zustehender Ulaub

24. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
mickeyblueeyez
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 2x hilfreich)
zustehender Ulaub

Hallo
ich werde zum 1.9.07 einen neuen job anfangen und möchte gerne wissen ob es richtig ist das mir jetzt noch mein restlicher Urlaub vom jahresurlaub zustehet, da ich schon mehr als 60% vom Jahr gearbeitet habe?
hab sowas nämlich schon von mehreren leuten gehört?!
für antworten und meinungen wäre ich dankbar

MFG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Das ist Unsinn! :augenroll:

Du bekommst Deinen Urlaub anteilig.

8/12 in Deinem Fall.

Wenn Du also 30 Tage Urlaub im Jahr hast, bekommst Du 2,5 Tage pro Monat.

Dann nimmt man 2,5 mal 8 und bekommt 20 Tage.

Sollten anteilige Tage bei Deiner Berechnung rauskommen, wird auf volle Tage aufgerundet.

-- Editiert von SVielha am 24.07.2007 13:19:11

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#2
 Von 
mickeyblueeyez
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 2x hilfreich)

danke, hilft mir weiter ...;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ÖD3
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Aussage von mickeyblueeyez ist leider nicht ganz richtig,

es ist zu unterscheiden zwischen einem evtl. tariflichen Urlaubsanspruch und dem gesetzlichen Mindesturlaub.

In Tarifverträgen ist häufig eine Klausel enthalten, dass für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des tariflichen Urlaubs gewährt wird. Lt. Bundesurlaubsgesetz § 5 wird aber der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nur geteilt, wenn jemand nach Erfüllung der Wartefrist von 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses im ersten Halbjahr eines Jahres ausscheidet. Im Umkehrschluss steht jedem, der im zweiten Halbjahr ausscheidet, der ganze Jahresurlaub zu.

Beispiel: Tariflicher Urlaubsanspruch 24 Tage, davon 8/12 gleich 16 Tage Urlaubsanspruch. Gesetzlicher Mindestanspruch 24 Werktage, umgerechnet auf 5 Tage-Woche ergibt 20 Tage Anspruch. Diesen Mindesturlaub erhält jemand, der in der zweiten Kalenderjahreshälfte ausscheidet.

Ein zuviel erhaltener Urlaub kann aber vom neuen Arbeitgeber verrechnet werden (§ 6 BUrlG ).



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" "

-- Editiert von ÖD3 am 25.07.2007 13:18:57

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