Sehr geehrte Forenfachleute
und Forenfreunde,
... wenn bei einem Vater der Fall eintritt, dass dieser droht wegen eines Herzleidens zu versterben sollten die beiden Kinder sich wegen der ernsten Lage sicherlich zügig versuchen zu verständigen. Das ist natürlich ein Problem, wenn das eine Kind als Vorsorgebevollmächtigter eine OP ablehnt und das andere eine OP unbedingt befürwortet. Von der juristischen Lage dürfte diesbezüglich keine OP stattfinden wegen Uneinigkeit.
Das Problem ist eine Notoperation am offenen Herzen ist in der Patientenverfügung nicht enthalten. Diese ist in dem besagten Falle zwar aussagefähig aber lückenhaft und bietet keine Orientierung für eine rasche Einzelfallentscheidung.
a) Hat das Kind ohne Vorsorgevollmacht überhaupt ein Auskunftsrecht gegenüber dem Stationsarzt
nach der erfolgten Falldiagnose ?
b) Ist eine Notoperation bei dieser Sachlage nicht ohnehin anzusetzen ?
> schließlich müsste im Zweifelsfall doch die Lebensrettung Vorrang haben sollte das OP-Risiko vertretbar sein.
-- Editiert von User am 13. Oktober 2022 14:26
Auskunftspflicht des Stationsarztes (Intensivstation) im Vorfeld einer Notoperation
Notfall?
Notfall?
Bei einer Überlebenschance ohne gravierende Folgen, meine ich, dass eine OP stattfindet.Zitatb) Ist eine Notoperation bei dieser Sachlage nicht ohnehin anzusetzen ? :
> schließlich müsste im Zweifelsfall doch die Lebensrettung Vorrang haben sollte das OP-Risiko vertretbar sein.
Es kann aber sein, dass die Ärzte dem Vorsorgevollmachtnehmer erklärten, dass der Vater nach der OP ein Pflegefall sein wird. Wenn ja, ist seine Ablehnung korrekt.
Zitata) Hat das Kind ohne Vorsorgevollmacht überhaupt ein Auskunftsrecht gegenüber dem Stationsarzt :
Nein, die Ärzte dürfen ihnen keine Auskunft geben.
Ihr Vater entschied so, damit müssen sie sich abfinden.
ZitatVon der juristischen Lage dürfte diesbezüglich keine OP stattfinden wegen Uneinigkeit. :
Wie kommt man auf diese absurde Theorie?
Zitata) Hat das Kind ohne Vorsorgevollmacht überhaupt ein Auskunftsrecht gegenüber dem Stationsarzt nach der erfolgten Falldiagnose ? :
Nein, es sei denn der Betreuer gestattet es.
Zitatb) Ist eine Notoperation bei dieser Sachlage nicht ohnehin anzusetzen ? :
Nein.
Zitatschließlich müsste im Zweifelsfall doch die Lebensrettung Vorrang haben sollte das OP-Risiko vertretbar sein. :
Sollten lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt werden (oft Standard), gibt es nichts zu retten.
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doppelt, gelöscht
-- Editiert von User am 14. Oktober 2022 08:35
Die Vorsorgevollmacht dient genau dem hier geschilderten Fall vorzubeugen. Parteien sind sich uneinig. Der Vater hat entschieden, dass eine der Parteien die Entscheidungsgewalt hat.
Auch wenn es schwer fällt, es war so der Wille des Vaters. Das sollte man akzeptieren.
Ich würde erst einmal überprüfen, was überhaupt von der Vollmacht umfasst ist, so als Einstieg in die Problematik.
wirdwerden
Da war eine Aussage von mir offenkundig nicht zielführend. Die Uneinigkeit unter Geschwister kommt wohl dann zum tragen wenn eine Vorsorge-Vollmacht erstellt wurde bei denen 2 oder 3 Geschwister eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen.
Bei zwei Geschwistern kann eine Patt-Situation eintreten was für eine Not-OP-Entscheidung das denkbar ungünstigste Szenario sicherlich darstellt, insbesondere wenn der Patient zur Sicherheit nicht mehr befragt werden kann. Auf diesen sicherlich nicht unrealistischen und schwierigen Sachverhalt zielte mein Beitrag konkret ab.
ZitatDie Uneinigkeit unter Geschwister kommt wohl dann zum tragen wenn eine Vorsorge-Vollmacht erstellt wurde bei denen 2 oder 3 Geschwister eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen :
ZitatBei zwei Geschwistern kann eine Patt-Situation eintreten was für eine Not-OP-Entscheidung das denkbar ungünstigste Szenario sicherlich darstellt, insbesondere wenn der Patient zur Sicherheit nicht mehr befragt werden kann. :
Das sollte durch entsprechende Formulierungen unbedingt vermieden werden.
ZitatAuf diesen sicherlich nicht unrealistischen und schwierigen Sachverhalt zielte mein Beitrag konkret ab. :
Der Sachverhalt ist eigentlich nicht schwierig.
Der Arzt / eines der Kinder ruft das Betreuungsgericht an, lässt die uneinigen Geschwister entmachten und führt die gerichtliche Entscheidung herbei.
Alternativ prüft die Rechtsabteilung des Krankenhauses ob die Verfügung nicht was hergibt das die Ärzte die Zustimmung der Kinder nicht benötigt bzw. eines der Kinder sich fehlerhaft verhält.
Vorsorgevollmachten können zwar in unbegrenzter Anzahl ausgestellt werden. Aber, es wird wohl nicht geregelt sein, wie bei Uneinigkeit der Bevollmächtigten zu verfahren ist. Dann kann letztlich jeder Bevollmächtigte allein entscheiden. Mehrheitsbeschlüsse oder Vetorechte müssten geregelt sein. Und, bitte nie vergessen: eine Vollmacht gibt zwar das Recht, gewisse Entscheidungen zu treffen. Der Bevollmächtigte hat aber auch das Recht, eben nicht tätig zu werden.
wirdwerden
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