Kosten für Füllung

4. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
bobbypremo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Füllung

Hallo Community,

ich hätte eine Frage.
2019 war ich beim Zahnarzt wegen zwei Füllungen. Mir wurde zwei Angeboten,
Einmal die kostenlose die Krankenkasse übernimmt und die zweite ( hab vergessen wie es heißt) für ca. 70-90€.
Habe mich dann für die kostenlose entschieden. 1 Woche später bekam ich den Anruf, sie haben versehentlich die teure Variante benutzt und ich müsse diese bezahlen oder nochmals kommen um die Füllung zu "wechseln". Aus Angst davor habe ich mich zuerst entschieden zu zahlen, aber nachdem ich mit Freunden geredet hab, waren sie der Meinung es ist eigenverschulden von der Praxis l, ergo ich müsse nicht zahlen, was ich auch gemacht hab. Nun hat die Praxis die Rechnung zu einem Inkasso Büro übergeben.

Muss ich jetzt die Rechnung zahlen oder wie komme ich aus dieser Angelegenheit raus.

Vielen Dank im Voraus
Grüße Bob




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128712 Beiträge, 41115x hilfreich)

Zitat (von bobbypremo):
oder nochmals kommen um die Füllung zu "wechseln".

Das erscheint irgendwie sinnlos, denn zum einen dürfte die Füllung nicht für andere Leute verwendbar sein, zum anderen dürfte der Schadenersatz (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Fahrtkostenersatz, ...) die 70-90 EUR übersteigen.

Mit der Argumentation hätte ich angefragt, ob man denn wirklich auf einen Austausch besteht.



Zitat (von bobbypremo):
Aus Angst davor habe ich mich zuerst entschieden zu zahlen,

Man hat sich also entschieden die Fehllieferung zu behalten. Dann ist man auch zahlungspflichtig.



Zitat (von bobbypremo):
Muss ich jetzt die Rechnung zahlen

Möglicherweise sogar die Inkassokosten.

Gab es denn vertragliches Vereinbarungen bzw. Mahnungen mit eindeutigen Zahlungsziel?
Was konkret fordert denn das Inkasso,


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bobbypremo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man hat sich also entschieden die Fehllieferung zu behalten. Dann ist man auch zahlungspflichtig.

Ja, im Nachhinein ein dumme Entscheidung.

Zitat (von Harry van Sell):
Gab es denn vertragliches Vereinbarungen bzw. Mahnungen mit eindeutigen Zahlungsziel?
Was konkret fordert denn das Inkasso,


Ja gibt es, erste Mahnung von Inkasso gezahlt ça. 220€ und die zweite muss ich noch zahlen, diese beträgt auch ca. 250€

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9682 Beiträge, 2053x hilfreich)

Ein wechseln der Füllung ist natürlich Humbug. Das Material ist danach nicht bei einem anderen Patienten einsetzbar. Ich würde zahlen und hätte auch schon gezahlt. Die bessere Füllung ist es auf jeden Fall wert

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5918 Beiträge, 2612x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ich würde zahlen und hätte auch schon gezahlt. Die bessere Füllung ist es auf jeden Fall wert


Warum sollte man etwas bezahlen, was man nicht bestellt hat?

Die richtige Vorgehensweise wäre gewesen, dem Austausch zuzustimmen, aber die entsprechenden Kosten vorab zu verlangen. Vermutlich wäre der Zahnarzt dann eingeknickt.

Spätestens mit der Anerkennung der Inkasso-Forderung ist der Drops aber gelutscht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128712 Beiträge, 41115x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Warum sollte man etwas bezahlen, was man nicht bestellt hat?

Wegen der nachträglichen Zustimmung "will ich doch behalten".



Zitat (von bobbypremo):
erste Mahnung von Inkasso gezahlt ça. 220€ und die zweite muss ich noch zahlen, diese beträgt auch ca. 250€

Knapp 500 EUR bei 90 EUR offener Rechnung erscheint mir dann doch etwas viel ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bobbypremo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Knapp 500 EUR bei 90 EUR offener Rechnung erscheint mir dann doch etwas viel ...

Hmm mit Mahnung und Übergabe an Inkasso sind die Kosten enorm gestiegen.

Also würde auch nichts bringen die Sachlage dem Inkasso Unternehmen darzustellen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dahlia.123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Rechnung muss nicht bezahlt werden.

Hierfür ist zwingend notwendig das du eine Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB unterschreibst.

Du hast die kostenlose Variante gewählt, was als Kassenpatient dein Recht ist, nimmt der Zahnarzt ein höherwertiges Material, sei es auch nur aus Versehen, bist du nicht zur Zuzahlung verpflichtet.

Weise also die Rechnung aufgrund der fehlenden Vereinbarung zurück.


Ein erneutes tauschen der Füllung ohne medizinische Indikation ist ausgeschlossen und absoluter Blödsinn

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dahlia.123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Rechnung muss nicht bezahlt werden.

Hierfür ist zwingend notwendig das du eine Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB unterschreibst.

Du hast die kostenlose Variante gewählt, was als Kassenpatient dein Recht ist, nimmt der Zahnarzt ein höherwertiges Material, sei es auch nur aus Versehen, bist du nicht zur Zuzahlung verpflichtet.

Weise also die Rechnung aufgrund der fehlenden Vereinbarung zurück.


Ein erneutes tauschen der Füllung ohne medizinische Indikation ist ausgeschlossen und absoluter Blödsinn

Die Variante will ich doch behalten, also muss man zahlen, ist völliger Blödsinn!!



-- Editiert von Dahlia.123 am 04.04.2022 18:09

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39622 Beiträge, 6493x hilfreich)

Zitat (von bobbypremo):
erste Mahnung von Inkasso gezahlt ça. 220€ und die zweite muss ich noch zahlen, diese beträgt auch ca. 250€
Wie kommen diese Summen zusammen? Was sagt die Hauptforderung von 2019?
Zitat (von bobbypremo):
Also würde auch nichts bringen die Sachlage dem Inkasso Unternehmen darzustellen?
Nein. Das IK treibt nur Geld ein. Darstellung bringt nichts.
Zitat (von Dahlia.123):
Weise also die Rechnung aufgrund der fehlenden Vereinbarung zurück.
Die Rechnung war von 2019. Jetzt sitzt schon längst ein IK dran.
Das IK interessiert sich nicht für SGB V.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dahlia.123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Inkasso arbeitet für den Zahnarzt und nicht für ein Versandhaus oder ähnliches.



Die Konstellation ist da ganz anders, denn hier gelten die Richtlinien der GKV und das Zuzahlungsprinzip, bzw. Zuzahlungsverbot.

Man kann einem Patienten nichts in Rechnung stellen ohne oben genannte Vereinbarung. Liegt diese nicht vor, ist die Forderung nicht durchzusetzen !

Das Inkasso wird sich also dafür interessieren müssen, denn ohne gültige Vereinbarung ist eine Beauftragung gar nicht möglich.

Der Zahnarzt und die Patientin haben keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen, denn die Vereinbarung deren Schriftform zwingend vorgeschrieben ist, fehlt.



Eine kurze Info an die zuständige KZV, eher an das GOZ Referat der jeweiligen Zahnärztkammer und dann hat sich das in der Regel erledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 17x hilfreich)

Wurde denn überhaupt eine Mehrkostenvereinbarung unterschrieben?

Wenn nicht würde ich die Forderung zurückweisen. Wie bereits geschrieben, ist die Vereinbarung vorab vorgeschrieben. Das sind Grundlagen, die jede Praxis kennen sollte.

Zitat (von Harry van Sell):
Wegen der nachträglichen Zustimmung "will ich doch behalten".


Das kann die Praxis wie genau beweisen?

-- Editiert von werweiß am 04.04.2022 20:44

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 336x hilfreich)

Zitat (von werweiß):
Das kann die Praxis wie genau beweisen?


Kann die Praxis sich sparen - die müsste beweisen, dass eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung VOR dem Eingriff vorgelegen hat. Ansonsten DARF die Praxis nicht abrechnen.

Zitat (von Anami):
Die Rechnung war von 2019. Jetzt sitzt schon längst ein IK dran.
Das IK interessiert sich nicht für SGB V.


Sollte es aber. Wenn SGB V nicht eingehalten wird, sagt nämlich das Gericht im Klageverfahren dann: Kein Rechtsanspruch auf die Zahlung, Klage abgewiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39622 Beiträge, 6493x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
sagt nämlich das Gericht im Klageverfahren dann:
Ich vermute, das setzt ein Klageverfahren voraus. Dann könnte man dem TE schreiben: Lass dich doch verklagen...

Bisher fordert das IK fleißig. Der TE hat auch schon fleißig bezahlt. Es sind jetzt noch ca 250,- *offen*.
Warum und wann er überhaupt 220,- gezahlt hat--- verrät er uns evtl. noch?
--------------------------------------------------

Zitat (von Dahlia.123):
Das Inkasso arbeitet für den Zahnarzt und nicht für ein Versandhaus oder ähnliches.
Gut erkannt.
Zitat (von Dahlia.123):
Man kann einem Patienten nichts in Rechnung stellen ohne oben genannte Vereinbarung.
Falls das EP kein Fake ist, kann man es doch/hat sogar schon.. Nicht nur mich macht der Satz mit dem Angebot des Füllungstausches zumindest aufmerksam... :grins:
Zitat (von Dahlia.123):
Liegt diese nicht vor, ist die Forderung nicht durchzusetzen !
Vielleicht nicht mehr die restliche Forderung, denn 220,- für irgendwas hat der TE bereits bezahlt.
Zitat (von Dahlia.123):
Das Inkasso wird sich also dafür interessieren müssen, denn ohne gültige Vereinbarung ist eine Beauftragung gar nicht möglich.
Woher weißt du, dass eine gültige Vereinbarung nicht vorlag?
Zitat (von Dahlia.123):
und dann hat sich das in der Regel erledigt.
Ahh. Dann gibt das IK Ruh? Und zahlt die 220,- zurück?

...ich bin gepannt. :wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 336x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Woher weißt du, dass eine gültige Vereinbarung nicht vorlag?


Der Vereinbarung muss schriftlich (!) und im Vorfeld (!) getroffen werden. Laut TE hat er nie eine solche Untersschrieben und sich ursprünglich für die günstige Variante entscheiden. Gibt es diese Vereinbarung nicht hat der Arzt keinerlei Zahlungsanspruch. Weder BEMA noch GOZ geben etwas anderes her. Rechnet ein Zahnarzt Leistungen ausserhalb der BEMA/GOZ ab, begeht er in den meisten Fällen bereits einen Abrechnungsbetrug.

Ich würde den Arzt einmalig Gerichtsfest (Einwurfeinschreiben) mitteilen, dass er gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V keinerlei Anspruch auf irgendwelche Zahlungen hat(te). Weiterhin würde ich dem Arzt mitteilen, dass bei einer zügigen Rückerstattung der bereits gezahlten Kosten und einer schriftlichen Erklärung dass keinerlei weitere Forderungen gestellt werden, von einem Versehen ausgegangen wird. Sollte weiterhin ein beitreiben der Forderung erfolgen wäre die Konsequenz eine Anzeige des Sachverhaltes bei der zuständingen Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie der Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes des Abrechnungsbetruges und das ein Anwalt mit der Rückforderung der bereits entstandenden Kosten beauftragt würde.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39622 Beiträge, 6493x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Ich würde den Arzt einmalig
Das kann der TE auch so machen.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 37x hilfreich)

Wieso sollte der Zahnarzt außerhalb der GOZ abgerechnet haben? Wo ist hier Abrechnungsbetrug?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 336x hilfreich)

Zitat (von frannzwick):
Wieso sollte der Zahnarzt außerhalb der GOZ abgerechnet haben? Wo ist hier Abrechnungsbetrug?


Du musst die Frage andersherum stellen: Warum sollte der Zahnarzt bei einem Kassenpatienten Leistungen nach GOZ abrechnen dürfen?

Das Gesetz - in diesem Fall§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V - erlaubt die Abrechnung zusätzlicher Leistungen nämlich nur dann, wenn VORHER SCHRIFTLICH ein entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Und der Gesetzgeber hat diese Formvorschrift genau deswegen eingeführt, weil gerade Zahnärzte gerne mal "auf dem Stuhl" noch Leistungen "verkauft" haben.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 299.578 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.237 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.