Hi,
ich benötige von alten Behandlungen bei mehreren Ärzten den Befundbericht/Arztbrief bzw. eine Kopie der Patientenakte.
Zu allen Ärzten zu fahren wäre ein großer Aufwand, weshalb ich das gerne telefonisch anfordern würde. Ob es dann an mich oder meinen Hausarzt geschickt wird wäre dabei egal.
Meine Frage ist, ob dem Arzt erlaubt ist oder er sogar verpflichtet ist auch auf telefonische Anforderung genannte Dokumente an die ihm bekannte Adresse von mir oder einen neuen Hausarzt zu schicken (ggf. mit Rechnungsstellung an mich für den Aufwand).
Oder kann der Arzt aus Datenschutzgründen, wenn meine aktuelle Telefonnummer nicht in seinen Akten hinterlegt ist, jedwede Auskunft verweigern?
Grüße Auorus
Arztbrief/Befundbericht oder Kopie von Patientenakte per Telefon anfordern
Notfall?
Notfall?

Da wird es davon abhängen, ob es einem am Telefon gelingt die erforderliche Identifikation durchzuführen ...
Zitatich benötige von alten Behandlungen bei mehreren Ärzten den Befundbericht/Arztbrief bzw. eine Kopie der Patientenakte. :
Zu allen Ärzten zu fahren wäre ein großer Aufwand, weshalb ich das gerne telefonisch anfordern würde. Ob es dann an mich oder meinen Hausarzt geschickt wird wäre dabei egal.
Meine Frage ist, ob dem Arzt erlaubt ist oder er sogar verpflichtet ist auch auf telefonische Anforderung genannte Dokumente an die ihm bekannte Adresse von mir oder einen neuen Hausarzt zu schicken (ggf. mit Rechnungsstellung an mich für den Aufwand).
Es ist aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht (§203 StGB sowie auch Berufsordnung für Ärzte und Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO) nicht zulässig, daß der Arzt Auskünfte erteilt, wenn er nicht sicher sein kann, daß tatsächlich der Patient anruft. Und das wird in aller Regel nicht überprüfbar sein.
Zitat:Oder kann der Arzt aus Datenschutzgründen, wenn meine aktuelle Telefonnummer nicht in seinen Akten hinterlegt ist, jedwede Auskunft verweigern?
Er kann nicht nur, er muss.
Er kann auch nicht Kopien von der Patientenakte an die ihm bekannte Anschrift schicken, wenn die nur telefonisch angefordert werden.
Es kann nämlich durchaus folgendes passieren:
Herr Meier ist Patient bei Doktor Schulze. Davon weiß Herrn Meirs Vater nichts. Und Herr Meier möchte, daß dies auch so bleibt.
Um herauszuspionieren, ob sein Sohn Patient bei Doktor Schulze ist, ruft er in der Praxis an, gibt sich als Meier junior aus und bittet darum, ihm eine Kopie der Patientenakte an die dem Arzt bekannte Anschrift zu schicken.
An dieser Stelle muss die Praxis jegliche Auskunft verweigern - sie darf noch nicht mal sagen: "Tut uns leid, Herr Meier - da müssen Sie schon persönlich vorbeikommen!"
Denn auch dann weiß Meier senior, daß sein Sohn dort Patient ist.
Die Praxis muss auf die Bitte antworten: "Wir können solche Anfragen am Telefon nicht entgegennehmen. Wenn Sie Patient bei uns sind, kommen Sie bitte in der Praxis vorbei, dann bekommen Sie die Kopien." (Da wird dann anhand von Versichertenkarte oder bei Privatpatienten mittels Ausweis die Identität geprüft, es sei denn, der Patient ist persönlich in der Praxis bekannt, dann kann eine weitere Prüfung unterbleiben.*)
Bereits der Umstand, daß jemand Patient bei einem Arzt ist, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
Anders sähe es aus, wenn Herr Meier beim Besuch in der Praxis erklärt: "Ich werde vielleicht Kopien von bestimmten Teilen meiner Patientenakte benötigen. Falls dem so ist, werde ich Sie anrufen, dann können Sie mir die Kopien an die in meiner Patientenakte hinterlegte Anschrift mit der Post zuschicken, die Rechnung für den Auslagenersatz legen Sie bitte bei, ich überweise das dann."
Auch ein Übersenden an einen anderen Arzt ist ohne verifizierten Auftrag des Patienten eigentlich unzulässig, denn die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt auch gegenüber anderen Ärzten. Es kann aber natürlich der Patient zu seinem neuen Arzt gehen, der ja die Identität anhand der Versichertenkarte oder eines Ausweises überprüft, und dann seinen neuen Arzt bitten, die Kopien von seinem Kollegen anzufordern.
Manche Ärzte werden sich mit der Versicherung ihres Kollegen begnügen ("Der Patient XYZ hat mich gebeten, dies anzufordern"), weil nach Berufsordnung Ärzte ihre Kollegen hinsichtlich Patienten nicht anlügen dürfen.
Andere Ärzte werden sagen "Pustekuchen! Auch ein Arzt kann lügen, mein Kollege möge mir bitte eine beglaubigte Vollmacht des Patienten übersenden, dann schicke ich ihm gern die Kopien."
___________________________________________________
*) Das geht sogar bei Notaren. Die müssen in diversen Fällen die Identität des Mandanten und ggf. auch anderer Leute mittels Ausweis überprüfen und dokumentieren. Kennt der Notar aber den Mandanten oder z.B. die andere Seite beim Immobiliengeschäft persönlich, dann darf er schreiben "Hans Müller, Meierstraße 1, 98765 Klein-Brietzen, dem Notar persönlich bekannt".
Ansonsten schreibt er: "Hans Müller, Meierstraße 1, 98765 Klein-Brietzen, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis Nr. xxxxxx, ausgestellt von yyyyyy am zzzzz."
-- Editiert von eh1960 am 19.06.2022 23:50
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ZitatZu allen Ärzten zu fahren wäre ein großer Aufwand, weshalb ich das gerne telefonisch anfordern würde. Ob es dann an mich oder meinen Hausarzt geschickt wird wäre dabei egal. :
Evtl. liegen die Befunde bereits beim Hausarzt, dort mal nachfragen. Gab es von ihm Überweisungen zu Fachärzten, wird er in Regel schriftlich über die Behandlung und Diagnose informiert.
Wenn nicht, bei den früher behandelnden Ärzten anrufen und selbige bitten, die Unterlagen an ihrem Hausarzt zu senden.
Er wird ihnen die Unterlagen aushändigen. Außer, es gab neurologische Behandlungen da dürfen einige Befunde nicht an den Patienten ausgehändigt werden, allerdings können sie diese in seiner Anwesenheit lesen.
Ja, das wird er können. Er wird es sogar tun.ZitatOder kann der Arzt aus Datenschutzgründen, wenn meine aktuelle Telefonnummer nicht in seinen Akten hinterlegt ist, jedwede Auskunft verweigern? :
Wieso kommt man zuerst auf *Hinfahren*, dann auf *Telefonieren*... anstatt aufs Naheliegendste?
Warum keine schriftliche Anforderung? Eine Vorlage, dann x Arzt-Adressen und Versand postalisch.
Es scheint eine gewisse Wichtigkeit vorzuliegen, was sollen dann x Anrufe bei wem auch immer? Und dann x²mal erklären, wer-wie-was- wieso-weshalb-warum...
Der Arzt wird sich am Telefon vermutlich nicht selbst melden, seine Mitarbeitenden werden sich die Erlaubnis zur Herausgabe von Patientenakten erst vom Arzt geben lassen müssen. Das Telefon ist hier mE das denkbar schlechteste Kommunikationsmittel.
Leider habe ich beim schriftlichen Weg keine direkte Rückmeldung. Wenn denen irgendetwas nicht daran passt gibt es u. U. überhaupt keine Rückmeldung (das würde mich nicht wundern), auch wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht.
Dadurch dauert das im Zweifel viel zu lange und wenn es telefonisch nicht geht, fahre ich lieber direkt hin.
Ach, doch kein zu großer Aufwand?Zitatfahre ich lieber direkt hin :
Aber die Annahme, in der Praxis würde sofort unmittelbar kopiert und ausgehändigt, wenn man als (evtl. früherer) Patient dort vorspricht, dürfte nicht realistisch sein.
Man sollte sich wenigstens schriftlich anmelden, um dann zum Termin X die Kopien der gewünschten Unterlagen persönlich abzuholen.
Ich habe noch andere Bedenken. Insofern hier ja scheinbar die Akten von mehreren Praxen/Kliniken in Kopie abgefordert weden sollen - jede einzelne Kopie (Akte) kostet Gebühren. Und diese Gebühren fallen zudem in unterschiedlicher Höhe an. Ich habe selbst mehrere Akten abgefordert und dort erlebt - dass nicht jeder Arzt eine separate Rechnung über z.B. €5,00 bis €6,00 (falls die Daten auf CD/DVD gebrannt sind) auszustellen bereit ist. Eine Akte i Papierform wiederum kostet pro Seite ... Ja, auch ich habe gelesen, dass EINE Kopie für den Patienten kostenos ist - das war es für mich aber immer nur dann, wenn ich per Überweisung (vom Hausarzt) dort war. Sonst nicht. Mal auf die andere Seite vom Tisch gesetzt: auch das Erstellen der Kopien kostet zusätzliche Arbeitszeit. Das Argument "ich fahre da nicht extra hin weil zu hoher Aufwand für mich" - finde ich doof ...
ZitatIch habe selbst mehrere Akten abgefordert und dort erlebt - dass nicht jeder Arzt eine separate Rechnung über z.B. €5,00 bis €6,00 (falls die Daten auf CD/DVD gebrannt sind) auszustellen bereit ist. :
Heißt das, die haben sich dann geweigert die Dokumente auszuhändigen? Oder wollten das Geld ohne Rechnung?
Es gibt ja noch einen Auskunftsanspruch nach DSGVO, und zwar kostenlos.
Ja, damit darf dir zB ein Arzt Auskunft darüber geben, dass er Daten von dir über deine Behandlung bei ihm am xx Datum hat. Diese Auskunft erhältst du fast kostenlos.ZitatEs gibt ja noch einen Auskunftsanspruch nach DSGVO, und zwar kostenlos. :
Ich bin mir nicht sicher, ob du sie telefonisch erhältst.
Was hällst du von der guten alten Schriftform und als Legitimation kannst du bei deiner Krankenkasse eine Ersatzkrankenkassenkarte als Papier anfordern und die dann belegen..
Der Arzt muss aufgrund DSGVO Art. 15 Abs (3) eine Kopie der personenbezogenen Daten kostenfrei zur Verfügung stellen.ZitatJa, damit darf dir zB ein Arzt Auskunft darüber geben, dass er Daten von dir über deine Behandlung bei ihm am xx Datum hat. :
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: ...a bis h
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Alles weitere darf kosten.
Ob ein Verantwortlicher das nach (3) aufgrund eines Telefonanrufs eines früheren Patienten schon tun müsste?
Ich nahm an, der TE will von x Ärzten die Arztbriefe/Befundberichte/Patientenakte (in Kopie) ausgehändigt bekommen.
Und? Jeder einzelne Arzt muss aufgrund DSGVO Art. 15 Abs (3) die Daten einmal kostenfrei in Kopie zur Verfügung stellen.ZitatIch nahm an, der TE will von x Ärzten die Arztbriefe/Befundberichte/Patientenakte (in Kopie) ausgehändigt bekommen. :
ZitatUnd? Jeder einzelne Arzt muss aufgrund DSGVO Art. 15 Abs (3) die Daten einmal kostenfrei in Kopie zur Verfügung stellen. :
Da ist dann nur die Frage, was zu den Personenbezogenen Daten gehört. Evtl. reicht es da nämlich ,wen nder Arzt dann neben den üblichen Personendaten, nennt, dass Diagnoserelevante Daten gespeichert wurden. Aber eben nicht ausführen muss welche.
Also keine kostenlose Kopie der Patientenakte.
ZitatWas hällst du von der guten alten Schriftform und als Legitimation kannst du bei deiner Krankenkasse eine Ersatzkrankenkassenkarte als Papier anfordern und die dann belegen.. :
Das "belegt" überhaupt nichts.
Und schon gar nicht, daß der Anfragende tatsächlich der Patient ist.
Keine Frage.ZitatDa ist dann nur die Frage, was zu den Personenbezogenen Daten gehört. Evtl. reicht es da nämlich ,wen nder Arzt dann neben den üblichen Personendaten, nennt, dass Diagnoserelevante Daten gespeichert wurden. Aber eben nicht ausführen muss welche. :
Zitat:
Patienten, die mit Verweis auf Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Kopie ihrer Behandlungsunterlagen verlangen, ist diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen (sofern nicht therapeutische Gründe dem entgegenstehen). § 630g Bürgerliches Gesetzbuch, der im Widerspruch dazu eine Kostenerstattung vorsieht, hat keinen Vorrang, entschied das Sozialgericht Dresden rechtskräftig (Urteil vom 29.5.2020, Az.: 6 O 76/20).
Zitat§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch, der im Widerspruch dazu eine Kostenerstattung vorsieht, hat keinen Vorrang, entschied das Sozialgericht Dresden rechtskräftig (Urteil vom 29.5.2020, Az.: 6 O 76/20). :
Das ist allerdings ein Einzelfallurteil, das nicht mal andere Richter am Sozialgericht Dresden bindet, geschweige denn sonst irgendein Gericht in Deutschland.
Im Regelfall gehen einzelgesetzliche Regelungen den Bestimmungen der DSGVO vor. Das gilt nicht nur für Ansprüche auf Löschung.
-- Editiert von eh1960 am 24.06.2022 10:58
Allerdings folgten schon andere Gerichte dem Urteil. Und auch die Landesdatenschutzbeauftragten folgen diesem. RLP hat das sogar als Comic veröffentlicht: https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/images/sonstige/Comic_-_Article_15_Man.pdfZitatDas ist allerdings ein Einzelfallurteil, das nicht mal andere Richter am Sozialgericht Dresden bindet, geschweige denn sonst irgendein Gericht in Deutschland. :
Nur dass die Regelungen der DSGVO eben nicht durch andere Gesetze ausgehebelt werden dürfen. Man belese sich mal.ZitatIm Regelfall gehen einzelgesetzliche Regelungen den Bestimmungen der DSGVO vor. :
ZitatZitat (von eh1960): :
Das ist allerdings ein Einzelfallurteil, das nicht mal andere Richter am Sozialgericht Dresden bindet, geschweige denn sonst irgendein Gericht in Deutschland.
Allerdings folgten schon andere Gerichte dem Urteil. Und auch die Landesdatenschutzbeauftragten folgen diesem.
Es ist trotzdem ein Einzelfallurteil, und Landesdatenschutzbeauftragte können eh keine Urteile fällen.
Zitat:Zitat (von eh1960):
Im Regelfall gehen einzelgesetzliche Regelungen den Bestimmungen der DSGVO vor.
Nur dass die Regelungen der DSGVO eben nicht durch andere Gesetze ausgehebelt werden dürfen. Man belese sich mal.
Die Regelungen der DSGVO werden dadurch ja auch nicht ausgehebelt, weil die DSGVO ausdrücklich vorsieht, daß einzelgesetzliche Regelungen der DSGVO vorgehen...
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