Darf man mit einer Patientenverfügung über die Gegenstände einer Person entscheiden?

17. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Anderes
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf man mit einer Patientenverfügung über die Gegenstände einer Person entscheiden?

Gute Tag,

ich habe kein Unterforum entdeckt in welches das Thema passen würde. Wenn es doch eins gibt verzeiht mir bitte.

Nehmen wir mal folgendes Beispiel.
Person B wird in die Patientenverfügung der Person C geschrieben. Eventuell auch als "Vormund".
Nun wird das Haus der Person C verkauft.
Person C hat Person A ein paar Gegenstände versprochen. Kein materieller, nur ein ideeller Wert, maximal 20€.
Nun ist Person A von Person B in das Haus eingeladen worden um sich noch ein paar Sachen aussuchen zu können. Die Sachen die sich Person A ausgesucht hat dürfen aber laut Person B nicht mitgenommen werden. Person A widersetzt sich Person B und geht mit den Sachen. Nun bekommt Person A eine Anzeige.

1. Wie hoch ist denn die Chance dass der Staatsanwalt dem wirklich nachgeht?
2. Wer hat denn hier nun recht? Wenn Person A Zeugen dafür hat dass Person C der Person A die Sachen versprochen hat. Aber Person C kann dies selbst nicht mehr bezeugen, da sie geistig leider nicht mehr so fit ist.

Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.



Mit freundlichen Grüßen




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128818 Beiträge, 41131x hilfreich)

Zitat (von Anderes):
Darf man mit einer Patientenverfügung über die Gegenstände einer Person entscheiden?

Kommt darauf an
- was genau diesbezüglich die Patientenverfügung enthält (üblich wäre es nicht)
- ob diese Patientenverfügung überhaupt rechtlich haltbar wäre.



Zitat (von Anderes):
Wenn Person A Zeugen dafür hat dass Person C der Person A die Sachen versprochen hat.

Ja und? Nutzlos, denn Person C hat ja offenbar nicht den Zeitpunkt bestimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4292 Beiträge, 2441x hilfreich)

Das hat mit Patientenverfügung und Betreuung nichts zu tun.Laut Par. 518 BGB hat A einfach keinen Anspruch auf die Sachen. Zeugen ändern da gar nichts und selbst schriftlich wäre das allenfalls ein erst nach dem Tod des "Schenkers" anfallendes Vermächtnis.

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#3
 Von 
Anderes
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen und vielen Dank für die Antworten.

Wie wahrscheinlich ist es denn dass so etwas von einem Staatsanwalt weiter verfolgt wird?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13069 Beiträge, 4686x hilfreich)

Zitat (von Anderes):
Wie wahrscheinlich ist es denn dass so etwas von einem Staatsanwalt weiter verfolgt wird?


Diebstahl, bei dem der Täter bekannt ist.
Es würde mich wundern, wenn der Staatsanwalt das nicht verfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13069 Beiträge, 4686x hilfreich)

edit

-- Editiert von spatenklopper am 21.12.2017 17:44

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8590 Beiträge, 4667x hilfreich)

Zitat:
Person B wird in die Patientenverfügung (123recht.net Tipp: Patientenverfügung ) der Person C geschrieben.

Eine Patientenverfügung ist lediglich eine Verfügung, welche medizinischen Maßnahmen man im Fall des Falles wünscht bzw. ablehnt.
Zitat:
Eventuell auch als "Vormund".

Einen Vormund haben nur Minderjährige.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50022 Beiträge, 17525x hilfreich)

Zitat:
Wie wahrscheinlich ist es denn dass so etwas von einem Staatsanwalt weiter verfolgt wird?


Es kommt darauf an, was Du unter Verfolgung verstehst. Es wird mit ziemlicher Sicherheit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Tatbestand des Diebstahls ist offensichtlich erfüllt.

Allerdings gehe ich davon aus, dass das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

0x Hilfreiche Antwort

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