unwirksame, fristlose Kündigung - bei Abfindung Anrechnung auf Arbeitslosengeld vermeiden

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
VitaminABC
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
unwirksame, fristlose Kündigung - bei Abfindung Anrechnung auf Arbeitslosengeld vermeiden

Hallo Zusammen,

ich möchte mal gerne euren Rat bzw. Empfehlungen für folgenden Fall einholen.

Einem Arbeitnehmer (AN) wurde ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber (AG) angeboten. Dieser wurde vom AN nicht unterschrieben. Einen Tag später bekam der AN eine fristlose Kündigung wegen einer Nichtigkeit. In der Kündigung verwies der AG auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und kündigte ordentlich im Fall einer Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung.

Der AN suchte sich Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und ging gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor. Die Chancen für den AN zu "gewinnen" sind entsprechend hoch. Der AN ist nicht mehr an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert.

Wenn es vor oder in dem Gütetermin zu einer Abfindungseinigung kommt, besteht die Gefahr, dass es
1. zu einer Sperrzeit beim Arbeitsamt von 12 Wochen kommt?
2. die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird?

Zu 1. Nach Einschätzung des Rechtsanwalts kommt es nicht zu einer Sperrzeit.
Zu 2. Gibt es hier verschiedenen Möglichkeiten/Strategien sich zu einigen die bzgl. der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld unterschiedliche Auswirkungen haben können?

Wie würdet ihr vorgehen?

Danke für eure Meinungen...

VG
Jörg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Sowohl bei 1. als 2. besteht die Gefahr das dies eintritt.

Und beides sollte der Anwalt durch entsprechende Strategie und Formulierungen abwenden können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
VitaminABC
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sowohl bei 1. als 2. besteht die Gefahr das dies eintritt.

Und beides sollte der Anwalt durch entsprechende Strategie und Formulierungen abwenden können.


Vielen Dank für die Antwort.
Kannst du ein paar Beispiele für entsprechende Strategie und Formulierungen nennen?

Danke
VG

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Nach Einschätzung des Rechtsanwalts kommt es nicht zu einer Sperrzeit. Das ist üblicherweise auch so: https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_kann_ein_Vergleich_im_Kuendigungsschutzprozess_zur_Sperrzeit_fuehren_B11aAL51-06R.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Besonders spannend wird es ja erst, wenn der Arbeitgeber in Demut sagt, man habe einen Fehler gemacht und der Arbeitnehmer könne morgen schon wieder seine Arbeit aufnehmen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

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