Ich habe die Akten meines ersten Krankenhausaufenthaltes in Deutschland aus dem Jahr 2013 angefordert. Die Aufbewahrungsfrist des Krankenhauses beträgt 15 Jahre, insofern waren die Akten noch nicht vernichtet.
Der Grund war folgender: Nach dem Tod meines langjährigen Psychiaters beantragte ich im Zuge des Arztwechsels Akteneinsicht. Dabei fiel mir der Bericht des Krankenhauses in die Hände, der mich bis dahin nie erreicht hatte, da er an meinen Psychiater gegangen war. Dieser hielt es nicht für nötig, mir den Bericht zu zeigen.
In dem Bericht steht folgendes: Es wurde eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, Autismus und ADHS sowie eine bipolare Störung wurden ausgeschlossen.
Nun, bipolare Störungen und ADHS interessieren mich nicht, aber dass die Klinik Autismus ausgeschlossen hat, hatte und hat für mich schwerwiegende Folgen. Außerdem verzögerte sich dadurch meine Diagnose und damit eine störungsgerechte Hilfe um fast ein Jahrzehnt.
Nun halte ich die Akte in der Hand und versuche, darin irgendeinen Hinweis zu finden, welche standardisierten Verfahren zur Autismusdiagnostik, die im Jahr 2013 galten, denn angewandt wurden. Hier ist eine Liste:
... ... ... ... nichts.
Kein AQ, kein kognitiver Test zur Erfassung von Intelligenz und spezifischen Fähigkeiten, kein ADOS, kein TAS, natürlich auch kein ADHS-Test. Nichts. Dafür finden sich aber ausführliche und wiederholte Beschreibungen meiner eingeschränkten sozialen Fähigkeiten & Fertigkeiten in den Unterlagen und willkürliche Phantasie-Angaben wie z.B. "Streit mit der Mutter 1986, was zu einem Kontaktabbruch führte": 1986 war ich 10 (!), gerade it der Grundschule fertig und lebte zuhause mit beiden Eltern.
Ist eine Beschwerde bei der Ärztekammer oder ggf. Psychotherapeutenkammer angebracht? Die Intention ist, die Zustände in der Klinik/den Kliniken in Bezug auf die Autismus-Spektrum-Störung aufzuzeigen.
Alter Klinik-Bericht aus 2013
Notfall?
Notfall?



ZitatDie Intention ist, die Zustände in der Klinik/den Kliniken in Bezug auf die Autismus-Spektrum-Störung aufzuzeigen. :
Wenn die Klinken nicht gerade damit beschäftigt sind, die Pleite abzuwenden, müssen sie sich mit Personalnot und Medikamentenengpass herumschlagen.
Da dürfte sich keiner für eine Aufarbeitung historischer Vorgänge interessieren.
Sorry, was soll eine Beschwerde bringen?
Keine Ärtekammer/PT-Kammer wird sich wegen 1 Beschwerde über die *damaligen Zustände* oder die in deinem Falle erfolgten Diagnosen ein KH näher anschauen. In den letzten 10 Jahren hat sich vermutlich auch in diesem KH etliches verändert, evtl. das Personal?
Man wird deine Beschwerde höflich abweisend beantworten.
Außerdem:
Hat nicht der eine oder andere Psychiater, der dich lange behandelte, deine ASS herausgefunden/diagnostiziert?
Andere haben dir deshalb und sogar wieder und für dauernd den PG2 zuerkannt?
Ich meine, der Kreis---ist geschlossen.
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Der-Kreis-schliesst-sich-__f617044.html
p.s.
Bitte gehe nicht auf jedes Wort meines Beitrages ein.
Danke.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatSorry, was soll eine Beschwerde bringen? :
Das habe ich geschrieben, gleich im Eingangspost, weil ich die Frage kommen sah, im Wortlaut:
Die Intention ist, die Zustände in der Klinik/den Kliniken in Bezug auf die Autismus-Spektrum-Störung aufzuzeigen.
ZitatKeine Ärtekammer/PT-Kammer wird sich wegen 1 Beschwerde über die *damaligen Zustände* oder die in deinem Falle erfolgten Diagnosen ein KH näher anschauen. (...) Man wird deine Beschwerde höflich abweisend beantworten. :
Wo kein Kläger, da kein Richter, hat man mir in Deutschland beigebracht. Wenn ein Betrugsopfer (Verjährungsfrist nach meinem Kenntnisstand 5 Jahre) nach 4 Jahren zur Polizei geht, hat er möglicherweise Beweisschwierigkeiten (die habe ich nicht) und läuft Gefahr, auch "höflich abweisend" behandelt zu werden.
Werden Sie also grundsätzlich allen Menschen, denen vor langer Zeit Unrecht widerfahren ist, von einer Richtigstellung oder Klage absehen, weil es "schon so lange her" ist? Oder bezog sich der Rat auf meinen konkreten Fall?
ZitatAußerdem: Hat nicht der eine oder andere Psychiater, der dich lange behandelte, deine ASS herausgefunden/diagnostiziert? :
Nein, nach dem Tod meines langjährigen Behandlers (an den auch der hier besprochene Klinikbericht ging) "übernahm" mich sein Nachfolger (Wegen diesem "Wechsel" forderte ich die Akteneinsicht in der Praxis meines langjährigen nun verstorbenen Psychiaters), der mich vorher noch nie gesehen und die Akte nur "quergelesen" hatte. Dieser schickte mich gleich in der ersten Stunde zur Autismus-Diagnostik. Die Wartezeit betrug dann ca. 1 Jahr und die Diagnose wurde dann in einer Autismus-Spezialambulanz einer Universitätsklinik nach 5 Terminen vor Ort in ca. 300 km Entfernung gesichert.
Das ist richtig.ZitatAndere haben dir deshalb und sogar wieder und für dauernd den PG2 zuerkannt? :
Ich würde "von mir aus" dem Bericht nach so langer Zeit auch nicht "hinterherlaufen", wenn dieser Bericht für mich heute keine Konsequenzen hätte: Trotz der Diagnosesicherung 2022 beruft sich die Gerichtsgutachterin auf diesen Klinikbericht von 2013 mit sinngemäß "welcher Autismus, wurde doch schon 2013 ausgeschlossen".
Es geht mir also um den "Nachweis", dass in den etwas mehr als 2 Wochen des Aufenthaltes keine Autismus-Diagnostik stattgefunden hat. Genau aus diesem Grund habe ich die Akte angefordert.
ZitatBitte gehe nicht auf jedes Wort meines Beitrages ein. Danke. :
Wenn Sie etwas Bestimmtes im Sinn haben, was Sie nicht von mir kommentiert sehen/lesen wollen, dann schreiben Sie es bitte nicht. Aus goodwill habe ich aber trotzdem einen Halbsatz von Ihnen ausgelassen und dies mit "(...)" kenntlich gemacht. Ich hoffe, das war so in Ordnung ...
-
Nachtrag: Ich habe Ende August die mündliche Verhandlung vorm der I. Instanz Sozialgericht. Dafür "sammle" ich die Unterlagen ...
-- Editiert von User am 20. Juli 2024 18:09
ZitatTrotz der Diagnosesicherung 2022 beruft sich die Gerichtsgutachterin auf diesen Klinikbericht von 2013 mit sinngemäß "welcher Autismus, wurde doch schon 2013 ausgeschlossen". :
Aha, es geht also um ganz was anderes ...
ZitatEs geht mir also um den "Nachweis", dass in den etwas mehr als 2 Wochen des Aufenthaltes keine Autismus-Diagnostik stattgefunden hat. :
Den wird man vermutlich nicht erbringen können, zumal etwas schriftliches existent ist, das etwas Gegenteiliges belegt.
ZitatNachtrag: Ich habe Ende August die mündliche Verhandlung vorm der I. Instanz Sozialgericht. Dafür "sammle" ich die Unterlagen ... :
Ein versierter Fachanwalt erschiene mir da sinnhafter ...
Und ich habe genau darauf geantwortet. Man wird deine Beschwerde höflich abweisend beantworten.ZitatDas habe ich geschrieben, :
Nein. Nie. Ich antworte hier auf deinen konkreten Fall, deine konkrete Frage und das, was du über irgendwelche unbekannten Zustände von damals in eine Beschwerde packen willst.ZitatWerden Sie also grundsätzlich allen Menschen... :
Ich lese hier nichts von Richtigstellung oder Klage.
Also beschwere dich. Das ist erlaubt.
Das habe ich schon oben verstanden und geschrieben: Man wird deine Beschwerde höflich abweisend beantworten. Fordere gern auch Nachweise.ZitatEs geht mir also um den "Nachweis", dass in den etwas mehr als 2 Wochen des Aufenthaltes keine Autismus-Diagnostik stattgefunden hat. Genau aus diesem Grund habe ich die Akte angefordert. :
Ich weiß, dass Autisten häufig an jedem Wort etwas erklärungsbedürftiges oder gegenteiliges finden und dieses dann wortreich niederschreiben müssen...ZitatWenn Sie etwas Bestimmtes im Sinn haben, :
w.z.b.w.
...ich habe fertig.
Zitat..ich habe fertig. :
Sie zu ärgern oder wie auch immer gearteten Unmut bei Ihnen war nicht meine Intention. Es tut mir leid!
ZitatAha, es geht also um ganz was anderes ... :
Verstehe ich nicht, Verzeihung? Eventuell anders formulieren?
Mir ging es darum, dass mich als Person der Bericht nach so vielen Jahren nicht mehr kümmert.
Nun bin in der Position geraten, dass ausgerechnet dieser Bericht (und nicht die anderen, Gesamtzahl ca. 2 Dutzend) von der Gutachterin dafür "benutzt" wird, im Rahmen der Begutachtung selbst in die "Diagnostik" (war nicht ihr Auftrag, meines Erachtens) zu gehen.
Das bedeutet für mich konkret, die "alten" Akten anzufordern um zu beweisen, dass keine Autismus-Diagnostik damals stattfand, also konnte Autismus auch nicht ausgeschlossen werden. Hierfür gelten natürlich die Richtlinien und diagnostische Methoden aus dem Jahre 2013 und nicht aus dem Jahr 2024.
Habe ich mich missverständlich ausgedrückt?
-
Nachtrag:
ZitatEin versierter Fachanwalt erschiene mir da sinnhafter ... :
Der Anwalt ist seit März dieses Jahres nach einem Unfall, bei dem auch ein Familienmitglied von gestorben ist, selbst krankgeschrieben. Sollte aber bei der Verhandlung dabei sein, mein Kenntnisstand vor 3 Wochen.
-- Editiert von User am 20. Juli 2024 19:30
ZitatDas bedeutet für mich konkret, die "alten" Akten anzufordern um zu beweisen, dass keine Autismus-Diagnostik damals stattfand :
Es fand aber nun mal eine Autismus-Diagnostik statt und das Ergebnis findet sich im dem Bericht.
ZitatHabe ich mich missverständlich ausgedrückt? :
Nö, ich fürchte nur, das man keine Ahnung hat, wie man Gutachten und Gutachter so anzweifelt, das es auch vor Gericht bestand hat.
ZitatSollte aber bei der Verhandlung dabei sein :
Das dürfte deutlich zu spät sein ...
ZitatEs fand aber nun mal eine Autismus-Diagnostik statt und das Ergebnis findet sich im dem Bericht.. :
Verstehe ... Und wie beweist man das Gegenteil, wenn nicht durch die Krankenhaus-Akte ...? Ernste Frage ...
ZitatNö, ich fürchte nur, das man keine Ahnung hat, wie man Gutachten und Gutachter so anzweifelt, das es auch vor Gericht bestand hat. :
Ja. Ich habe keine Ahnung.
Das Gutachten verteilte (nach genauem Durchrechnen) 63 faktische Fehler und 18 Mal singentfremdende Wiedergaben auf 30 Seiten des Gutachtens.
Mit "faktischen Fehlern" meine ich zum Beispiel, (sinngemäß) "die Schlafstörung ist nie untersucht worden" -> falsch, ich war eine Woche im Schlaflabor, 5 Tage davon unter "full monitoring". Auch Institut für seltene Erkrankungen wurde von dem Arzt kontaktiert, es fand eine "Konsiliarsitzung" zu "meinen Ehren" statt, das Ergebnis der Sitzung liegt auch den Akten bei. Die Gutachterin nicht kannte. Mit "sinnentfremdenen Wiedergaben" meine ich das Verkehren meiner Aussagen ins Gegenteil: ich sagte, "ich habe keine Kraft für xxx", im Gutachten steht "Patientin behauptet, ausreichend Kraft für xxx zu haben". Ich habe jeden Fehler nummeriert, kommentiert und mit Fußnoten versehen a la "siehe Bericht von xxx, Seite x, Zeile x", Das Schreiben ging, gepaart mit dem Schreiben das Anwalts, längst an das Gericht.
Auch schickte ich an das Gericht ein Gedächtnisprotokoll des Begutachtungsgespräches. Dass dieser "rechtlich nicht verbindlich" ist, ist mir bewusst ....
Gericht veranlasste darauf hin ein "internes Gutachten".
"Internes Gutachten" von 12 Zeilen sagt (sinngemäß) aus, dass "seit dem die Patientin eine Anbindung an die Schmerzambulanz fand, geht es ihr gut".
Allerdings fand meinerseits nie eine "Anbindung an die Schmerzambulanz", ist die Schmerzambulanz für mich nicht ansatzweise zuständig. Also ging ich doch zu Schmerzambulanz und ließ mir ein Schreiben aufstellen, dass bei meinem Störungsbild die Schmerzambulanz nicht zuständig ist. Auch das Schreiben ging an das Gericht.
Zur Zeit nehme ich an einer großen klinischen dreiarmigen, cluster-randomisiert-kontrollierten Studie zur Bewertung die Wirksamkeit bestimmter Gruppentherapie-Methoden bei hochfunktionalen Autismus teil. Die Universität (einer von 5, die in Deutschland die Studie durchführen) stellte mir eine Bescheinigung aus, dass ich an der Studie teilnehme und dass gemäß der Einschlusskriterien des Studienprotokolls die Autismus-Diagnose überprüft und bestätigt wurde. Auch die Teilnahmebestätigung ging an das Gericht.
Was kann ich/was kann man noch tun ...?
ZitatDas dürfte deutlich zu spät sein ... :
Menschen werden krank. Menschen sterben. Die, die bleiben, machen weiter ...
ZitatUnd wie beweist man das Gegenteil, wenn nicht durch die Krankenhaus-Akte ...? :
Es gibt eigentlich kein Gegenteil zu beweisen - der Bericht mit den Ergebnis der Diagnose ist Fakt und keine Fiktion.
Das beweisen, dass der erstellende Mediziner (vorsätzlich) gelogen hat, dürfte unmöglich sein.
ZitatMenschen werden krank. Menschen sterben. Die, die bleiben, machen weiter ... :
Aber was nützt weitermachen, wenn diejenigen orientierungslos im Nebel der Juristerei umherirren und auf einen Eisberg zusteuern?
ZitatWas kann ich/was kann man noch tun ...? :
Wenn der Anwalt wegen Krankschreibung nicht in der Lage ist, die Verhandlung angemessen vorzubereiten )was hier ganz offensichtlich der Fall ist) dann wird in der Regel auf entsprechenden Antrag der Termin verschoben.
Alternativ sucht man sich einen versierten Fachmann der die Vorbereitungen (und nötigenfalls auch die Verhandlung) professionell vollzieht.
Eine Beschwerde bei der Ärztekammer wird allein schon deshalb nutzlos sein, weil vermutlich keiner der damals beteiligten Ärzte jetzt noch da arbeitet, wo er damals gearbeitet hat.
Wie Harry schon festgestellt hat: Der Bericht von 2013 ist nun mal da und auch in den Akten. Es ist der Job Ihres Anwalts, die Aussagekraft anzuzweifeln. Dafür wird man wahrscheinlich ein Gutachten brauchen, das bestätigt, dass damals nicht fachgerecht gearbeitet wurde.
ZitatEine Beschwerde bei der Ärztekammer wird allein schon deshalb nutzlos sein, weil vermutlich keiner der damals beteiligten Ärzte jetzt noch da arbeitet, wo er damals gearbeitet hat. :
Von den 4 Personen, die den Bericht 2013 unterschrieben haben, arbeiten 3 immer noch im gleichen Krankenhaus in der gleichen Position (Chefarzt, Oberarzt, Psychiaterin), dies habe ich recherchiert. Nur eine Person, leider ausgerechnet die Psychologin, mit der ich während des Aufanthaltes "2,5" Gespräche geführt habe (kurzes Gespräch bei der Aufnahme, ein Gespräch von 50 Minuten und ein Entlassungsgespräch), arbeitet nicht mehr dort, sieh hat sich mit der eigenen Praxis selbstständig gemacht.
ZitatDas beweisen, dass der erstellende Mediziner (vorsätzlich) gelogen hat, dürfte unmöglich sein. :
Das mag (im Prinzip) so sein... Aber der "interne" KH-Bericht (in der Akte) ist voll von Aussagen, die nicht zutreffen. Und aus diesen Aussagen wird meine "Diagnose" sozusagen "abgeleitet": So wird einfach behauptet, meine Mutter hätte "auch" eine "Borderline-Persönlichkeitsstörung", dann folgt eine längere Passage, dass diese eine hohe erbliche Komponente hat, was an sich den wissenschaftlichen Stand der Forschung auf diesem Gebiet auch entspricht, aber meine Mutter hat keine "Borderline-Persönlichkeitsstörung". Meine Mutter wurde Mitte der 30er Jahre in der UdSSR geboren und hat in ihrem Leben nie einen Psychiater/Psychotherapeuten aufgesucht. Es wird auch behauptet, dass es im Jahr 198X einen "Streit mit der Mutter" gegeben habe, der zu einem "Kontaktabbruch von über einem Jahr" geführt habe. Was mich "traumatisierte" und den "Grundstein" der späteren "Borderline-Persönlichkeitsstörung" gelegt habe. Ich war damals 9 Jahre alt... Und hatte gerade die Grundschule beendet. Und lebte mit meinen beiden Eltern zusammen, bis ich 21 war... Wie kommen solche Phantasie-Aussagen überhaupt zustande?
-- Editiert von User am 21. Juli 2024 12:21
ZitatIch habe die Akten meines ersten Krankenhausaufenthaltes in Deutschland aus dem Jahr 2013 angefordert. Die Aufbewahrungsfrist des Krankenhauses beträgt 15 Jahre :
Die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für Patientenakten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab dem letzten Arzt-Patienten-Kontakt (Untersuchung, Behandlung).
Längere Aufbewahrungsfristen gibt es für Patientenakten hinsichtlich nuklearmedizinischer Behandlung (30 Jahre), und hinsichtlich des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens (20 Jahre).
Zitat:insofern waren die Akten noch nicht vernichtet.
Ggf. Glück gehabt.
Zitat:Der Grund war folgender: Nach dem Tod meines langjährigen Psychiaters beantragte ich im Zuge des Arztwechsels Akteneinsicht. Dabei fiel mir der Bericht des Krankenhauses in die Hände, der mich bis dahin nie erreicht hatte, da er an meinen Psychiater gegangen war. Dieser hielt es nicht für nötig, mir den Bericht zu zeigen.
Das muss er auch nicht, das muss der Patient schon aktiv einfordern.
Zitat:In dem Bericht steht folgendes: Es wurde eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, Autismus und ADHS sowie eine bipolare Störung wurden ausgeschlossen.
Nun, bipolare Störungen und ADHS interessieren mich nicht, aber dass die Klinik Autismus ausgeschlossen hat, hatte und hat für mich schwerwiegende Folgen. Außerdem verzögerte sich dadurch meine Diagnose und damit eine störungsgerechte Hilfe um fast ein Jahrzehnt.
Nun halte ich die Akte in der Hand und versuche, darin irgendeinen Hinweis zu finden, welche standardisierten Verfahren zur Autismusdiagnostik, die im Jahr 2013 galten, denn angewandt wurden.
Wenn dazu nichts in der Patientenakte steht, wird man das nicht gesichert herausfinden können.
Zitat:
Kein AQ, kein kognitiver Test zur Erfassung von Intelligenz und spezifischen Fähigkeiten, kein ADOS, kein TAS, natürlich auch kein ADHS-Test. Nichts. Dafür finden sich aber ausführliche und wiederholte Beschreibungen meiner eingeschränkten sozialen Fähigkeiten & Fertigkeiten in den Unterlagen und willkürliche Phantasie-Angaben wie z.B. "Streit mit der Mutter 1986, was zu einem Kontaktabbruch führte": 1986 war ich 10 (!), gerade it der Grundschule fertig und lebte zuhause mit beiden Eltern.
Vielleicht/vermutlich wurde das alles nicht gemacht.
Zitat:Ist eine Beschwerde bei der Ärztekammer oder ggf. Psychotherapeutenkammer angebracht?
Weshalb? Weil das Krankenhaus die Untersuchung/Behandlung korrekt so dokumentiert hat, wie sie erfolgt ist?
Oder weil die Untersuchung/Behandlung fehlerhaft war?
Ansprüche wegen eines ärztlichen "Kunstfehlers" wären schon lange verjährt.
ZitatEine Beschwerde bei der Ärztekammer wird allein schon deshalb nutzlos sein, weil vermutlich keiner der damals beteiligten Ärzte jetzt noch da arbeitet, wo er damals gearbeitet hat. :
Das macht nichts, die Ärztekammer findet ihr Mitglied, egal wo es arbeitet oder wohnt. Und wenn es in ein anderes Bundesland gewechselt ist und dadurch Mitglied einer anderen Landesärztekammer wurde, steht das ebenfalls im Ärzteverzeichnis der Ärztekammer.
Die berufliche Vita eines Arztes kann jede Landesärztekammer von Anfang bis Ende nachvollziehen, sobald ein Arzt einmal Mitglied bei ihr wurde. Und alle Ärzte (niedergelassene, Krankenhausärzte, sogar solche im Ruhestand, wenn die noch weiter als Arzt tätig sein können wollen) sind Pflichtmitglieder der jeweils zuständigen Landesärztekammer.
ZitatDie vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für Patientenakten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab dem letzten Arzt-Patienten-Kontakt (Untersuchung, Behandlung). :
Die Information "15 Jahre Aufbewahrungsfrist" habe ich vom Krankenhaus selbst ...
ZitatDie Information "15 Jahre Aufbewahrungsfrist" habe ich vom Krankenhaus selbst ... :
Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 630f BGB
Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass die Akte nicht mehr vollständig ist, weil schon ein Teil gemäß Gesetz vernichtet wurde.
ZitatDer Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. :
§ 630f BGB
https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170420,37#:~:text=Das%20Krankenhaus%20hat%20die%20Behandlungsunterlagen,Jahren%20aufzubewahren%20oder%20zu%20speichern.
Zitat:§ 4a HmbKHG – Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten
Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern. Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist. Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht. Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen.
...
Das ist hier nicht relevant. Lies bitte nach, warum die TE nun ihre neuen Erkenntnisse aufrollen möchte.ZitatDas macht nichts, die Ärztekammer findet ihr Mitglied :
Sie KANN ganz einfach nichts so lassen, wie es ist und geschrieben steht. Autisten KÖNNEN das nicht.
Also könnte das Forum sie einfach machen lassen, was sie machen will.
Nichts hält sie ab.
Liest man hier.
ZitatSie KANN ganz einfach nichts so lassen, wie es ist und geschrieben steht. :
Wie ich zu #3 geschrieben habe, KÖNNTE ich das, wenn der Bericht im JETZT für mich keine schwerwiegenden Konsequenzen hätte, Wortlaut:
Zitat:Ich würde "von mir aus" dem Bericht nach so langer Zeit auch nicht "hinterherlaufen", wenn dieser Bericht für mich heute keine Konsequenzen hätte: Trotz der Diagnosesicherung 2022 beruft sich die Gerichtsgutachterin auf diesen Klinikbericht von 2013 mit sinngemäß "welcher Autismus, wurde doch schon 2013 ausgeschlossen".
Die "veraltete" Diagnostik hat für mich KEINEN Wert AN SICH, in meinen Augen war der Vorgang mit Abschluss der Differentialdiagnostik in der Spezialambulanz auch abgeschlossen.
Der einzige Grund, dem alten Klinikbericht "nachzugehen", ist das Gutachten, das sich darauf bezieht und die abschließende Differentialdiagnostik, wie auch andere Berichte, "ignoriert".
Und mehr noch: die Beschaffung der Akte und damit verbundene Aufwand rauben mir erheblich die auch sonst sehr knapp bemessene wache Zeit. Bitte glauben Sie mir, dass ich hier weder der "Initiator" des Vorganges bin noch freiwillig hierbei mitmache. Ich habe keine andere Wahl. Aber womöglich habe ich eine übersehen - ich würde mich freuen, wenn Sie mich darauf hinweisen. Dafür schreibe ich in diesem Forum.
Bitte, nehmen Sie meine Aussagen wörtlich.
ZitatAutisten KÖNNEN das nicht. :
Ich habe schon einiges über Autisten in "Der Kreis schließt sich" gelesen, "Einstein" soll auch einer gewesen sein, wurde mir gesagt. Und die Behauptung wurde auch als Argument benutzt, warum ich kein Recht auf Teilhabe habe. Jetzt "schieben" Sie, dass Ihnen nicht genehmes Verhalten und ein Anliegen, was Sie anscheinend für ungerechtfertigt halten (was natürlich auch Ihr gutes Recht ist), auf "Autismus", "Autisten KÖNNEN das nicht." Was nun? "Einstein" + "stell dich nicht so an"? Oder "ist so, weil es bei Autisten nicht anders geht"?
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass niemand freiwillig "autistisch" ist, dass sich diese angeborene neurologische Entwicklungsstörung auch nicht mit etwas "gutem Willen" wegwünschen lässt und dass es sich nicht um eine (vermeintlich negative) "Charaktereigenschaft" handelt.
-- Editiert von User am 21. Juli 2024 15:25
ZitatEs besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass die Akte nicht mehr vollständig ist, weil schon ein Teil gemäß Gesetz vernichtet wurde. :
Es muss die gesamte Patientenakte aufbewahrt werden, bis der letzte Untersuchungs- bzw. Behandlungsvorfall 10 Jahre zurückliegt.
Insofern kann das nicht passieren, wenn korrekt gearbeitet wird. Es reicht nicht, daß immer nur die Patientenakte der letzten 10 Jahre dokumentiert wird.
Wenn der Patient also z.B. mit 15 Jahren zum ersten Mal bei Arzt X Patient war, und die folgenden 30 Jahre alle 9 Jahre einmal zu Arzt X geht, dann muss in der Patientenakte alles aus den letzten 30 Jahren dokumentiert sein. Erst wenn es 10 Jahre lang keinen Arzt-Patienten-Kontakt mehr gegeben hat, darf die Patientenakte vernichtet werden.
Zitat§ 4a HmbKHG – Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten :
Interessant. Dann wäre die Aufbewahrungspflicht für Patientenakten der Patienten Hamburger Krankenhäuser ja sogar noch deutlich länger. So oder so gibt es keine 15-Jahres-Frist.
Von dieser 30-Jahres-Frist lese ich zum ersten Mal, und sie kollidiert u.U. auch mit anderen Rechtsvorschriften.
Bei den Hamburgern würde der Zeitpunkt des Fristbeginns die Beendigung der jeweiligen Behandlung sein.
Bei der allgemeinen Aufbewahrungsfrist ist das anders - da spielt es keine Rolle, ob die Behandlung beendet wurde oder nicht.
Beispiel:
Das Hamburger KH beendet am 1.5.1993 die Behandlung wegen XYZ. Dann müsste es nach dieser Vorschrift die Patientenakte hinsichtlich der Behandlung XYZ bis zum 30.4.2023 aufbewahren. Und könnte den Teil danach vernichten.
Sollte der Patient nun aber am 30.4.2003 wegen etwas ganz anderen kurz in dem Krankenhaus untersucht worden sein, und am 30.4.2013 und am 30.4.2023 wieder - dann muss die ganze Patientenakte mindestens bis zum 29.4.2033 aufbewahrt werden. Und wenn der Patient am 28.4.2043 nochmal in dem Krankenhaus Patient wird, egal weshalb, dann muss die komplette Patientenakte bis zum 27.4.2053 aufbewahrt werden. Auch wenn der Patient am 29.4.2043 stirbt...
Ich weiß nicht, ob ich hier was überlesen habe. Aber für mich ist die Einstiegsfrage, zunächst, was in einer Patientenakte niedergelegt sein muss. Ganz sicherlich nicht, was man alles nicht getan hat, ob man dann das, was man aus was für Gründen auch immer ausgeschlossen hat, aufschreiben muss, das weiß ich nicht.
Ein Beispiel für das, was ich meine. Wenn jemand mit Ausschlag zum Arzt kommt, wird er gedanklich vielleicht zunächst an Windpocken oder Masern denken. Wenn er nach Untersuchung die Diagnose "Masern" stellt, wird im Arztbericht nichts über Windpocken oder Neurodermitis oder so stehen, sondern nur etwas über "Masern." Man kann daraus durchaus schließen, dass eben keine Veranlassung da war, weitere Tests durchzuziehen.
Man kann folglich aus dem "Nichts" in dem Bericht auch Schlüsse ziehen. Dies ist hier geschehen, nicht mehr und nicht weniger. Ein Bericht ist ein Dokument; wie das im laufenden Verfahren zu bewerten ist, das wissen wir nicht. Jedenfalls wird durch so einen Bericht kein Recht konstruiert. Man kann daraus nichts originär schließen. Es ist lediglich ein Papier, welches der Gutachter zur Einschätzung der Lage heran zieht.
wirdwerden
Schon klar. Die Akte ist da.ZitatBei der allgemeinen Aufbewahrungsfrist ist das anders - da spielt es keine Rolle, ob die Behandlung beendet wurde oder nicht. :
Borderline, ADHS und bipolar--- ist jetzt egal--- aber Autismus muss/soll/konnte schon spätestens 2013 diagnostiziert werden.
Die TE hat keine andere Wahl. Sie will/muss die verlorenen Jahre *ersetzen*. Die Diagnose ASS hat sie erst viel später erhalten und damit fehlte ihr eine störungsgerechte Hilfe von fast einem Jahrzehnt.
Liest man doch deutlich.
@eh1960
Die TE will/muss gefälligst erreichen, dass sie ab 2013 schon Autistin bzw an ASS erkrankt war.
ZitatDie TE will/muss gefälligst erreichen, dass sie ab 2013 schon Autistin bzw an ASS erkrankt war. :
Erst mal muss man erreichen das Autismus / an ASS überhaupt anerkennt wird ...
Dieser Kreis ist ja zum Glück nun (ziemlich) geschlossen.
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Der-Kreis-schliesst-sich-__f617044__pg3.html
dort #64.
@anami
"Die TE will/muss gefälligst erreichen, dass sie ab 2013 schon Autistin bzw an ASS erkrankt war."
He? Nein. Überhaupt nicht. Was für ein Quatsch....
Es geht darum, dass mir - trotz gesicherter Autismusdiagnose im Jahr 2022 in der Autismus-Spezialambulanz einer großen deutschen Universität - Autismus "abgesprochen" wird, weil sich die Gerichtsgutachterin in ihrem Gutachten auf den Klinikbericht aus dem Jahr 2013 und nicht auf die abgeschlossene Differenzialdiagnostik aus dem Jahr 2022 bezieht.
Im Klartext geht es darum, dem Gericht im Jahr 2024 "Autismus nachzuweisen".
"Sie will/muss die verlorenen Jahre *ersetzen*"
Anami, Sie haben mein Anliegen komplett missverstanden. Aber fangen schon mal an zu pöbeln. Und ich verstehe nicht so recht, warum.
PS: am "Autismus" kann man nicht "erkranken". Damit wird man geboren. Und damit stirbt man.
-- Editiert von User am 22. Juli 2024 19:36
Tag:
Zum "Beweis" liegen dem Gericht folgende Unterlagen vor:
1. Bescheinigung über die Teilnahme an einer großen, dreiarmigen, cluster-randomisierten, kontrollierten klinischen Studie zur Evaluation der Wirksamkeit bestimmter gruppentherapeutischer Verfahren bei hochfunktionalem Autismus: "(...) gemäß den Einschlusskriterien des Studienprotokolls wurde die Diagnose Autismus überprüft und bestätigt (...)".
2. Klinikbericht aus 2023 (zu der Zeit, als ich den Thread "der Kreis schließt sich" schrieb) mit 2 Entlassungsdiagnosen "schwere Depression" und "Asperger-Syndrom".
3. Attest des behandelnden Psychiaters über den "Stand der Diagnostik" (Depres
I4. Attest des behandelnden Psychiaters über "Stand der Diagnostik" (Asperger, Hypersomnie, Paniksyndrom, schwere Depression)
5. Schreiben des Autismus-Instituts an meinem Wohnort über die Plausibilität der durchgeführten Diagnostik 2022.
Alles irrelevant ...
Die Gutachterin nimmt lieber den Klinikbericht von 2013 und vermutet eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung" (nirgendwo in meinen Unterlagen aus über 2 Jahrzehnten zu finden).
Deswegen MUSS ich "etwas" an dem Bericht "machen": anders weiss ich mir nicht mehr zu helfen.
ZitatDieser Kreis ist ja zum Glück nun (ziemlich) geschlossen. :
Zum Glück gerade nicht. Zu meinem Glück, natürlich. Nicht zu Ihrem: mir so unverblümt den Tod zu wünschen, finde ich auch nicht gerade nett von Ihnen.
ZitatErst mal muss man erreichen das Autismus / an ASS überhaupt anerkennt wird ... :
Ja, genau darum geht es. Die Aussage "13 Jahre rückwirkend" ist natürlich Unsinn, weil man an Autismus nicht "erkrankt".
Aus einem mir nicht ersichtlichen Grund hat sich die Gutachterin an diesem Bericht "aufgehängt". Das bedeutet für mich schlussendlich in der Tat "keine andere Wahl" zu haben, als den Bericht anzufechten.
Falls Sie eine plausible Vermutung haben, warum ausgerechnet dieser Bericht aus dem 2013 von der Gutachterin für die Begutachtung 2023 ausschlaggebend ist, würde ich mich freuen, diese zu lesen ...
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