Ärztliche Dokumentationspflicht bei Gutachten

8. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
wwurm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ärztliche Dokumentationspflicht bei Gutachten

Moin Gemeinde,

ist eine Begutachtung eines Arztes, durch die DRV oder Krankenkasse beauftragt, als Behandlung zu betrachten, bzw, unterliegt die Durchführung den selben Vorschriften, die Dokumentation betreffend, wie eine Behandlung?

Greifen hier eventuell andere Dokumentationspflichten?

Vielen Dank für eine klärende Antwort
Willy

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29627 Beiträge, 5339x hilfreich)

Zitat (von wwurm):
Greifen hier eventuell andere Dokumentationspflichten?
Ja. Andere. Eine Begutachtung ist keine Behandlung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
wwurm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja. Andere. Eine Begutachtung ist keine Behandlung.


Welche? Kannst Du eine Rechtsgrundlage nennen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29627 Beiträge, 5339x hilfreich)

Zitat (von wwurm):
Welche?
Diejenige Stelle, die ein Gutachten in Auftrag gibt, fordert in ihrer Aufgabenstellung, was untersucht und begutachtet werden soll.
Es gibt zwangsläufig ganz unterschiedliche Aufgabenstellungen für Gutachter.
Auf keinen Fall sind es ärztliche Behandlungen.

Zitat (von wwurm):
Kannst Du eine Rechtsgrundlage nennen?
Ja. Und wofür?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
wwurm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja. Und wofür?


Welche Dokumentationspflichten es für entsprechende Gutachten gibt.

Auch bei Gutachten finden med Untersuchungen statt, wie sind diese zu Dokumentieren. (z.B. eine Blutabnahme)

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 914x hilfreich)

Google hilft!

https://www.aek-mv.de/upload/file/Recht/Gutachtenleitfaden.pdf

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5789 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat (von wwurm):
ist eine Begutachtung eines Arztes, durch die DRV oder Krankenkasse beauftragt, als Behandlung zu betrachten, bzw, unterliegt die Durchführung den selben Vorschriften, die Dokumentation betreffend, wie eine Behandlung?

Es gibt keine gesonderten Dokumentationsvorschriften für eine ärztliche Behandlung.

Es gibt Dokumentationsvorschriften für die ärztliche Tätigkeit. Anamnese, Diagnostik, Befundung oder auch Begutachtung müssen genauso dokumentiert werden wie therapeutische Maßnahmen.

Zum Einlesen in die Materie siehe z.B. hier: https://www.blaek.de/arzt-und-recht/dokumentationen

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29627 Beiträge, 5339x hilfreich)

Zitat (von wwurm):
Auch bei Gutachten finden med Untersuchungen statt, wie sind diese zu Dokumentieren. (z.B. eine Blutabnahme)
Meine Güte, das sind doch keine ärztlichen Behandlungen! Es ist so zu dokumentieren, wie es dann für diesen Fall vorgesehen/gefordert ist. Eine erforderliche Blutprobe wird vermutlich im Labor ausgewertet und der Befund dem Gutachten beigefügt. Was denn sonst?
Zitat (von eh1960):
oder auch Begutachtung müssen genauso dokumentiert werden wie therapeutische Maßnahmen.
Nein, nicht genau so. Jede Behandlung ist zu dokumentieren. Jedes Gutachten ist zu dokumentieren.

Für eine ärztliche Behandlung beauftragt in aller Regel der Patient seinen Arzt.
Für ein von der KV oder DRV beauftragtes Gutachten legt die Stelle fest, was überhaupt zu prüfen/ zu begutachten ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114209 Beiträge, 38967x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es gibt keine gesonderten Dokumentationsvorschriften für eine ärztliche Behandlung.

Dummerweise steht nicht nur in dem geposteten Link, sondern auch im Gesetz das genaue Gegenteil ...



Zitat (von wwurm):
ist eine Begutachtung eines Arztes, durch die DRV oder Krankenkasse beauftragt, als Behandlung zu betrachten

Nö.
Die Worte haben nicht nur im Duden unterschiedliche Bedeutungen.



Zitat (von wwurm):
unterliegt die Durchführung den selben Vorschriften, die Dokumentation betreffend, wie eine Behandlung?

Nein, es findet ja keine Behandlung statt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
wwurm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise steht nicht nur in dem geposteten Link, sondern auch im Gesetz das genaue Gegenteil ...


Dummerweise bezieht sich der Link nur auf die Erstellung, bzw. die Ausgestaltung des Gutachtens. Beschreibt die Auswertung vorhandener Unterlagen.

Leider wird nicht beschrieben, wie mit eigenen Untersuchungen (abseits des Gutachtens) zu verfahren.


Weiterhin können Behandlungen auch auf Weisung Dritter erfolgen. Auch bei Begutachtungen wiliigt der Probant ein.

Wieder Beispiel Blutabnahme, hier handelt es sich um eine Körperverletzung mit Einwilligung. Diese soll, ausser durch Laborwerte, also nicht Dokumentiert werden?

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#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3173 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von wwurm):
Leider wird nicht beschrieben, wie mit eigenen Untersuchungen (abseits des Gutachtens) zu verfahren.

Bei Attesten der behandelnden Ärzte wird häufig eine Gefälligkeit vermutet, deshalb haben die keinen so hohen Stellenwert. Die DRV muss z.B. die gar nicht anfordern. Oder was meinen sie mit eigenen Untersuchungen?
Zitat (von wwurm):
Wieder Beispiel Blutabnahme, hier handelt es sich um eine Körperverletzung mit Einwilligung. Diese soll, ausser durch Laborwerte, also nicht Dokumentiert werden?

Wenn sich daraus wichtiges ergibt, werden die Laborwerte natürlich dokumentiert. Blutabnahmen können auch veranlasst werden, um den Medikamentenspiegel festzustellen.
Sie wollen etwas von der DRV oder KK. Somit ist ihre Mitwirkung erforderlich. Dagegen zu agieren, kann kontraproduktiv sein.

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat:
Leider wird nicht beschrieben, wie mit eigenen Untersuchungen (abseits des Gutachtens) zu verfahren.
Da eigene Untersuchungen für einen Gutachter irrelevant sind ...

Zitat:
Weiterhin können Behandlungen auch auf Weisung Dritter erfolgen.
Zwangsbehandlungen?

Zitat:
Wieder Beispiel Blutabnahme, hier handelt es sich um eine Körperverletzung mit Einwilligung.
Körperverletzung?


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#12
 Von 
wwurm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Körperverletzung


Ja, jeder körperliche Eingriff, z.B. Zahnbehandlungen, Operationen... sind Körperverletzungen, nur das man dazu seine Einwilligung gibt.

So ist die Lage nunmal und das sollte auch jedem Patienten bekannt sein. Ein Nein bedeutet Nein und ist zu akzeptieren.

0x Hilfreiche Antwort




#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114209 Beiträge, 38967x hilfreich)

Zitat (von wwurm):
Leider wird nicht beschrieben, wie mit eigenen Untersuchungen (abseits des Gutachtens) zu verfahren.

Wenn man eigene Untersuchungen macht, kann man dokumentieren wie und was man will. Es wird mangels hinreichender Qualifikation eh niemanden interessieren.



Zitat (von wwurm):
Diese soll, ausser durch Laborwerte, also nicht Dokumentiert werden?

§ 630f BGB reguliert die Dokumentation der Behandlung. Ist die Blutentnahme ein Teil einer Behandlung? Falls nein, wird man schauen müssen, welches Regelwerk zur Anwendung kommen könnte, denn der § 630f BGB ist eine gesonderte Dokumentationsvorschrift für eine ärztliche Behandlung.

Mitunter sind das dann Berufsordnungen. Und die können es sich wiederum auch einfach machen und dann bestimmen das der § XYZ BGB auch sinngemäß bei X anzuwenden sei. Oder sie haben eigenen Vorschriften.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3173 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von wwurm):
So ist die Lage nunmal und das sollte auch jedem Patienten bekannt sein. Ein Nein bedeutet Nein und ist zu akzeptieren.

Sollten sie eine Ablehnung erhalten, fällt ihnen diese dann auch nicht schwer. Oder bewerten sie ein "nein" der DRV oder KK anders?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37182 Beiträge, 13734x hilfreich)

Der Fragesteller vermischt doch zwei Bereiche, die im Prinzip nichts miteinander zu tun haben. Da ist einmal die Begutachtung, der Umfang der Begutachtung wird durch den Auftraggeber festgelegt; und dann haben wir wohl unabhängig davon eine Behandlung, also einen anderen Auftraggeber.

So, wie die Begutachtung zu dokumentieren ist, das ergibt sich einmal aus dem Auftrag, zum anderen nachzulesen in den bereits weiter oben genannten Quellen. Es gibt also Standards, die in formeller Hinsicht auszufüllen sind.
Dasselbe haben wir bei einer üblichen Behandlung. Die hat aber mit der Begutachtung gar nichts zu tun. Da gelten die üblichen Regelungen.

Wie ist eine Verweigerungshaltung zu bewerten? Es steht dem Patienten frei, auch im Rahmen einer Begutachtung mit mitzuarbeiten und die für die Begutachtung erforderlichen Maßnahmen abzulehnen. Wenn das Gutachten dann nicht erstellt werden kann bzw. lückenhaft ist, dann liegen die überprüfbaren Voraussetzungen für eine EM Rente oder was auch immer beantragt wurde, nicht vor.

Für die Behandlung, die quasi noch so nebenbei erfolgen soll, bedarf es eines Auftrages des Patienten. Wenn dieser nicht erteilt wird, wird auch nicht behandelt. Dies hat aber mit der Begutachtung gar nichts zu tun. Und hier gelten die allgemeinen Dokumentations- und Abrechnungskriterien, wie sie für jede Behandlung gelten.

wirdwerden




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