unterbrochenes Arbeitsverhältnis

4. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)
unterbrochenes Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitnehmer war 10 Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt (Kleinstbetrieb – nur 2 Mitarbeiter). Dann musste er wegen Auftragsmangels die Firma verlassen. Dies geschah jedoch in beiderseitigem Einvernehmen, so dass keine Kündigung ausgesprochen wurde, sondern der Arbeitgeber verschaffte seinem Mitarbeiter nahtlos einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb. Dort wurde der Arbeitnehmer jedoch nach nur 9 Monaten gekündigt und war dann für 4 Monate arbeitslos. In der Zwischenzeit konnte der erste Betrieb ihn wieder einstellen, so dass er dort weitere 6 Jahre beschäftigt war.
Nun die Frage: Für wieviele Jahre hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung? Für 6 Jahre oder für mehr als 17 Jahre?


LG
G.


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-- Editiert am 04.08.2011 12:24

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6 Antworten
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#1
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Woraus soll sich ein eventueller Anspruch auf eine Abfindung ergeben? Aus dem Arbeitsvertrag? Was steht da genau zum Thema Abfindung?

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)

wenn eine abfindung zu verhandeln ist, würde ich auf die ganze zeit der betriebszugehörigkeit plädieren. das ist aber reine definitionssache: der ÖD handhabt es so. aber man kann genauso gut festlegen, dass nur die ununterbrochenen jahre rechnen.

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#3
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)

Ich frage das hier für jemand anderen. Die Firma, in welcher der Arbeitnehmer jetzt zum 2. Mal arbeitet, wird von einem größeren Unternehmen aufgekauft, da der kleine Betrieb nicht mehr existieren kann. Bei Firmenübernahmen wird ja der Mitarbeiter mit seinen bisherigen "Jahren" übernommen, nur würde mich halt interessieren, falls dem Arbeitnehmer bereits im 1. Jahr wieder gekündigt werden sollte, mit was er rechnen könnte!

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Da zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen über 1 Jahr Pause lag, zählt die erste Zeit des 1. Beschäftigungsverhältnisses rechtlich gesehen nicht mit. Es sei denn, die Betreibzugehörigkeit wurde bei der 2. Einstellung vertraglich mit übernommen. Dann würde sich aber die Frage gar nicht stellen.

Die wichtigere Frage ist allerding die, nach dem Grund für eine Abfindung. Handelt es sich immer noch um einen Kleinbetrieb mit weniger als 10 AN?

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#5
 Von 
Gitti33
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 69x hilfreich)

...nein eben nicht, es ist ein Unternehmen mit über 100 Beschäftigten und einem Betriebsrat...

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Das ist doch reine Spekulation. Wenn der AN nach dem Betriebsübergang betriebsbedingt gekündigt wird, dann steht ihm nicht per se eine Abfindung zu. Der neue AG kann sicherlich im Zuge des § 1a KschG eine Regelabfindung anbieten, wenn der AN im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Dann wird die Betriebszugehörigkeit aus dem 2. Vertrag angerechnet. Die ersten Jahre zählen nur mit, wenn das damals vertraglich bei der Wiedereinstellung vereinbart wurde - aber das hatte ich bereits erklärt.
Die Rechtsprechung sieht keine Unterbrechung, wenn es einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen gab. Dabei geht man von wenigen Wochen aus, selten von 2 (oder gar 3?) Monaten. Ich habe aber in der Literatur nirgends etwas vom 12 oder mehr Monaten gelesen.

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