urlaubsvertretung Berechnung der Stunden am Feiertag

7. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
c.m.3128
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
urlaubsvertretung Berechnung der Stunden am Feiertag

Hallo...
Ich weiß schon seit einiger Zeit, dass ich in der 1. November Woche Urlaubsvertretung machen muss. Damm erhöht sich meine Arbeitszeit anstatt von 8:30 bis 12:30 (4 Std. von Mo.-Mi.) auf 5 Tage und zwar auf jeweils 8 Stunden. Jetzt war am 31.10. und 1.11. Feiertag und mir wurden nur jeweils 4 Stunden angerechnet, anstatt der 8, die ich ja eigentlich wg der Vertretung arbeiten müsste. Ist das richtig?

Vielen Dank schon mal.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Bei Feiertagen wird der durchschnittliche Arbeitstag angerechnet. In Ihrem Fall also 4 Stunden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 6462x hilfreich)

Ich widerspreche teador. An Feiertagen unter der Woche, an denen du arbeiten müsstest, bist du so zu stellen, also ob du gearbeitet hättest. Gilt ebenso für Krankheitstage. Da du also als Urlaubsvertretung mit diesem AZ-Schema eingeteilt bist/warst, gelten diese AZ.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
c.m.3128
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten, vielleicht noch eine dritte Meinung. Lg

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

§2 EntgFG ist eigentlich eindeutig:
"(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."

Das praktische Problem wird sein, dass der Arbeitgeber behaupten wird: "Die Urlaubsvertretung ist nur für den 30.10, sowie 2+3.11 vorgesehen gewesen, aber nicht für die ganze Woche. Am 31.10 und 1.11 bestand kein Bedarf für eine Urlaubsvertretung, da der abwesende Arbeitnehmer am 31.10 und 1.11 auch keinen Urlaubstag hatte."
Da wird es schwer gegen anzukommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.488 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen