unwiderrufliche Freistellung vs. Hausverbot

6. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
amz463316-61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
unwiderrufliche Freistellung vs. Hausverbot

kann eine unwiderrufliche Freistellung vom AG zurückgenommen werden und wenn ja, wie? gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage?
und ist ein Hausverbot mit einer unwiderruflichen Freistellung gleichzusetzen?
Mir stellt sich die Frage, ob der AG sein Direktionsrecht durch ein Hausverbot aufgibt und damit das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn (arbeitslosengeld) beendet ist?

-- Editier von amz463316-61 am 06.04.2017 13:05

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Bitte mal kurz buchstabieren: un-widerruf-lich. Was bedeutet Widerruf und was macht die Vorsilbe 'un-' daraus?
Und ein Hausverbot ist durchaus etwas anderes als eine Freistellung. Freistellung ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und Hausverbot aus dem Hausrecht.

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#2
 Von 
amz463316-61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn sich eine Kündigung vor Gericht als unrechtmäßig erweist, fährt "un" in den Urlaub. Also doch nicht ganz so "un"widerruflich. Die Frage für mich liegt darin, dass Hausverbot jederzeit zurückgenommen werden kann und ob dieses "jeder Zeit" auch für die unwiderrufliche Freistellung gilt. Muss es dafür vor Gericht gehen, oder reicht es wenn der AG es entscheidet einfach so zurückzunehmen? Welche Rechtsgrundlage gibt es dazu?
Ich gehe davon aus, dass ein Hausverbot vom AG nicht automatisch die Abgabe des Direktionsrechts bedeutet (im Gegensatz zur unwiderruflichen Freistellung). Ich brauche aber eine Rechtsgrundlage aus der hervorgeht warum das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn (alg) nicht mit dem Hausverbot endet, sondern mit Kündigungsdatum.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119628 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von amz463316-61):
wenn sich eine Kündigung vor Gericht als unrechtmäßig erweist, fährt "un" in den Urlaub.

Stimmt zwar nicht ganz, weil die Zeit in der er freigestellt war nicht nachgearbeitet werden muss, aber die Richtung



Zitat (von amz463316-61):
Frage für mich liegt darin, dass Hausverbot jederzeit zurückgenommen werden kann

Ja kann es.



Zitat (von amz463316-61):
und ob dieses "jeder Zeit" auch für die unwiderrufliche Freistellung gilt

Die Frage ergibt angesichts dessen
Zitat (von amz463316-61):
wenn sich eine Kündigung vor Gericht als unrechtmäßig erweist, fährt "un" in den Urlaub.

Zitat (von blaubär+):
Was bedeutet Widerruf und was macht die Vorsilbe 'un-' daraus?

nicht so wirklich Sinn.



Zitat (von amz463316-61):
Muss es dafür vor Gericht gehen,

Nö, das reicht nicht, es müsste auch ein Urteil fallen, das die Freistellung aufhebt.



Zitat (von amz463316-61):
oder reicht es wenn der AG es entscheidet einfach so zurückzunehmen?

Nö, reicht nicht.



Zitat (von amz463316-61):
Welche Rechtsgrundlage gibt es dazu?

Vertragsfreiheit nennt sich das ganze.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... wenn sich eine Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ) vor Gericht als unrechtmäßig erweist, fährt "un" in den Urlaub

Na, dann lies mal deine eigene Fragestellung. Wenn das Gericht die Kündigung verwirft, hat nach wie vor nicht der AG die Freistellung widerrufen - vielmehr dreht das Gericht die Zeit sozusagen zurück auf den 'Wiederherstellungspuntk' vor der Kündigung. Also nix mit Wiederruf des Unwiderruflichen, sondern ein ganz anderer Sachverhalt.

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