Corona - Angebliches Kontaktverbot zwischen Vater und Sohn

27. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Justin_Time
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 3x hilfreich)
Corona - Angebliches Kontaktverbot zwischen Vater und Sohn

Hallo liebe Experten,

mit dem leiblichen Vater vom Sohn meiner Frau ist vereinbart, dass er ihn alle 14 Tage zu sich nimmt. Nun hat er ihn Aufgrund der Coronakrise seit 10 Wochen nicht gehabt. Jetzt behauptet der leibliche Vater, dass er das Kind wegen eines Kontaktverbots auch weiterhin nicht nehmen kann, weil ihn die Nachbarn sonst anschwärzen. Wir wohnen in Baden-Württemberg und soweit ich weiß hat die Landesregierung von BW die Verordnung dahingehend geändert, dass sich jetzt wieder 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen dürfen, dies gilt aber nicht für Familiernmitglieder. Heisst für mich: Er darf zu seinem Papa, er ist zwar nicht aus dem gleichen Haushalt, aber Familienmitglied, somit wäre eine Beschränkung sowieso hinfällig. Kann ich das so argumentieren?

-- Editiert von Moderator am 28.05.2020 16:02

-- Thema wurde verschoben am 28.05.2020 16:02




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5939 Beiträge, 2617x hilfreich)

Zitat (von Justin_Time):
Kann ich das so argumentieren?


Klar. Aber cleverer wäre es, du hältst dich aus der Sache raus.

Zitat (von Justin_Time):
Wir wohnen in Baden-Württemberg


Es ist uninteressant, wo ihr wohnt, ausschlaggebend ist der Wohnort des Vaters.

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#2
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 40x hilfreich)

So ein Kontaktverbot hat es m.E. nie gegeben.
Ich kenne jetzt nur die Regeln in Bayern. Diese besagen und haben das von Anfang an besagt, dass Umgang zu leiblichen Kindern bei getrennten Eltern ausdrücklich erlaubt ist. Das wird in BW bzw bundesweit ähnlich bzw gleich sein.
Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Risikogruppen....
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html

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#3
 Von 
Justin_Time
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Es ist uninteressant, wo ihr wohnt, ausschlaggebend ist der Wohnort des Vaters.


Wir wohnen alle in Baden-Württemberg.

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#4
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Es ist uninteressant, wo ihr wohnt, ausschlaggebend ist der Wohnort des Vaters.

Dazu müsste man anmerken, dass das Kind während des Umganges zu einem Mitglied des Haushaltes des Umgangsberechtigten wird. Streng gesehen.

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#5
 Von 
Justin_Time
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Klar. Aber cleverer wäre es, du hältst dich aus der Sache raus.


Ich werde es auch nicht direkt mit dem Vater kommunizieren, sondern meine Frau, da die das alleinige Sorgerecht hat. Sie hat mich nur gebeten, diese Kontaktverbots-Aussage "rechtlich" abzuklären :)

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50144 Beiträge, 17563x hilfreich)

Auch in Baden-Württemberg hat es nie ein Kontaktverbot gegeben, das dazu geführt hätte, dass der Vater das Kind nicht zu sich nehmen dürfte. Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind durften sich zu jedem Zeitpunkt treffen.

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#7
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(807 Beiträge, 267x hilfreich)

Ist völlig egal, ob es ein Kontaktverbot gibt oder nicht.

Wenn der Vater nicht will, will er nicht. Er muss ja nicht.

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#8
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Ist völlig egal, ob es ein Kontaktverbot gibt oder nicht.

Ist nicht egal. Wenn der KV damit fälschlicherweise argumentiert, gilt es dies zu widerlegen.
Zitat (von Besserweiß):
Wenn der Vater nicht will, will er nicht. Er muss ja nicht.

Nicht nur der Vater hat ein Recht auf Umgang, sondern auch das Kind.

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#9
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(779 Beiträge, 500x hilfreich)

Ich werde das dann mal verschieben und den Titel anpassen.

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#10
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(779 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat:
Er darf zu seinem Papa, er ist zwar nicht aus dem gleichen Haushalt, aber Familienmitglied, somit wäre eine Beschränkung sowieso hinfällig. Kann ich das so argumentieren?
Ja, natürlich - abgesehen davon, dass sich ohnehin 10 Personen treffen dürfen und ein Vater plus ein Kind gerade mal 2 Personen sind...

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50144 Beiträge, 17563x hilfreich)

In der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg war in § 3 Abs. 2 schon immer folgender Satz zu finden:

Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
3. dem eigenen Haushalt angehören
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen
dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt.


Außerdem durfte man sich nach § 3 Abs. 1 der Corona Verordnung auch in der Öffentlichkeit schon immer mit einer Person treffen die nicht zum eigenen Haushalt gehört.

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