unterschiedliche Höhe beim Weihnachtsgeld?

26. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
altmärker
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 140x hilfreich)
unterschiedliche Höhe beim Weihnachtsgeld?

AN ist seit Dezember 2011 beim AG angestellt, war bis Ende des Jahres Befristet und hat aber bereits unbefristeten Vertrag bekommen. Diesen Monat wurde Weihnachtsgeld gezahlt, obwohl dazu nichts im AV steht. Kollegen sagten, dass schon seit 20 Jahren gezahlt wird, aber unterschiedlich, je nach Gewinn des Betriebes. Kollegen meinten zwischen 1000€ und 2000€ Brutto. Soweit ok. Nun hat er erfahren, dass Kollegen unterschiedliche Höhen vom Weihnachtsgeld bekommen ( einige wahren begeistert über die Höhe (Pausengespräch mitbekommen) der AN war nicht so begeistert, da nur es nur 200 € netto ausmachten). Die AN machen die gleiche Arbeit, nur sind einige dort länger beschäftigt als er.Kann die Höhe vom Weihnachtsgeld unterschiedlich ausbezahlt werden ? Kennt das jemand auch und ist das so ok ?
Gruss altmärker

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Gibt es einen Betriebsrat? Der müßte sich auskennen.

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#2
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

also ich kenne das schon, daß die Höhe eines Weihnachtsgeldes durchaus mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren könnte
- falls dadurch die Betriebstreue "belohnt" werden soll

allerdings müsste man erstmal die Anspruchsgrundlage anhand bestehender Vereinbarungen überprüfen, bevor man in deinem Einzelfall genaueres sagen könnte

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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#3
 Von 
altmärker
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 140x hilfreich)

Kein Betriebsrat, keine sonstigen Betriebsvereinbarungen. Der Geschäftsführer sagt, da kann er nichts zu sagen. Hintergrund:
AN arbeitet in einer Tochterfirma einen großen westdeutschen Firma. Im Osten halbe Lohnzahlungen ( Gewissheit ), kein BR, Überstunden ohne Ende, ein AV der nicht zur Firma passt ( bereits intern abgeklärt )mit unterstem veraltetem Lohnniveau usw. Vermutung besteht, da AN bereits gegen Lohnrückstand klagt, dass Firma bewußt Weihnachtsgeld weniger zahlt. Rechergen von ihm sind schon in Gange. Das läuft jetzt an. Aber ich dachte, dass Weihnachtsgeld immer einheitlich gezahlt wird, wenn man mindestens ein laufendes Jahr bei der Firma war. Es gab im Frühjahr eine Einmalzahlung für das soundsowielte Bestehen der Firma und das ging nach Betriebszugehörigkeit - das ist ok.Aber Weihnachtsgeld?

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#4
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Ohne Kenntnis der Anspruchsgrundlagen ist alles nur Kaffeesatzleserei. Mit dem W-Geld sollte doch eine Mitteilung ergangen sein, etwa der Art, dass die Zahlungen freiwillige Leistung des AG sind und auch durch wiederholte Zahlungen kein Anspruch entsteht, oder ganz anderer Art, dass so und so gestaffelt wird usw.

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#5
 Von 
altmärker
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 140x hilfreich)

Es gibt keinerlei Mitteilung darüber. AN wusste bis dato gar nicht, das WG gezahlt wird, weil in seinem AV nichts steht. Ein Kollege hatte nur vor paar Wochen erzählt, das er sich schon aufs WG freut. AN fragte nach und der sagte nur, dass unterschiedlich hoch ausgezahlt wird, je nach Gewinnlage vom Betrieb. Mehr ist nicht bekannt.
Ich denke, AN muss hier den Chef nochmal fragen, wie das gehandhabt wird. Da so einiges dort schief läuft, denkt man an gleich weitere Intriegen, das ist halt so, wenn Vertrauen und angemessene Offenheit im Betrieb fehlen und kein Tarif da ist.
Gruss altmärker

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#6
 Von 
mim1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, Weihnachtsgeld ist immer eine freiwillige soziale Leistung des AG.
In Betrieben mit BR wird dies durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung geregelt,z.b. Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit oder Festbeträge unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit...
Wird Weihnachtsgeld bezahlt, dann immer mit dem Hinweis das es eine freiwillge Leistung ist ( so wie blaubär schon geschrieben hat )

Es gibt ja keinen BR in der Firma und auch sonst keine Angaben im Arbeitsvertrag stehen , also auch kein Weihnachtsgeld, tut mir leid für die negative Info

lg

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

@ mim: es gibt durchaus auch Tarifverträge, in denen das Weihnachtsgeld geregelt ist. Und dann ist das so ganz und gar nicht eine freiwillige Leistung.

Abgesehen davon ist es in bestimmten Firmen durchaus üblich, das Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe auszuzahlen. Etwa gestaffelt nach Gehalt (xy % des Jahresgehaltes), Dauer der Betriebszugehörigkeit, erwirtschaftetem Gewinn, das dann wiederum gestaffelt nach Abteilungen. Also, alles ist möglich.

wirdwerden

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#8
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

"Hallo, Weihnachtsgeld ist immer eine freiwillige soziale Leistung des AG."

Das jedenfalls stimmt so nicht.
Wie schon wirdwerden schrieb, kann die Zahlung des Weihnachtsgelds in Tarifverträgen und / oder im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Gruß,
capitano

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#9
 Von 
altmärker
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 140x hilfreich)

Gestern erhielt er ein Weihnachtsgruss-Schreiben dazu. Letzter Absatz stand dann kurzgefasst drin: WG ist freiwillige Leistung, ein Jahr Betriebszugehörigkeit erforderlich und das WG wird für das abgelaufene Jahr als gezahlt.
Weiterhin möchte man von der gesetzl. Möglichkeit gebrauch machen, eine Rückzahlung zu verlangen, falls das Arbeitsverhältnis vom AN vor dem 01.04. 2013 beendet wird oder der AG aus verhaltensbedingten Gründen das AV zum 31.03.13 kündigt."Durch Inempfangnahme dieses Schreibens bestätigen Sie diese Auflagen und Einschränkungen".Der Zettel hing am Lohnstreifen dran.

Ist das so gesetzlich geregelt? AN arbeitet das ganze Jahr dort und das WG wird für dieses Jahr bezahlt. Wenn der AN nun bis März 2013 angenommen kündigt oder wird gekündigt, muss er WG zurückzahlen?.
Gruss altmärker

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michelle01
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 35x hilfreich)

Kommt mir sehr komisch vor, in meinem letzten Betrieb musste man bis 31.12. und spätestesn seit Juni beschäftigt sein, um WG zu bekommen. Die Höhe war unterschiedlich und richtete sich prozentual nach dem Gehalt (je weniger man verdiente, desto mehr % seines Lohns bekam man als WG).
Aber gut möglich, dass der AG das als freiwillige Leistung komplett freiwillig bestimmen kann.

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#11
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

also wenn sonst nichts vereinbart ist,
man erst so kurz beschäftigt ist, daß auch betriebliche Übung auszuschließen ist (das Weihnachtsgeld wird zum ersten Mal bezahlt, wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt)

kann der AG auch eine beschriebene Rückzahlungsvereinbarung mit dem AN abschließen

das Gesetz sieht keine pauschale grundsätzliche Rückzahlung vor,
genausowenig wie es einen grundsätzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld vorsieht

es ist aber durch die Rechtsprechung als zulässig erachtet, derartige Rückzahlungsvereinbarungen abzuschließen

allerdings sind einige Punkte bei der Formulierung zu beachten,
so daß die vorliegende Klausel in meinen Augen zumindest kritisch gesehen werden müsste
zum einen wird von einer Beendigung "vor dem 1.04." gesprochen, zum anderen soll es bei AG-seitiger Kündigung "zum 31.03." erfolgen,
wobei hinzukommt, daß bei Gratifikationssummen bis zu einem Monatsgehalt lediglich eine Bindung bis zum 31.03.wirksam möglich wäre
zum anderen geht es nur um die "Beendigung" des AV, genauere Umstände hierzu fehlen (z.b. eine berechtigte außerordentliche Kündigung des AN, die keine Rückzahlung auslösen würde etc etc.)

der Umstand, daß diese Rückzahlunsgklauseln in der Regel dem AN einseitig vom AG "vordiktiert" werden, ihm somit nur bleibt, zuzustimmen oder abzulehnen, bringt uns zur AGB-Kontrolle und einer möglichen Unwirksamkeit (trotz Unterschrift des AN) nach § 307 BGB :

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."

Falls das Weihnachtsgeld schon bezahlt wurde, muß man diese Rückzahlungsklausel im Nachinein nicht mehr unterschreiben
U.U. bekommt man dann aber das Jahr darauf kein Weihnachtsgeld mehr und der Ärger geht wieder los......

Wird die Zahlung des Weihnachtsgeldes an die vorherige Unterzeichnung dieser Vereinbarung geknüpft. wird nichts anderes übrig bleiben, als zu unterschreiben, um das Geld zu bekommen (und auf eine etwaige Unwirksamkeit zu hoffen, falls es mal zum Streitfall kommen sollte)

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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altmärker
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 140x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.
Es gibt nach meiner Kenntnis spezielle Rückzahlungsvereinbarungen. Aber als Laie verstehe ich eine Vereinbarung als eine Zustimmung von beiden Parteien,meist schriftlich und das im Vorfeld. Hier ist es aber eine nachträgliche Information ( "lt. gesetzl. Grundlage" so das Schreiben)zum bereits erhaltenen Weihnachtsgeld, ohne das der AN dem zustimmen kann. Aber gleichzeitig wird geschrieben, dass mit Annahme dieses Schreibens ( der ohne Hinweis am Lohnzettel angeheftet war und den nimmt man ja immer an) die Zustimmung des AN automatisch erfolgt.
Und wenn Grundlage für das WG lt. in diesem Schreiben eine Anerkennung für die geleistete Arbeit in 2012 ist, welche beim AN ja bereits ein Jahr besteht, dann hat er doch nach meinem Verständnis die Auflage für WG erfüllt.
Gruss altmärker

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