Auskunftspflicht des Stationsarztes (Intensivstation) im Vorfeld einer Notoperation

13. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)
Auskunftspflicht des Stationsarztes (Intensivstation) im Vorfeld einer Notoperation

Sehr geehrte Forenfachleute
und Forenfreunde,

... wenn bei einem Vater der Fall eintritt, dass dieser droht wegen eines Herzleidens zu versterben sollten die beiden Kinder sich wegen der ernsten Lage sicherlich zügig versuchen zu verständigen. Das ist natürlich ein Problem, wenn das eine Kind als Vorsorgebevollmächtigter eine OP ablehnt und das andere eine OP unbedingt befürwortet. Von der juristischen Lage dürfte diesbezüglich keine OP stattfinden wegen Uneinigkeit.

Das Problem ist eine Notoperation am offenen Herzen ist in der Patientenverfügung nicht enthalten. Diese ist in dem besagten Falle zwar aussagefähig aber lückenhaft und bietet keine Orientierung für eine rasche Einzelfallentscheidung.

a) Hat das Kind ohne Vorsorgevollmacht überhaupt ein Auskunftsrecht gegenüber dem Stationsarzt
nach der erfolgten Falldiagnose ?
b) Ist eine Notoperation bei dieser Sachlage nicht ohnehin anzusetzen ?
> schließlich müsste im Zweifelsfall doch die Lebensrettung Vorrang haben sollte das OP-Risiko vertretbar sein.

-- Editiert von User am 13. Oktober 2022 14:26

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
b) Ist eine Notoperation bei dieser Sachlage nicht ohnehin anzusetzen ?
> schließlich müsste im Zweifelsfall doch die Lebensrettung Vorrang haben sollte das OP-Risiko vertretbar sein.
Bei einer Überlebenschance ohne gravierende Folgen, meine ich, dass eine OP stattfindet.
Es kann aber sein, dass die Ärzte dem Vorsorgevollmachtnehmer erklärten, dass der Vater nach der OP ein Pflegefall sein wird. Wenn ja, ist seine Ablehnung korrekt.
Zitat (von Kreutzberg):
a) Hat das Kind ohne Vorsorgevollmacht überhaupt ein Auskunftsrecht gegenüber dem Stationsarzt

Nein, die Ärzte dürfen ihnen keine Auskunft geben.
Ihr Vater entschied so, damit müssen sie sich abfinden.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
Von der juristischen Lage dürfte diesbezüglich keine OP stattfinden wegen Uneinigkeit.

Wie kommt man auf diese absurde Theorie?



Zitat (von Kreutzberg):
a) Hat das Kind ohne Vorsorgevollmacht überhaupt ein Auskunftsrecht gegenüber dem Stationsarzt nach der erfolgten Falldiagnose ?

Nein, es sei denn der Betreuer gestattet es.



Zitat (von Kreutzberg):
b) Ist eine Notoperation bei dieser Sachlage nicht ohnehin anzusetzen ?

Nein.



Zitat (von Kreutzberg):
schließlich müsste im Zweifelsfall doch die Lebensrettung Vorrang haben sollte das OP-Risiko vertretbar sein.

Sollten lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt werden (oft Standard), gibt es nichts zu retten.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

doppelt, gelöscht

-- Editiert von User am 14. Oktober 2022 08:35

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Die Vorsorgevollmacht dient genau dem hier geschilderten Fall vorzubeugen. Parteien sind sich uneinig. Der Vater hat entschieden, dass eine der Parteien die Entscheidungsgewalt hat.
Auch wenn es schwer fällt, es war so der Wille des Vaters. Das sollte man akzeptieren.

Signatur:

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich würde erst einmal überprüfen, was überhaupt von der Vollmacht umfasst ist, so als Einstieg in die Problematik.

wirdwerden

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#6
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Da war eine Aussage von mir offenkundig nicht zielführend. Die Uneinigkeit unter Geschwister kommt wohl dann zum tragen wenn eine Vorsorge-Vollmacht erstellt wurde bei denen 2 oder 3 Geschwister eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen.

Bei zwei Geschwistern kann eine Patt-Situation eintreten was für eine Not-OP-Entscheidung das denkbar ungünstigste Szenario sicherlich darstellt, insbesondere wenn der Patient zur Sicherheit nicht mehr befragt werden kann. Auf diesen sicherlich nicht unrealistischen und schwierigen Sachverhalt zielte mein Beitrag konkret ab.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
Die Uneinigkeit unter Geschwister kommt wohl dann zum tragen wenn eine Vorsorge-Vollmacht erstellt wurde bei denen 2 oder 3 Geschwister eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen




Zitat (von Kreutzberg):
Bei zwei Geschwistern kann eine Patt-Situation eintreten was für eine Not-OP-Entscheidung das denkbar ungünstigste Szenario sicherlich darstellt, insbesondere wenn der Patient zur Sicherheit nicht mehr befragt werden kann.

Das sollte durch entsprechende Formulierungen unbedingt vermieden werden.



Zitat (von Kreutzberg):
Auf diesen sicherlich nicht unrealistischen und schwierigen Sachverhalt zielte mein Beitrag konkret ab.

Der Sachverhalt ist eigentlich nicht schwierig.
Der Arzt / eines der Kinder ruft das Betreuungsgericht an, lässt die uneinigen Geschwister entmachten und führt die gerichtliche Entscheidung herbei.
Alternativ prüft die Rechtsabteilung des Krankenhauses ob die Verfügung nicht was hergibt das die Ärzte die Zustimmung der Kinder nicht benötigt bzw. eines der Kinder sich fehlerhaft verhält.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Vorsorgevollmachten können zwar in unbegrenzter Anzahl ausgestellt werden. Aber, es wird wohl nicht geregelt sein, wie bei Uneinigkeit der Bevollmächtigten zu verfahren ist. Dann kann letztlich jeder Bevollmächtigte allein entscheiden. Mehrheitsbeschlüsse oder Vetorechte müssten geregelt sein. Und, bitte nie vergessen: eine Vollmacht gibt zwar das Recht, gewisse Entscheidungen zu treffen. Der Bevollmächtigte hat aber auch das Recht, eben nicht tätig zu werden.

wirdwerden

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