Beim Arzt weggeschickt

21. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)
Beim Arzt weggeschickt

A, selbstständig, nimmt sich den halben vormittag frei, da Tochter beim Arzt einen Termin zur Nachkontrolle, nach einer komplikationsreichen OP, hat. Er lässt das Kind vom Unterricht befreien (Termin am Nachmittag war nicht möglich) und fährt 10km einfache Strecke zum Arzt.
Beim Arzt angekommen, stellt A fest, dass die Gesundheitskarte vergessen wurde und ja ein neues Quartal angefangen hat. Darau hin, wird er von der Dame am Empfang einfach weg geschickt. Es wäre ein leichtes gewesen innerhalb von 15 min. von der KK einen Nachweis über Versicherung zu bekommen. Davon wollte die Dame nichts wissen, vergab einen neuen Termin und schickte A einschließlich dem Kind weg.
Darf die Praxis das? Hat A jetzt Anspruch darauf den Verdienstausfall, ca. 150€ brutto und die Fahrtkosten erstattet zu bekommen?

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88 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32132 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Darf die Praxis das?
Ja, ist bereits passiert.
Zitat (von kassandra24):
Hat A jetzt Anspruch darauf den Verdienstausfall, ca. 150€ brutto und die Fahrtkosten erstattet zu bekommen?
NÖ.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3528 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Er lässt das Kind vom Unterricht befreien (Termin am Nachmittag war nicht möglich) und fährt 10km einfache Strecke zum Arzt.

Die 10 km heimfahren, auf die Idee wollten sie nicht kommen?
Zitat (von kassandra24):
Darf die Praxis das? Hat A jetzt Anspruch darauf den Verdienstausfall, ca. 150€ brutto und die Fahrtkosten erstattet zu bekommen?

Warum? Sie haben die Karte vergessen, wollten selbige nicht holen, ihr Verschulden.
Ein Anruf bei der KK nützt nichts, die Karte muss vor der Behandlung eingelesen werden.

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Darf die Praxis das? Hat A jetzt Anspruch darauf den Verdienstausfall, ca. 150€ brutto und die Fahrtkosten erstattet zu bekommen?

Ja, darf die Praxis. Nur Notfälle müssen ggf. ohne Karte behandelt werden.
Davon absehen, "es wäre ein leichtes gewesen" ist leicht gesagt,
denn die Praxis (nicht Sie) hat ja den Aufwand, Ihren Versicherungsstatus zu prüfen. Und das dauert. Jetzt überlegen sie mal, dass eine Arztpraxis je nach Fachrichtung ein paar tausend Patienten pro Quartal behandelt- wenn da auch nur bei jedem 10. erstmal irgendwo nachgeforscht werden muss, macht eine MFA den ganzen Tag nichts anderes.

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#4
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Davon absehen, "es wäre ein leichtes gewesen" ist leicht gesagt,
denn die Praxis (nicht Sie) hat ja den Aufwand, Ihren Versicherungsstatus zu prüfen.


Das ist Käse. Ein Anruf vom Versicherten bei der KK und innerhalb von max. 10 Min kommt die Versicherungsbestätigung aus dem Fax. Wo hat die Praxis da Aufwand?

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#5
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Ja, darf die Praxis. Nur Notfälle müssen ggf. ohne Karte behandelt werden.


Nö - darf der Arzt so ohne weiteres nicht. Die Vereinbarungen zur Gesundheitskarte sehen vor, dass diese bis zu 10 Tage ab Behandlungsfall nachgereicht werden darf. Erst danach darf der Arzt eine Privatabrechnung vornehmen. Diese ist wäre dann zu erstatten, solange die Gesundheitskarte im laufenden Quartal nachgereicht wird.

Und hier geht es ja anscheinend nicht mal um einen Neupatienten sondern um einen bestehenden.

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#6
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Warum? Sie haben die Karte vergessen, wollten selbige nicht holen, ihr Verschulden.
Ein Anruf bei der KK nützt nichts, die Karte muss vor der Behandlung eingelesen werden.


Es wurde nicht verweigert die Karte zu holen.
Auch stimmt es nicht, dass die Karte eingelesen werden muss. Die Daten können auch von Hand eingegeben werden. Das dürfte die kognitiven Fähigkeiten der Empfangsdamen eigentlich nicht überschreiten.
Dazu kommt, dass der Patient die Karte innerhalb von 14 Tagen vorlegen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, dann darf der Arzt eine Privatliquidation veranlassen.
Also, es gibt keinen Grund einen Patienten, noch dazu einen Stammpatienten, ohne Karte abzuweisen. Deshalb trifft den Patienten dem Grunde nach kein Verschulden.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120036 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Es wäre ein leichtes gewesen innerhalb von 15 min. von der KK einen Nachweis über Versicherung zu bekommen.

Und warum hat A das dann nicht einfach gemacht?
Diese 15 Minuten sind eine Garantie der Kramkenkasse oder wo kommen die her?
Wie lange hätte denn der Termin gedauert?
Hätte A auch zugesagt, den Schaden der anderen Patienten und der Praxis durch die Verzögerungen von 15 Minuten eventuell entstehen zu übernehmen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3528 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Dazu kommt, dass der Patient die Karte innerhalb von 14 Tagen vorlegen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, dann darf der Arzt eine Privatliquidation veranlassen.

Dann hätten sie wieder zur Praxis fahren müssen und die Karte einlesen lassen? Ihnen ging es doch auch um die Fahrtkosten.
Der Arzt hat offenbar schlechte Erfahrungen mit dem Nachreichen der Karte gemacht. Evtl. waren manche erst nach der Privatrechnung dazu bereit.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16968 Beiträge, 5888x hilfreich)

Man kann es drehen und wenden wie man will. Es war kein Notfall also bestand auch keine Behandlungspflicht. Man hätte einfach nach Hause fahren und die Karte holen können. Die Fragestellerin versucht einfach nur ihr eigenes Versäumnis auf andere abzuwälzen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32132 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Das ist Käse.
Kein Käse. Die Praxis muss das nicht. Wenn du dort so rübergekommen bist, wie hier, dann WOLLTE die Praxis-Mitarbeiterin trotz ihrer Fähigkeiten evtl. nicht. Könnte das sein?
Zitat (von kassandra24):
es gibt keinen Grund einen Patienten, noch dazu einen Stammpatienten, ohne Karte abzuweisen.
Die Dame am Empfang hatte offenbar einen Grund. Was soll also dein Beharren auf *datdürfendienich*.
Zitat (von kassandra24):
Deshalb trifft den Patienten dem Grunde nach kein Verschulden.
Wofür? Welche Schuld und welcher Schaden?...Verklag sie doch auf Schadensersatz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Kein Käse. Die Praxis muss das nicht.


Doch muss sie. Das Recht auf die Nachreichung der eGK ergibt sich aus SGB V § 15 Absatz 5.

Die Nachkontrolle einer komplikationsbehafteten Operation dürfte unter den erwähnten dringenden Fall fallen. Im zweifel einfach mal bei der zuständigen KV anrufen und sich dort beraten lassen.

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#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Die Nachkontrolle einer komplikationsbehafteten Operation dürfte unter den erwähnten dringenden Fall fallen.
Das ist garantiert kein dringender Fall !

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16968 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Die Nachkontrolle einer komplikationsbehafteten Operation dürfte unter den erwähnten dringenden Fall fallen.
Nein.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32132 Beiträge, 5651x hilfreich)

Die Nachkontrolle soll ein solcher Fall sein? Falls das so ist, hat der TE vermutlich vor Ort leider NICHT auf Absatz 5 des einschlägigen § hingewiesen.
Wir wissen auch nicht, ob die Praxis das als solchen notwendigen Fall gesehen hat und auch nicht, wann der neue Nachsorge-Termin nun sein soll.

Hätte-hätte er auch die 2x10km direkt nochmal fahren und die Karte holen können, damit das Kind an diesem Tag nachkontrolliert werden könnte? Hätte die Fahrt evtl. in 20-30 min. erledigt sein können?
Auch, damit man seine selbstständige Tätigkeit und den Schulausfall nicht nochmals organisieren/planen müsste?

Zitat (von Tehlak):
Im zweifel einfach mal bei der zuständigen KV anrufen und sich dort beraten lassen.
Danke. Für solche Fälle, die einer gewissen Vorbereitung und Planung bedürfen, habe ich meine GK auf jeden Fall dabei.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10688 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hätte-hätte er auch die 2x10km direkt nochmal fahren und die Karte holen können, damit das Kind an diesem Tag nachkontrolliert werden könnte? Hätte die Fahrt evtl. in 20-30 min. erledigt sein können?
Auch, damit man seine selbstständige Tätigkeit und den Schulausfall nicht nochmals organisieren/planen müsste?


Hätte-hätte er bestimmt, die Frage ist ob die Praxis dann noch den Termin frei gehabt hätte-hätte.

Zitat (von Anami):
Für solche Fälle, die einer gewissen Vorbereitung und Planung bedürfen, habe ich meine GK auf jeden Fall dabei.


Na wenigstens vergisst du die nicht, bei den Umgangsformen, passiert das ja öfters.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Zitat (von Holperik):
Davon absehen, "es wäre ein leichtes gewesen" ist leicht gesagt,
denn die Praxis (nicht Sie) hat ja den Aufwand, Ihren Versicherungsstatus zu prüfen.

Das ist Käse.

Nein.
Zitat:
Ein Anruf vom Versicherten bei der KK und innerhalb von max. 10 Min kommt die Versicherungsbestätigung aus dem Fax. Wo hat die Praxis da Aufwand?

Mal sehen...

Zunächst: der Zeitaufwand, bei der KK anzurufen und sich als Arztpraxis auszuweisen - sonst darf die KK keine Auskunft erteilen. Das kann, vor allem wenn man 10 Minuten in der Warteschlange hängt, schon mal 15 Minuten dauern. Dauert es länger - was nicht unwahrscheinlich ist - braucht man noch mehr Zeit.

Dann muss man warten und prüfen, ob das Fax von der KK gekommen ist.

Das nennt man betriebswirtschaftlich auch Zeitaufwand, und der verursacht Kosten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Nö - darf der Arzt so ohne weiteres nicht.

Außer in Notfällen muss der Arzt gar nicht behandeln.

Hat er eine "Kassenzulassung" (für GKV-Patienten), muss er die im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten behandeln - aber er darf und muss erstmal prüfen, ob der Patient überhaupt in einer GKV versichert ist.

Zitat:
Die Vereinbarungen zur Gesundheitskarte sehen vor, dass diese bis zu 10 Tage ab Behandlungsfall nachgereicht werden darf.

Das muss der Arzt aber nicht akzeptieren.
Zitat:
Erst danach darf der Arzt eine Privatabrechnung vornehmen.

Zitat:
Und hier geht es ja anscheinend nicht mal um einen Neupatienten sondern um einen bestehenden.

Mag sein, sagt aber rein gar nichts darüber aus, ob der Patient noch in der GKV versichert ist...

Das kann der Arzt nur über die Versicherten-Karte oder eine direkt Bestätigung der GKV prüfen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das muss der Arzt aber nicht akzeptieren.


Doch muss er. Um mal die KBV zu zitieren:

Zitat (von KBV):

Grundsätzlich ist jede oder jeder Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung die eGK vorzulegen. Fehlt die Karte oder ist sie ungültig, muss der Versichertennachweis innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Praxis für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht die behandelte Person bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält sie die Vergütung zurück.


Ein Kassenarzt hat sich mit dem Betrieb eines Kassensitzes dazu verpflichtet, sich entsprechend zu verhalten. Dies hat der Arzt hier nicht getan sondern den Patienten abgewiesen. Das ist ein Verstoß gegen die Regeln der KBV und kann im Extremfall sogar zum Verlust der Kassenzulassung führen (wobei das hier nicht der Fall sein dürfte).

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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

1. Ist kein dringender Fall.
2. Der Arzt bzw. die Praxis wird kaum telefonische Auskünfte der Krankenkasse bekommen über Mitglieder. Die einzige Frage, die sich da stellt, ist, ob der Fragesteller selbst die Auskunft bekommen hätte, auf Anruf bei der Krankenkasse, dann hätte er auch veranlassen können, dass die Bestätigung der GKV direkt an die Arztpraxis gefaxt worden wäre.

Also, die Organisation/Korrektur seiner Schlampigkeit obliegt allein dem Vater.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32132 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
bei den Umgangsformen, passiert das ja öfters.
Wo denn? Beim Arzt? Oder im Elektronikladen? Evtl. bin ich nach so vielen Beiträgen hier im Forum nur ein Nachahmer etlicher anderer Umgangsformen?
Zitat (von spatenklopper):
dann noch den Termin frei gehabt hätte-hätte.
Ja, oft genug ist das problemlos machbar. Tausch/Nachrücker.
Ist hier aber alles *neben der Sache*. @Tehlak mag theoretisch Recht haben, was alles nach SGB V sein müsste.

Der TE will nur wissen, ob er Schadenersatzanspruch hat.

Ich meine, nein. Keine Chance.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120036 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Das ist ein Verstoß gegen die Regeln der KBV

Dann diese doch bitte mal zitieren ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Kein Käse. Die Praxis muss das nicht. Wenn du dort so rübergekommen bist, wie hier, dann WOLLTE die Praxis-Mitarbeiterin trotz ihrer Fähigkeiten evtl. nicht. Könnte das sein?


Nö, das kann absolut nicht sein. Ich war ja nicht dort.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und warum hat A das dann nicht einfach gemacht?

Hat die Praxis nicht zugelassen.

Zitat (von Harry van Sell):
Diese 15 Minuten sind eine Garantie der Kramkenkasse oder wo kommen die her?

Eine Garantie nicht. Meist geht es schneller. 5 bis 7 Minuten. Entweder sie sind privat versichert oder so perfekt, dass ihnen nie ein Fehler passiert. Sonst wüssten sie, wie das geht.

Zitat (von Harry van Sell):

Wie lange hätte denn der Termin gedauert?
Der Termin beim Arzt oder die Wartezeit? Letztere hätte erfahrungsgemäß 30 bis 90 Min gedauert.
Zitat (von Harry van Sell):

Hätte A auch zugesagt, den Schaden der anderen Patienten und der Praxis durch die Verzögerungen von 15 Minuten eventuell entstehen zu übernehmen?

Wäre ja keine Verzögerung entstanden, da die Wartezeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich länger gedauert hätte, als die Versicherungsbescheinigung zu beschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Dann hätten sie wieder zur Praxis fahren müssen und die Karte einlesen lassen? Ihnen ging es doch auch um die Fahrtkosten

Lesen hilft.
Mir ging es hauptsächlich um den Verdienstausfall von A. Die Karte nachreichen hätte A auch zu einer Zeit gekonnt, zu der er nicht arbeitet.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hätte-hätte er auch die 2x10km direkt nochmal fahren und die Karte holen können, damit das Kind an diesem Tag nachkontrolliert werden könnte? Hätte die Fahrt evtl. in 20-30 min. erledigt sein können?
Auch, damit man seine selbstständige Tätigkeit und den Schulausfall nicht nochmals organisieren/planen müsste?


Genau das hat die Praxis ja abgelehnt. Weder das Vorlegen einer Versichertenbescheinigung innerhalb weniger Minuten, noch das Holen der Karte, noch das Nachreichen der Karte innerhalb von 14 Tagen wurde akzeptieren.
Keine gültige Karte dabei und Tschüß.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Kein Käse. Die Praxis muss das nicht. Wenn du dort so rübergekommen bist, wie hier, dann WOLLTE die Praxis-Mitarbeiterin trotz ihrer Fähigkeiten evtl.

Kassenärztliche Vertragsärzte sind verpflichtet die medizinische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Es gibt nirgends die Bestimmung, dass es sich um einen Notfall handeln muss. Oder ist ihnen da ein einschlägige Quelle bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die 10 km heimfahren, auf die Idee wollten sie nicht kommen?

Natürlich ist A die 10 km wieder heimgefahren. In der Praxis übernachten geht nicht. Auch Essen und Trinken gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Ganz offensichtlich will man hier nicht verstehen, um was es geht. Oder es hat leider kaum jemand Ahnung vom Patientenrecht.
Ich danke trotzdem für die Antworten und werde A nahelegen dem Rat, die KK diesbezüglich in Kenntnis zu setzen, zu folgen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120036 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Entweder sie sind privat versichert oder so perfekt, dass ihnen nie ein Fehler passiert.

Letzteres, da ich u.a. vor solchen Terminen immer eine Checkliste abarbeite, ob nichts vergessen wurde.



Zitat (von kassandra24):
Kassenärztliche Vertragsärzte sind verpflichtet die medizinische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.

Zum einen ist das schlicht falsch.
Und das muss auch nicht geschehen. ohne entsprechenden Nachweis das man Versicherter ist. Der Nachweis fehlte hier.
Und schlussendlich ist die medizinische Versorgung der Versicherten gewährleistet, denn es gab ja einen neuen Termin.



Zitat (von kassandra24):
Ganz offensichtlich will man hier nicht verstehen, um was es geht.

Bisher kam nur rüber, das man schlampig vorbereitet zum Arzt gefahren ist, der mangels Nachweis des Versichertenstatus eine Behandlung zu diesem Zeitpunkt verweigerte und man nun Schadenersatz möchte und nun eine Möglichkeit sucht, dem Arzt eine Pflichtverletzung nachzuweisen damit das Eigenverschulden in den Hintergrund tritt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3528 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Eine Garantie nicht. Meist geht es schneller. 5 bis 7 Minuten.

Woher kommt die Weisheit? Man kann also annehmen, die Karte wurde schon öfters vergessen ?
Der Arzt mag seine Gründe haben, warum er ohne Karte nicht behandeln wollte, schon mal daran gedacht?
Die Karte wurde vergessen, somit Eigenverschulden.

1x Hilfreiche Antwort

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