Ich benötige meine Patientenakte für eine Unfall-Haftpflichtsache. Die Klinik teilte mir mit, dass es kein Problem sei, mir eine Kopie zu schicken. Persönlich abholen soll ich aber auf keinen Fall. Alle Daten seien vollständig elektronisch erfasst und können auf CD gebrannt werden.
Ich stellte also den Antrag, mir die Kopie meiner Patientenakte auf CD zu schicken.
Jetzt kam nach Erinnerung 2 Wochen später eine Email mit der Info, die CD sei nunmehr gebrannt worden und man müsse jetzt noch genau ausrechnen, was ich dafür bezahlen soll. Umfang der Akte angeblich 111 A4-Seiten.
Weder besagte CD noch eine Rechnung sind bisher hier eingetroffen. Ich benötige die Daten aber spätestens morgen früh und die Klinik weiß das. Das wird die nächste Baustelle ...
Welche Aussagen im Internet stimmen denn nun? Hat man pro Seite zu zahlen oder in solchem Fall nur die pauschale €5,00 (plus Porto) für eine CD?
Kopie Patientenakte Klinik
Bei der Versicherung um Fristverlängerung bitten und den Grund angeben, warum.
Ich bezahlte 5 €.
Zitat :Welche Aussagen im Internet stimmen denn nun?
Da wir gar nicht wissen, welche Aussagen man denn da nun so gelesen hat, dürfte die Beantwortung nicht wirklich möglich sein.
Im übrigen ist es eine etwas merkwürdige Logik, sich irgendwas im Internet zusammen zu googlen, statt einfach den relevanten Ansprechpartner - nämlich den Vertragspartner - zu fragen ...
Der Vertragspartner erbringt eine Dienstleistung, die zu vergüten ist (§ 612 BGB), und für die Aufwendungen darf er Aufwandsersatz verlangen (§ 670 BGB).
Oft richtet man sich in solchen Fällen bei der Bestimmung des Aufwandsersatz nach dem Justizvergütungs und -Entschädigungsgesetz (JVEG).
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
"Verragspartner" ist die Uniklinik. Und deren Aussage ist "müssen wir erst noch ausrechnen, abhängig vom Umfang".
Dicker A4-Umschlag mit der Akte kam gestern an, Rechnung noch keine. Im Briefumschlag tatsächlich 111 Seiten Paier, dazu eine CD. So, wie es angefertigt wurde, war es aber nicht bestellt! Wie diskutiert man in solchem Fall mit dem "Vertragspartner"?
Auf der CD befinden sich lediglich die Röntgenbilder, die gesamte sonstige Akte wurde mir auf Papier übergeben. Begründung auf Rückfrage gestern "geht nur so, geht nicht auf CD zu brennen".
Noch krasser: ich hatte konkret erbeten lediglich die Unterlagen von den Tagen stationärer Aufenthalt. Geschickt wurde mir aber die vollständige Akte d.h. sämtliche Protokolle der folgenden 12 Monate Ambulanz-Betreuung. Die wollte ich aber gar nicht, denn die habe ich bereits seit 2019! Und das hatte ich auch erzählt vor der Bestellung! Antwort dazu gestern "geht nicht anders, alles oder gar nichts".
Dafür endlich die Gewissheit (unter Nutzung eben lediglich jener von mir tatsächlich abgeforderten wenigen Seiten!), dass sämtliche Angaben des mich einliefernden Notarztes (d.h. seine Anamnese und 2 Diagnosen) NICHT von der Klinik in die eigene Datenbank übernommen wurden sondern komplett im Behandlungsverlauf fehlen. Und dass nach der stationären Entlassung eine der Frakturen (Chirurgie: mehrfache Fraktur Handgelenk, Platte sollte einebaut werden) plötzlich in eine einzelne harmlose verändert wurde. Wer auch immer warum auch immer solche nachträgliche Veränderung tat ... OHNE Abruf der Krankenhausakte wäre es nie aufgefallen. ---> Schmerzensgeldansprüche + Schadenersatz in die Haftpflicht Unfallgegner (mein Anwalt hatte mich aufgefordert Nachweise zu erbringen und ihm vorzulegen). Bisher lagen halt nur die Kopien aus der Nachbehandlung vor.
---> keine Ahnung, ob man solche Kosten für eine Kopie Patientenakte erstattet bekommen kann (falls ja, wär mir die Summe erstmal egal ... = ca 90 Seiten doppelt und somit zuviel berechnet)
-- Editiert von Brit2 am 24.06.2021 08:29
Zitat :Wie diskutiert man in solchem Fall mit dem "Vertragspartner"?
Gar nicht. Worüber auch, es gibt ja noch gar keine Rechnung.
Und ich glaube übrigens nicht, das die großartig diskutieren wollen / werden.
Zitat :ich hatte konkret erbeten lediglich die Unterlagen von den Tagen stationärer Aufenthalt.
Bitten muss man nicht erfüllen. Darf man auch gar nicht, wenn im Antrag dann Gegenteiliges steht
Zitat :Ich stellte also den Antrag, mir die Kopie meiner Patientenakte auf CD zu schicken.
Zitat :Begründung auf Rückfrage gestern "geht nur so, geht nicht auf CD zu brennen".
Da hätte man dann Rückfrage stellen müssen, bevor man den Auftrag so ausführt.
Ausnahme: es gäbe einen wirksamen Vorbehalt in den vertraglichen Vereinbarungen.
Alles gut. Nur als Nachtrag (Erklärung Ablauf).
Ich hatte zuerst dort angerufen und wurde zur Sekreträrin des Chefs der Uniklinik durchgestellt. Hatte mir ihr das Vorgehen besprochen. Antwort von ihr damals "gesamte Akte wird hier elektronisch geführt, kann ich Ihnen also auf CD brennen, bitte nur noch mal wegen Datenscchutz per Email Antragstellen an mich persönlich" (und sie gab mir ihre direkte Email-Adresse mit Vorname dazu. Ich hatte ganz konkret nur um die Teile der Akte für die paar Tage Krankenhausaufenthalt gefragt.
Und später hieß es dann "nein nur die Röntgenaufnahmen kann ich auf CD brennen". Dass ich jene ca 90 Seiten Teile der Akte (Protokolle aller Vorstellungen bei den diversen Ärzten Nachsorge bereits in 2019 ausgedruckt bekommen hatte, wusste die Dame vom ersten Gespräch von mir.
Und heute geheich zu einem anderen Arzt und hoffe, dort läuft die Sache problemloser ab. Ich brauche nur einen Teil der dortigen Akte d.h. befristet auf ca 5 Jahre Behandlung. Weil ich gestern erst erfuhr, dass auf keine einzige der Überweisungen dorthin jemals eine Rückmeldung mit Diagnose etc zum überweisenden Arzt erfolgte. Als ob ich nie dort gewesen wäre ... (und dieses Mal will ich definitiv nicht die dortigen Röntgenaufnahmen, denn die habe ich bereits auf CD und schon einmal dort bezahlt gehabt). Wehe, man gibt mir dieselbe Antwort "gesamte Akte oder gar nichts"!
Zitat :Wehe, man gibt mir dieselbe Antwort "gesamte Akte oder gar nichts"!
Kleine Praxen sind da oft flexibler als Krankenhäuser die halt nur "Abarbeiten nach DIN" kennen.
Zitat :Wenn du alles oder nichts nicht willst, dann gibt es halt nichts. Meinst du, da setzt sich wirklich jemand hin und sucht dir die Teile raus, die du benötigst?
??? Besteht in Kliniken (entgegen zu z.B. Kanzleien) keine Pflicht (und auch keinen Bedarf) zu einer geordneten/chronologichen Ordnung der Akten? Ich hatte klar formuliert "alles ab Einlieferung in die Klinik bis zum Tag der Entlassung, also bis zum Datum xxx". Da muss also keiner suchen.
Aber ja, in der Tat waren einige Seiten falsch abgeheftet bzw in falscher Reihenfolge im PC abgespeichert (warum auch immer) d.h. z.B. der Bericht om Oberarzt zur stationären Aufnahme erst mehrere Monate später zwischen den Akten der nachbetreuenden Ambulanz (wo diese Seite definitiv nicht hin gehört).
-- Editiert von Brit2 am 26.06.2021 17:23
Zitat :Kleine Praxen sind da oft flexibler als Krankenhäuser
Habe ich gestern erlebt. Wobei ich die Damen am Empfang ansprach und fragte, ob ich kommende Woche irgendwann abholen darf. Da kam die Chefin der Praxis und erledigte alles sofort (war mir mega peinlich vor allen dort sitzenden Patienten). Ganz großes Dankeschön dafür. Und - sogar alles kostenlos. Hätte ich niemals so erwartet. (sofort gescannt und an meinen Anwalt geschickt zwecks Nutzung).
Zitat :Besteht in Kliniken (entgegen zu z.B. Kanzleien) keine Pflicht (und auch keinen Bedarf) zu einer geordneten/chronologichen Ordnung der Akten?
Eine explizite Pflicht zur chronologischen Ordnung der Akten besteht wohl nirgendwo.
Das das dann durchaus dem gesunden Menschenverstand / Unternehmertum widerspricht, ist juristisch nicht wirklich relevant.
Es könnte allerdings dazu führen, das dann eventuell Suchkosten nur reduziert oder gar nicht zu tragen wären.
Zitat :Jetzt kam nach Erinnerung 2 Wochen später eine Email mit der Info, die CD sei nunmehr gebrannt worden und man müsse jetzt noch genau ausrechnen, was ich dafür bezahlen soll.
Die Patientenakte in elektronischer Form darf ... 0€ Kosten.
§ 630g Absatz 2 BGB, § 15 DSGVO
„ Das Landgericht Dresden verurteilte das Universitätsklinikum der Stadt, einer Patientin eine unentgeltliche Auskunft über ihre „gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen im pdf-Format zu erteilen" (Az.: 6076/20, Urteil vom 29. Mai 2020).
Das Universitätsklinikum lehnte die unentgeltliche Übermittlung der Behandlungsakten zuerst ab und verwies darauf, „dass eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten möglich sei". Das Landgericht Dresden entschied jedoch, dass der Frau der Auskunftsanspruch im „geltend gemachten Umfang" zusteht.
RK
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