft ist.
Der TE hat mE hier entweder die Erkundigung nicht verstanden oder sieht sich ganz persönlich ungleich, eher wohl ungerecht behandelt.
Letzteres erscheint wahrscheinlicher und könnte aus den weiteren Schilderungen abzuleiten sein.
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in kein Gesetz normiert, sondern als Gewohnheitsrecht anerkannt.
Soll nun daraus abgeleitet werden, dass im o.g. Fall beide AN zu je 25% =gleich--- in Kurzarbeit zu beschäftigen wären? Welches Gewohnheitsrecht gälte hier, wenn im o.g. Falle zum ersten Mal während der Beschäftigungsdauer nun Kurzarbeit angeordnet würde?
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Ob Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen, ist nicht bekannt.
Bisher ist die Behauptung des TE die Grundlage der Diskussion.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Insgesamt haben wir hier äußerst schwache und falsche Antworten von "-Laie-" vorliegen
Na dann erklär doch was und vor Allem warum etwas an meiner Aussage falsch ist. Du schreibst ja sogar selbst, dass Ungleichbehandlungen erlaubt sind.

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#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Was ist denn mit Euch los? Kindergartenstreit? Ich hab das schönere Förmchen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Na dann erklär doch was und vor Allem warum etwas an meiner Aussage falsch ist.


Das habe ich doch bereits (siehe oben).
Zitat (von -Laie-):
Du schreibst ja sogar selbst, dass Ungleichbehandlungen erlaubt sind.


Nochmals:

Arbeitnehmer können (lediglich dann) unterschiedlich behandelt werden, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht willkürlich ist und die Entscheidung aus sachgerechten Erwägungen heraus erfolgt.

Beispiel:

Arbeitnehmer A (keine unterhaltspflichtige Personen) und Arbeitnehmer B (zwei unterhaltspflichtige Personen) sind zusammen in einer Abteilung beschäftigt und führen identische Tätigkeiten aus usw. Arbeitnehmer A leistet 50-prozentige Kurzarbeit, Arbeitnehmer B hingegen lediglich 25-prozentige Kurzarbeit. Eine Ungleichbehandlung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz liegt hier nicht vor, wenn der Arbeitgeber die unterschiedliche Kurzarbeit mit sozialen Erwägungen begründen würde.

Etwas anderes wäre es natürlich, wenn der Arbeitgeber sagt, die unterschiedliche Behandlung beruhe auf Sympathie gegenüber dem Arbeitnehmer B ("Nasenfaktor" ).

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
beruhe auf Sympathie gegenüber dem Arbeitnehmer B ("Nasenfaktor" ).
Bitte nochmal berücksichtigen, dass der AG höchstwahrscheinlich sehr wohl einen sachlichen Grund hatte, wenn auch der TE hier schreibt, die Entscheidung wäre Ungleichbehandlung ohne Grund.
Evtl. kennt er den Grund nur nicht... oder will ihn nicht als solchen anerkennen.

So lange der TE das nicht erklärt... können wir hier endlos mit den Förmchen werfen... :fight:

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#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Anami):
te nochmal berücksichtigen, dass der AG höchstwahrscheinlich sehr wohl einen sachlichen Grund hatte, wenn auch der TE hier schreibt, die Entscheidung wäre Ungleichbehandlung ohne Grund.


Beansprucht man mittlerweile, hellseherische Kräfte zu besitzen?

Zitat (von Anami):
Evtl. kennt er den Grund nur nicht... oder will ihn nicht als solchen anerkennen.


Hauptsache, andere hier kennen ihn.

Zitat (von Anami):
So lange der TE das nicht erklärt... können wir hier endlos mit den Förmchen werfen...


Es wurde hier nicht mit "Förmchen" o. ä. geworfen, sondern Rechtsirrtümer aufgeklärt.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

1. Manchmal ist das einfach so.
2. Der AG wird den Grund kennen. Der schreibt hier aber nicht, nehme ich an.
3. Die Aufklärung kann ich nicht erkennen, weder hell noch dunkel.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
allerdings nicht willkürlich und aus sachfremden Erwägungen heraus.
Das behauptet auch weder der TE noch ein User hier.

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#17
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Manchmal ist das einfach so.


Ja, wenn der Hahn kräht, ändert sich das Wetter oder es bleibt so wie es ist.

Zitat (von Anami):
er AG wird den Grund kennen. Der schreibt hier aber nicht, nehme ich an.


Das ist eine Vermutung.

Zitat (von Anami):
Die Aufklärung kann ich nicht erkennen, weder hell noch dunkel.


ich nehme zur Kenntnis, dass einige User hier hellseherische Fähigkeiten beanspruchen wollen, aber sich Erklärungen stoisch verschließen.

Zitat (von Anami):
Das behauptet auch weder der TE noch ein User hier.


Weswegen zitiert man denn?

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#18
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(686 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von tailor):
Wie wahrscheinlich ist es dass ich früher aus dem Vertrag komme, also nach den 4 Wochen gesetzlicher Frist?


Mit deiner Kündigung fällst du aus der Kurzarbeit. Dein Arbeitgeber muss dir also wieder den vollen Lohn zahlen (und du wieder 100% arbeiten). Deine Kündigung kostet deinen Arbeitgeber also 3 Monatslöhne, ohne das er mit der Arbeitsleistung was anfangen kann.

Die Chancen stehen also nicht schlecht, das du mit deinem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag verhandeln kannst um dann ggfs. sofort oder nach einem Monat zu wechseln. Hängt natürlich auch von deinen Aufgaben ab, ob du noch Tätigkeiten an andere übergeben musst usw.

Das dein Chef 0% und 50% eingeteilt hat und nicht 25% und 25% kann auch praktische Gründe haben. Wenn ich nur für 4 Stunden arbeit am Tag habe macht es manchmal Sinn da nur einen Angestellten dran zu setzen und nicht 2 Mitarbeiter mit je 2 Stunden die sich dann vielleicht noch abstimmen müssen.

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#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Es wurde hier nicht mit "Förmchen" o. ä. geworfen, sondern Rechtsirrtümer aufgeklärt.
Ähm, nee, du verbreitest diese immer noch munter. Ungleichbehandlungen sind erlaubt, solange diese nicht durch ein Gesetz verboten sind. Viele Ungleichbehandlungen sind erlaubt. Im Fall hier gibt es keine unerlaubte Ungleichbehandlung. Ungleichbehandlungen sind eben nicht per se verboten. Du bestätigst das ja auch immer wieder, Was möchtest du also eigentlich?

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Es wurde hier nicht mit "Förmchen" o. ä. geworfen, sondern Rechtsirrtümer aufgeklärt.
Deine Behauptung, es würde sich um Ungleichbehandlung handelt, ist aber auch ein Rechtsirrtum!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ähm, nee, du verbreitest diese immer noch munter.


Die Frage ist, wie weit Du Dich hier noch blamieren möchtest.

Zitat (von -Laie-):
Ungleichbehandlungen sind erlaubt, solange diese nicht durch ein Gesetz verboten sind.


Es gibt nicht nur Recht, sondern auch Rechtsprechung. Im Übrigen ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sehr wohl zum Teil gesetzlich geregelt, z. B. 612a BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG.

Zitat (von -Laie-):
Im Fall hier gibt es keine unerlaubte Ungleichbehandlung.


Das ist nicht mehr als eine Mutmaßung. Wie soll denn hier der sachliche Differenzierungsgrund des Arbeitgebers lauten?

Zitat (von -Laie-):
Ungleichbehandlungen sind eben nicht per se verboten.


Das hat hier auch niemand behauptet.

Vielleicht liest man sich erst einmal ein Stück weit ein, bevor man hier weiter durch Inkompetenz auffällt.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/gleichbehandlungsgrundsatz-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI726943.html

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.05.2020 10:43

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Deine Behauptung, es würde sich um Ungleichbehandlung handelt, ist aber auch ein Rechtsirrtum!


Wenn Arbeitnehmer A 25 % Kurzarbeit leistet und Arbeitnehmer B 50 %, ist das eine Ungleichbehandlung, 25 % sind nicht 50 %. Das sollte man aber auch noch aus der Schulzeit wissen, vielleicht 7. Schulklasse.

Vorgesagtes hat im Übrigens nichts mit Recht zu tun, sondern lediglich mit Prozentrechnung.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.05.2020 10:43

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wenn Arbeitnehmer A 25 % Kurzarbeit leistet und Arbeitnehmer B 50 %, ist das eine Ungleichbehandlung,
Ja, das stimmt. Aber es kann eine Ungleichbehandlung mit Grund sein. Wissen wir nicht.
Ebenso kann der AG für 0% und 50% einen Grund haben. Wissen wir nicht.
Zitat (von tailor):
Wenn ich mich richtig erkundigt habe, dann ist das Ungleichbehandlung ohne Grund da wir normalerweise beide das selbe machen, Sie also keine spezielle Fachkraft ist.
Damit hat er sich nicht richtig erkundigt. Schon meine Vermutung in #1.

desweiteren:
-Ja, das mit den Hähnen ist manchmal auch so.
-Ich vermute weiterhin, dass der AG einen Grund hat und der in KA Null befindliche AN schreibt.
-Ja, in diesem Fall beanspruche ich hellseherische Fähigkeiten (durch Lesen und 1weiter-denken verursacht) und verschlösse mich trotzdem nicht rechtlichen Erklärungen.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wie soll denn hier der sachliche Differenzierungsgrund des Arbeitgebers lauten?
Man muss abwarten, ob der TE was beisteuert. Sonst geht die Phantasie oder Hellseherei durch.

Frage: Warum machst du das, was du in diesem Thread machst ?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Das hat hier auch niemand behauptet.
Doch, du!

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat:
Zitat (von -Laie-):
Nicht alle Ungleichbehandlungen sind verboten.

Doch,.........

Bitte, mach dich doch nicht weiter lächerlich.
1) Hier gibt es keine unerlaubte Ungleichbehandlung, der AG wird schon einen Grund haben
2) Nicht alle Ungleichbehandlungen sind verboten
3) Wo steht bitte noch einmal dein vielzitierter Gleichbehandlungsgrundsatz?

Und jetzt bin ich hier raus, das völlig haltlose Geschreibsel vom Ratsuchenden kann ich mir hier nicht mehr antun

-- Editiert von -Laie- am 14.05.2020 16:58

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Doch, du!


Nein, das habe ich nicht. Es ist schon bemerkenswert, wenn von einer Aussage lediglich ein Wort zitiert wird und das dann für eine Begründung für was auch immer herhalten soll. Die vollständige Aussage lautete:

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Doch, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist unzulässig. Selbstverständlich können hiernach Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden, allerdings nicht willkürlich und aus sachfremden Erwägungen heraus.


Insoweit habe ich eben nicht das Vorgeworfene behauptet.

Zitat (von -Laie-):
Nicht alle Ungleichbehandlungen sind verboten


Schön, dass Du das jetzt nach Antwort #24 endlich begriffen haben willst und von Deinem bisherigen Vortrag offensichtlich abrückst.

Zitat (von -Laie-):
Wo steht bitte noch einmal dein vielzitierter Gleichbehandlungsgrundsatz?


Ein letztes Mal: Dieser ergibt sich teilweise aus Gesetzen, u. a. auch aus dem Grundgesetz sowie aus der Rechtsprechung. Hast Du denn den verlinkten Artikel gelesen und auch verstanden?

Zitat (von -Laie-):
Und jetzt bin ich hier raus, das völlig haltlose Geschreibsel vom Ratsuchenden kann ich mir hier nicht mehr antun


Selbstverständlich, wenn man keine Argumente hat, verbleibt letztendlich nur noch die Flucht. Wer den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht kennt, sollte hier auch nicht weiter schreiben.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.05.2020 17:20

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Die Moderation amüsiert sich.
Könnte sie den Thread auch schließen?
Wenn der TE Neues bringt, könnte man nochmal beginnen.
Mit Fakten.


0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wenn Arbeitnehmer A 25 % Kurzarbeit leistet und Arbeitnehmer B 50 %, ist das eine Ungleichbehandlung, 25 % sind nicht 50 %. Das sollte man aber auch noch aus der Schulzeit wissen, vielleicht 7. Schulklasse.
Ungleich behandelt: ja. Rechtliche Auswirkungen: grundsätzlich keine. Und alles andere ist nur Glaskugel und "ich will recht haben".

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
"ich will recht haben"


Das hat mit Recht haben überhaupt nichts zu tun. Ich habe lediglich von Anfang an darauf hingewiesen, dass eine willkürliche und eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung unzulässig ist.

Auch traue ich mir, im Gegensatz zu anderen hier, keine Beurteilung zu, ob ein sachlicher Differenzierungsgrund in dem geschilderten Sachverhalt vorliegt oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
dass eine willkürliche und eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung unzulässig ist.

So ist es.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers hat seine Grenzen ...



Zitat (von Ratsuchender@123net):
Beansprucht man mittlerweile, hellseherische Kräfte zu besitzen?

Die hat sie schon länger ... glaubt sie zumindest ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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