vertragl. Regelung von Kündigungsfristen

10. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)
vertragl. Regelung von Kündigungsfristen

Normalerweise gelten die vertraglich geregelten Kündigungsfristen, es sei denn, dass der Arbeitnehmer (AN) schlechter gestellt wird als die gesetzl. Mindest-Kündigungsfristen aus § 622 BGB bestimmen.

Wie ist es , wenn man - durch längere Bildungsfristen an den Vertrag - als AN schlechter gestellt wird als durch die gesetzlichen?
Das soll heissen: wenn die verlängerten Fristen, die durch Arbeitsvertrag bestimmt sind, für den AN vom Nachteil sind?


Bzw: wie ist die folgende Vereinbarung zu beurteilen? Kommt in dem Fall der Fälle doch die gesetzlichen Fristen zum Tragen? (gemeint ist, wenn der AN sich leichter vom Vertrag lösen will):

Kündigung:
Während des 1. Jahres d. Arbeitsverhältnisses kommt die gesetzl. Kü.frist zur Anwendung. (-->alles klar, siehe § 622 BGB )

Problematischer Abschnitt , der vom § 622 BGB II abweicht:
Das Arbeitsverhältnis kann jeweils mit einer Frist von 3 Monaten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Quartalsende gekündigt werden, es sei denn, dass längere gesetzliche Kündigungsfristen gelten.
Kommt diese zur Anwendung, so wird die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ebenfalls von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichend behandelt.

Bitte um zuverlässige Beurteilung des Sachverhalts.




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-- Editiert am 10.11.2010 21:52

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Da hier für den AG keine kürzeren Fristen gelten, ist auf den ersten Blick diese Regelung nicht zu beanstanden.

Ob die 3 Monate zum Quartalsende schon eine unzulässige starke Bindung des AN an den AG bedeutet und er damit in seiner Freiheit des Arbeitsplatzes unverhältnismäßig eingeschränkt wird, ist eine reine Einzelfallentscheidung und ist daher nicht so ohne weiteres zu beantworten.

Hier müssten die Interessen des AG und des AN betrachtet werden und untersucht werden, welche überwiegen. Vermutlich dürfte im ungünstigsten Fall 1/2 Jahr noch zulässig sein. Beantworten kann dies letztendlich jedoch nur die evtl. entscheienden Richter.

Daher ist es in solchen Fällen günstiger einen Aufhebungsvertrag mit dem AG zu versuchen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 10.11.2010 22:18

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#2
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Hm, ach Gott, ist das beschiessen. Sowas habe ich mir schon gedacht, nur meine Gedanken gingen in der Richtung, dass das Ganze hoffnungslos für den AN sei. Es gibt also doch ein kleines Lichtchen am Ende des Tunnels... Einzelfallentscheidung, aber halt im Falle, dass es darauf ankommt.
Okay, ich danke dir sehr für die prompte & kompetente Antwort!!



-- Editiert am 10.11.2010 22:21

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