Hallo,
kurz etwas ausgeholt:
Kind (9) hat eine Generkrankung, keine schlimme, diese wird in einer Uni-Klinik behandelt.
Wir haben seit 2 Jahren nach einem Umzug einen neuen Kinderarzt, ca. 50Km vom Wohnort entfernt. Bei diesem hatten wir Ende 2022 eine Überweisung für die Uniklinik erhalten und waren seitdem nicht mehr bei diesem Kinderarzt, da er zum Einen bei dieser Erkrankung nichts weiter tun kann und zum Anderen das Kind nie groß krank war, dass man hingemusst hätte außer ein paar mal halt eine normale Erkältung, welche nach spätestens einer Woche erledigt war.
Nun ergab es sich, dass wir im Januar 2024 wieder in der Klinik waren und ein Rezept mitbekommen haben, was vorher schon einmal verschrieben war, wollte ich nach dem Aufbrauchen der Verpackung ein neues beim Kinderarzt holen, was dieser aber verweigerte, weil wir ja schon so lange nicht mehr dort waren und dann sollten wir uns das Rezept halt in der Uniklinik (150km Entfernung) ausstellen lassen.
Diese Woche steht nun ein neuer Termin in der Klinik an und wir wollten vom Kinderarzt eine neue Überweisung holen. Diese wurde jetzt auch verweigert mit dem Hinweis, dass in unserer Patientenakte eingetragen wurde "Kein Rezept/keine Überweisung, da Kind so lange nicht mehr dort war"
So, nun stehen wir ohne Medikament und ohne Überweisung da und müssen den Termin wohl absagen, einen neuen werden wir wohl erst in 3-4 Monaten bekommen.
In wie weit bewegt sich der Kinderarzt hier im "erlaubten" Bereich?
Kinderarzt verweigert Rezeptausstellung und Überweisung....
26. März 2024
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Frage vom 26. März 2024 | 22:22
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 3x hilfreich)
Kinderarzt verweigert Rezeptausstellung und Überweisung....
#1
Antwort vom 26. März 2024 | 22:32
Von
Status: Unbeschreiblich (128778 Beiträge, 41127x hilfreich)
Zitat :Diese Woche steht nun ein neuer Termin in der Klinik an und wir wollten vom Kinderarzt eine neue Überweisung holen.
Warum konkret wenn man doch erst vor kurzen dort war?
Zitat :was dieser aber verweigerte, weil wir ja schon so lange nicht mehr dort waren
Richtig.
Es ist ihm (auch berufsrechtlich) schlicht verboten verschreibungspflichtige Medikamente auf "Zuruf" zu verschreiben.
#2
Antwort vom 26. März 2024 | 22:55
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat :Warum konkret wenn man doch erst vor kurzen dort war?
Weil wir im Januar ohne Überweisung dort waren, es hat auch niemand etwas gesagt, aber diese Woche kam ein Brief von der Klinik, dass eben im Januar die Überweisung fehlte und wir diese bis Quartalsende nachreichen müssen, sonst droht eine Rechnung über die erbrachte Behandlung.
Das wollte ich dann noch separat aufgreifen, in wie weit die Klinik hier im recht ist, da man eben die Behandlung ohne Überweisung durchgeführt hat, also auch nicht bei dem Termin gesagt hat "Sie haben keine Überweisung, bitte nachreichen oder Behandlungskosten übernehmen....
Zitat :Richtig.
Es ist ihm (auch berufsrechtlich) schlicht verboten verschreibungspflichtige Medikamente auf "Zuruf" zu verschreiben.
Ja, beim Rezept kann ich das auch nachvollziehen, aber nicht mehr bei der Überweisung. Denn da liegen von der vorherigen Uni-Klinik aus einem anderen Bundesland die Unterlagen mit der Diagnose beim Kinderarzt vor, diese hatten wir beim ersten Besuch dort auch abgegeben.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 26. März 2024 | 23:06
Von
Status: Unbeschreiblich (128778 Beiträge, 41127x hilfreich)
Zitat :Das wollte ich dann noch separat aufgreifen, in wie weit die Klinik hier im recht ist, da man eben die Behandlung ohne Überweisung durchgeführt hat, also auch nicht bei dem Termin gesagt hat "Sie haben keine Überweisung, bitte nachreichen oder Behandlungskosten übernehmen....
Da müsste man mal alle uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. lesen, denn ich vermute das sich genau das dort irgendwo finden wird.
Zitat :Denn da liegen von der vorherigen Uni-Klinik aus einem anderen Bundesland die Unterlagen mit der Diagnose beim Kinderarzt vor,
Das liest sich nun nach "historischen" Unterlagen aus den Jahren 2021 / 2022?
Aktuelle Unterlagen liegen dem Arzt nicht vor?
Dann kann ich mir vorstellen, das er keine Überweisung ausstellen wollte.
Ich würde da gleich morgen mal bei der KK anrufen, in wie weit man da noch eine Überweisung erhalten kann oder alternativ eine verbindliche Zusage der Kostenübernahme von der KK.
#4
Antwort vom 26. März 2024 | 23:14
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat :Aktuelle Unterlagen liegen dem Arzt nicht vor?
Es handelt sich um einen diagnostizierten, unheilbaren Gendefekt.... Daher wird die Behandlung ja in der Uniklinik durchgeführt. Der Kinderarzt kennt zwar das Krankheitsbild, kann aber da gar nichts tun....
Zitat :Ich würde da gleich morgen mal bei der KK anrufen, in wie weit man da noch eine Überweisung erhalten kann oder alternativ eine verbindliche Zusage der Kostenübernahme von der KK.
Wir haben nun morgen noch einen Termin bekommen beim Kinderarzt, somit ist das wohl erst mal vom Tisch, dennoch interessiert mich dir rechtliche Seite.....
#5
Antwort vom 27. März 2024 | 00:20
Von
Status: Lehrling (1132 Beiträge, 336x hilfreich)
Zitat :Da müsste man mal alle uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. lesen, denn ich vermute das sich genau das dort irgendwo finden wird.
Es handelt sich um kassenärztliche Leistungen. Es gibt daher keine unbekannten vertraglichen Vereinbarungen sondern es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften.
Zitat :dennoch interessiert mich dir rechtliche Seite.....
Die Pflicht zur Überweisung ergibt sich aus § 116 b SGB V Absatz 4.
Zitat:Bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen setzt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach Satz 1.
#6
Antwort vom 27. März 2024 | 00:25
Von
Status: Unbeschreiblich (128778 Beiträge, 41127x hilfreich)
Zitat :Es gibt daher keine unbekannten vertraglichen Vereinbarungen
Zum einen pflegen Unikliniken in aller Regel einen Behandlungsvertrag zu schließen.
Zum anderen, wenn kassenärztliche Leistungen ohne entsprechenden Versicherungsnachweis empfangen werden, sind diese durchaus selber zu zahlen.
Zitat :Die Pflicht zur Überweisung ergibt sich aus § 116 b SGB V Absatz 4.
Aber halt nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
#7
Antwort vom 27. März 2024 | 16:56
Von
Status: Richter (8427 Beiträge, 3800x hilfreich)
Stellt das Kind doch einfach wieder beim Kinderarzt vor, dann ist er auf dem Laufenden.
#8
Antwort vom 27. März 2024 | 17:33
Von
Status: Unbeschreiblich (128778 Beiträge, 41127x hilfreich)
Zitat :Stellt das Kind doch einfach wieder beim Kinderarzt vor, dann ist er auf dem Laufenden.
Das macht man heute wohl ...
Zitat :Wir haben nun morgen noch einen Termin bekommen beim Kinderarzt,
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