Hallo,
ich bräuchte dringen eine Auskunft zum Thema kurzfristige Dienstplanänderung.
Mein Lebensgefährte arbeitet seit 5 Jahren als Altenpfleger in einer privaten Seniorenresidenz. Wir haben mittlerweile einen fast 2 jährigen Sohn und ich ( Krankenschwester ) befinde mich noch bis Januar 2009 in Elternzeit.
Ich hatte einen 400€ Job bei einem Pflegedienst, mußte diesen aber kündigen, da seine Dienste ständig geäandert wurden und ich keine Betreuung für unseren Sohn hatte.
So nun passiert es bestimmt 5-8 Mal im Monat, dass er einspringen muss, bzw. aus einem Frühdienst ein geteilter Dienst wird etc.
meist erfährt er dies einen Tag vorher, ich kann nichts planen oder muss ständig Termine absagen.
Wer kann mir Auskunft geben, in wie weit er das akzeptieren muss. leider finde ich im Internet nur wage Aussagen dazu !
Hilfe, ich denke nur mit Schrecken daran, wenn ich auch wieder Vollzeit arbeiten gehe. Das klappt ja hinten und vorne nicht.
Ich bin für jede Antwort dankbar.
P.S. er efährt diese Änderungen meist erst einen Tag vorher, es geht meistens auch um freie Tage, die wegfallen
wiederholt kurzfristige Dienstplanänderungen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
a) es sollte einen schichtplan geben - die dinger haben vor allem den sinn, planungssicherheit zu geben
b) der schichtplan sollte auch ausgehängt oder augehändigt sein (=veröffentlicht)
c) einmal veröffentlicht, kann der schichtplan nicht einseitig geändert werden, es ist ein dokument.
d) freie tage einfach streichen, geht nicht, auch wenn überstunden angeordnet werden können, muss das für den AN planbar sein.
gleichwohl: änderungen der praxis herbei zu führen, wird ohne krach wohl eher nicht möglich sein
vielen Dank für die Antwort. ich kenne das selbst auch nicht so, meine Chefin hat immer gefragt, immer !
DANKE SCHÖN
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Hallo,
hätte jemand den Gesetzestext für dieses Problem?
Vielen Dank!
Das nächste mal bemühe ich erst die Suchfunktionen...sorry
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://blog.juracity.de/2006-05-13/zulaessigkeit-kurzfristiger-dienstplanaenderungen.html">Hier</a> gefunden:
Nach der arbeitsrechtlichen Theorie (Arbeitsgericht Frankfurt vom 12.10.2005, 22 Ca 3276/05
) sind kurzfristige Dienstplanänderungen grundsätzlich unzulässig. Bei Änderungen ist eine angemessene Vorankündigungszeit (4 Tage) einzuhalten. Nur in (nicht durch Planung aufzufangenden) Notfällen kann eine kürzere Ankündigungsfrist gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat (Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 40/02
) aber auch Änderungsvorbehalte, die in einer Dienstvereinbarung geregelt waren, gebilligt. Das lag nahe: Die betrieblichen Akteure (Personalrat/Betriebsrat/Mitarbeitervertretung und Einrichtungsleitung) können aufgrund ihrer Sachnähe am besten für einen angemessenen Ausgleich der Interessen sorgen.
-- Editiert von Kai75 am 25.09.2008 12:33:31
-- Editiert von Kai75 am 25.09.2008 12:35:00
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