Auslegung der Voraussetzung für Vizepräsident*innen nach dem Hochschulgesetz

9. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Miyel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslegung der Voraussetzung für Vizepräsident*innen nach dem Hochschulgesetz

Hallo,

ich komme bei der Auslegung der Vorraussetzungen für den Posten der Vizepräsidentschaft nicht weiter. Gerne hätten wir auf diesem Posten eine Student*in.

Da die Universität in Reinland-Pfalz ist, müsste Artikel 80 Absatz 1 des Hochschulgesetz ziehen:

"Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein."

Für einen Laie wie mich ist da jetzt nicht viel konkretes dabei. Reicht beispielsweise, eine mehrjährige Arbeit als Vorstand in einem Verein?

Schon einmal vielen Dank und ich freue mich über Ihre Antworten oder Nachfragen.

Viele Grüße

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39866x hilfreich)

Zitat (von Miyel):
Reicht beispielsweise, eine mehrjährige Arbeit als Vorstand in einem Verein?

Der Vorstand des Kaninchenzuchtvereines "Hoppelhopp" ist zu 99,55% nicht "verantwortlich, beruflich" tätig.
Vom Bereich "Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege" mal ganz zu schweigen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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