Hallo,
ich habe eine Generalvollmacht meiner verstorbenen Großmutter. Rein interessehalber habe ich von ihrem ehemaligen Hausarzt ihre Patientenakte angefordert, welche dieser mir nicht komplett aushändigen wollte. Stattdessen habe ich 17 Blätter Kopien von nichtssagenden Unterlagen bekommen. Dazu eine Rechnung über 40 Euro.
Eine Bekannte ist med. Fachangestellte und meinte, das müsse ich nicht bezahlen, das wäre ein willkürlich erfundener Betrag und der Arzt muss sich an die GOÄ (?) halten. Nun möchte ich dem Arzt einen kurzen Brief schreiben, dass ich ihm gerne die Kopierkosten zahle, aber nicht für 17 Seiten 40 €.
Kann mir jemand helfen wie ich das formuliere bzw auf welche Quellen ich da zurückgreifen kann?
Vielen Dank!
Arzt schreibt willkürliche Rechnung für Patientenaktien-Kopie
Zitat :Eine Bekannte ist med. Fachangestellte und meinte, das müsse ich nicht bezahlen, das wäre ein willkürlich erfundener Betrag und der Arzt muss sich an die GOÄ (?) halten.
Nein - er muss sich nicht an die Abgabenordnung halten
Zitat :Nein - er muss sich nicht an die Abgabenordnung halten
Aber an das geltende Recht. Und das ist entweder § 603g BGB oder Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Und das sind dann 50 cent / Seite bzw. gar keine Kosten (DSGVO).
Das die DSGVO zur Anwendung kommt sieht zumindest das LG Dresden so.
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Rein interessehalber ...
Ist den die willkürliche, da ohne Anlass erfolgende ...
, Anforderung einer alten Patientenakte überhaupt von der Vollmacht und/oder der DSGVO gedeckt?Zitat :Rein interessehalber
taxpert
Zitat :Das die DSGVO zur Anwendung kommt sieht zumindest das LG Dresden so.
Da wäre ich mal an dem Aktenzeichen interessiert...
Vermutlich warst du gar nicht berechtigt.Zitat :Rein interessehalber habe ich von ihrem ehemaligen Hausarzt ihre Patientenakte angefordert, welche dieser mir nicht komplett aushändigen wollte.
Wieso nichtssagend? Vielleicht hat der Arzt diese Seiten für vielsagend gehalten und nicht willkürlich ausgewählt?Zitat :Stattdessen habe ich 17 Blätter Kopien von nichtssagenden Unterlagen bekommen. Dazu eine Rechnung über 40 Euro.
Diese Bekannte sagt dir vielleicht auch, was du schreiben könntest.Zitat :Eine Bekannte ist med. Fachangestellte und meinte, das müsse ich nicht bezahlen,
Ansonsten: Nichts schreiben , nichts zahlen. Vielleicht meldet sich der Arzt wieder.
Zitat :Anforderung einer alten Patientenakte überhaupt von der Vollmacht und/oder der DSGVO gedeckt?
Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus müsste genügt haben.
Zitat :ine Bekannte ist med. Fachangestellte und meinte, das müsse ich nicht bezahlen, das wäre ein willkürlich erfundener Betrag und der Arzt muss sich an die GOÄ (?) halten
Bis zum 3,5 fachen Satz kann er doch verrechnen.
Die Unterlagen der Oma raussuchen, selbige kopieren und der TE zukommen lassen, können rein zeitgemäß schon 40 € kosten. Sie hätte vorher fragen sollen, was ihr "Interesse" für Kosten verursacht.
Zitat :Da wäre ich mal an dem Aktenzeichen interessiert...
29.05.2020 - 6 O 76/20, LG Dresden.
Ist aber meines Wissens bis jetzt nur das LG Dresden was so entschieden hat.
Die kostenlose Übermittlung der Akte betrifft aber nur die elektronische Form.
Zur Frage, ob auch bei Übermittlung auf Papier per klassischem Brief Kosten berechnet werden dürfen, hat sich das LG Dresden nicht ausdrücklich geäußert.
Außerdem sieht die GOÄ bei Kopien Kosten von bis zu 1,19€ pro Kopie vor.
Der einfache Satz beträgt zwar nur 34 ct pro Kopie - aber der ist nur verpflichtend, wenn die Kopien als "Beilage" zu einem Gutachten / ausführlichen Attest / Befundbericht gehören, für das weitere Kosten anfallen.
Ist die Kopiererei die einzige abrechnungsfähige Leistung des Arztes, dann darf der Aufwand für das Heraussuchen usw. in die Kopien eingepreist werden (bis zum 3,5-fachen Satz = 1,19€ pro Kopie).
Wenn man nun zugrunde legen würde, dass die Blätter doppelseitig bedruckt wären, dann würde es mit 1,19 € pro Kopie (Seite) ja wieder hinkommen
Zitat :welche dieser mir nicht komplett aushändigen wollte
Er darf sie dir auch nicht aushändigen, da er sie für mindestens 10 (i.d.R. 30 Jahre) archivieren muss, um bei evtl. Ansprüchen seine Behandlung nachweisen zu können.
Er hat dir Kopien angeboten. Die umfassen normalerweise das, was patientenrelevant ist, nicht aber das, was sich der Arzt evtl. zusätzlich zum Patienten noch notiert hat
Zitat :Wenn man nun zugrunde legen würde, dass die Blätter doppelseitig bedruckt wären, dann würde es mit 1,19 € pro Kopie (Seite) ja wieder hinkommen
Die ständige Rechtsprechung geht bei einer Kopie der Patientenakte gemäß BGB §603g von Kosten von maximal 50 Cent pro Seite bis 50 Seiten und für jede weitere Seite 15 Cent aus (z.B. Landgericht München, Urt. v. 19.11.2008, 9 O 5324/08).
Zitat :Er hat dir Kopien angeboten. Die umfassen normalerweise das, was patientenrelevant ist, nicht aber das, was sich der Arzt evtl. zusätzlich zum Patienten noch notiert hat
Das wäre aber ein Verstoß gegen geltendes Recht. Die Einsicht in die Patientenakte muss bis auf in wenigen begründeten (!) Ausnahmen vollständig gewährt werden.
Zitat :Die kostenlose Übermittlung der Akte betrifft aber nur die elektronische Form.
Nein - das LG Dresden hat bewusst nicht zwischen elektronischer und schriftlicher Übermittlung unterschieden. Das gibt die DSGVO auch nicht her.
-- Editiert von Tehlak am 11.05.2022 16:48
Zitat :Eine Bekannte ist med. Fachangestellte und meinte, das müsse ich nicht bezahlen, das wäre ein willkürlich erfundener Betrag und der Arzt muss sich an die GOÄ (?) halten. Nun möchte ich dem Arzt einen
kurzen Brief schreiben, dass ich ihm gerne die Kopierkosten zahle, aber nicht für 17 Seiten 40 €.
Die GOÄ enthält keine Gebührenziffer für die Kosten von Fotokopien...
Die Kopierkosten selbst können als Auslagenersatz abgerechnet werden. Was nach GOÄ abgerechnet werden kann, ist der Aufwand für's Kopieren.
40 Euro für 17 Seiten möge der Arzt doch bitte mal spezifiziert begründen. Bei Streitigkeiten um Rechnungen nach GOÄ kann der Patient (oder hier seine Hinterbliebenen) eine Stellungnahme der zuständigen Landesärztekammer anfordern, hinsichtlich der formalen Korrektheit der Rechnung. Das kostet nichts, und wird von Ärzten in aller Regel ohne weitere Diskussionen anerkannt.
Wenn die Enkelin denn überhaupt berechtigt/bevollmächtigt war, nach dem Tode ihrer Oma in deren Patientenakte zu schauen.Zitat :Die Einsicht in die Patientenakte muss bis auf in wenigen begründeten (!) Ausnahmen vollständig gewährt werden.
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Warum nicht gleich Herrn Lauterbach?Zitat :zuständigen Landesärztekammer
Zitat :Wenn die Enkelin denn überhaupt berechtigt/bevollmächtigt war, nach dem Tode ihrer Oma in deren Patientenakte zu schauen.
Zitat :ch habe eine Generalvollmacht meiner verstorbenen Großmutter.
Dürfte berechtigt gewesen sein.
Zitat :Das wäre aber ein Verstoß gegen geltendes Recht. Die Einsicht in die Patientenakte muss bis auf in wenigen begründeten (!) Ausnahmen vollständig gewährt werden.
Der Arzt darf die Einsicht auf die Daten beschränken, die objektiv sind. Seine subjektiven Eindrücke muss er nicht zugänglich machen.
Z.B.: Der Arzt dokumentiert Rückenschmerzen und Verspannungen im Schulter-Nackenbereich. Die lassen sich objektiv beurteilen/erstasten.
Schreibt er nun in seine Aufzeichnungen die Bemerkung: "M.m.n. beruhen die Verspannungen auf eotionalen Stress" muss er diesen subjektiven Eindruck dem Patienten nicht zugänglich machen (wobei ich beweifle, dass sowas überhaupt noch Eingang in Akten findet. Das dürften Relikte aus dem Zeiten "ein Arzt von der Wiege bis zur Bahre" sein)
Zitat :29.05.2020 - 6 O 76/20, LG Dresden.
Da der dort geurteilte Fall 0,0 mit dem Sachverhalt hier zu tun hat, nützt es leider nichts.
Hallo,
erstmal danke für die zahlreichen Antworten.
1. ich bin berechtigt gewesen (ich habe eine Generalvollmacht über den Tod hinaus)
2. der Arzt ist "beleidigt" weil ich ihm damals meine Oma als Patientin weggenommen habe, da ich mit seinen Behandlungsmethoden nicht einverstanden war. Daraufhin wurde er ausfällig etc. Das ganze ist nun 4 Jahre her und ich habe - auch wenn meine Oma schon verstorben ist - noch immer den Verdacht, dass er grundlegende Dinge übersehen hat. Daraufhin hat er mir wohl einige nichtssagende Akten geschickt, da seines erachtens wohl die komplette Patientenakte zuviel Aufwand wäre.
Dann ist zumindest die Frage beantwortet, ob du berechtigt warst.
Willst du nun noch immer die gesamte Patientenakte deiner Oma einsehen?
Oder genügt es dir, die 40,- zunächst nicht zu bezahlen?
Oder willst du wegen deines Verdachtes (und nicht rein interessehalber) weitere Schritte unternehmen?
Was willst du denn ?
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