Kostenübernahme nach Ablehnung und Kassenwechsel erneut beantragen

18. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Hilfesuchender062021
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenübernahme nach Ablehnung und Kassenwechsel erneut beantragen

Hallo!

Angenommen ich beantrage bei einer gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Therapie. Diese wird abgelehnt. Es wird Widerspruch eingelegt. Es wird abgelehnt.

Kann ich dann nach einem Kassenwechsel den Antrag noch einmal stellen? Macht es einen Unterschied, ob bei der ersten Kasse Widerspruch eingelegt wurde?

Ja, alle Kassen entscheiden nach den selben Regeln. Trotzdem soll es da einen Ermessensspielraum geben oder einfach unfreundliche Gutachter, etc.

Der Hintergrund der Frage rührt daher, dass Klagen vor dem Sozialgericht ewig dauern.

Kann man die Therapie auch erst einmal selbst bezahlen und sich dann nach einer ggf. erfolgreichen Klage erstatten lassen?

Grüße

-- Editiert von User am 18. Oktober 2022 22:59

-- Editiert von User am 19. Oktober 2022 09:26

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Hilfesuchender062021):
Kann ich dann nach einem Kassenwechsel den Antrag noch einmal stellen?
Ja.
Zitat (von Hilfesuchender062021):
Macht es einen Unterschied, ob bei der ersten Kasse Widerspruch eingelegt wurde?
Nein.
Zitat (von Hilfesuchender062021):
Kann man die Therapie auch erst einmal selbst bezahlen und sich dann nach einer ggf. erfolgreichen Klage erstatten lassen?
Ja.

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#2
 Von 
Hilfesuchender062021
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zitat (von Hilfesuchender062021):
Kann ich dann nach einem Kassenwechsel den Antrag noch einmal stellen?

Ja.


Danke! Das wäre super.

Wonach muss ich suchen, um eine belastbare Quelle dafür zu finden? Bzw auf welche Quelle stützt du dich?

Wenn das stimmt, dann würde ich das so machen und den Antrag zunächst bei meiner jetzigen Kasse einreichen. Diese wollte ich aufgrund unangenehemer Erfahrungen eh wechseln.

-- Editiert von User am 19. Oktober 2022 12:32

Edit: Die Hotline der Krankenkasse meinte ebenfalls, dass man es bei einer anderen Kasse nochmal neu probieren kann. Dann wird es schon stimmen. Aber ne Quelle wäre trotzdem gut.

-- Editiert von User am 19. Oktober 2022 12:55

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Hilfesuchender062021):
Wonach muss ich suchen, um eine belastbare Quelle dafür zu finden?
Wozu belastbare Quelle? Kein Gesetz verbietet Dir, den Antrag nochmal zu stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hilfesuchender062021
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wozu belastbare Quelle? Kein Gesetz verbietet Dir, den Antrag nochmal zu stellen.


Rein von der Logik macht dann aber zB. die Widerspruchsfrist von 30 Tagen keinen Sinn. Wenn man die verpasst, dann stellt man den Antrag einfach neu. Das klingt nicht richtig.

Interessenshalber habe ich jetzt nochmal eine andere Kasse angerufen und die meinten, dass es möglich ist, den Antrag erneut zu stellen. Das Problem ist aber, dass es nur einen medizinischen Dienst der Krankenkassen gibt und der Fall landet dann wieder dort. Es würde dann einfach auf das erste Gutachten verwiesen und damit wäre die Entscheidung dann die selbe. Also: Möglich ist es, aber leider nicht sinnvoll, sofern das stimmt.

Das ist leider unbefriedigend, da ich auf das Prinzip "zwei Gutachter = zwei Meinungen" gehofft hatte.

-- Editiert von User am 19. Oktober 2022 14:43

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Hilfesuchender062021):
Rein von der Logik macht dann aber zB. die Widerspruchsfrist von 30 Tagen keinen Sinn
Doch, macht Sinn.
X erhebt Widerspruch gegen die Ablehnung.
Y klagt sogar gegen den abl. W-Bescheid.
Z wechselt die KK und stellt bei der neuen KK einen KÜ-Antrag für diese Therapie.

Gesetzgeber und KK wissen nicht, wozu sich ein Antragsteller entscheidet. Man gibt die Möglichkeiten bekannt.
Zitat (von Hilfesuchender062021):
Also: Möglich ist es, aber leider nicht sinnvoll,
Stimmt, denn die GKV haben ziemlich einheitliche *Leistungskataloge*. Das hat mit den evtl. unterschiedlichen Gutachtern des MDK nichts zu tun.

Bei manchen Personen verschlechtern sich im Laufe der Zeit die Zustände, so dass nach einer Zeit X ein beauftragter Gutachter evtl.uU zu einer anderen Einschätzung als beim ersten Mal kommt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Hilfesuchender062021):
Das ist leider unbefriedigend, da ich auf das Prinzip "zwei Gutachter = zwei Meinungen" gehofft hatte.
Dann musst Du halt selbst einen Gutachter beauftragen und klagen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Stimmt, denn die GKV haben ziemlich einheitliche *Leistungskataloge*.

Die GKVen haben einen einheitlichen "Grundleistungs-Katalog".

Was ihre freiwillig übernommenen Zusatzleistungen betrifft, sind die Unterschiede teilweise enorm. Das sollte man übrigens immer prüfen, bevor man sich für eine GKV entscheidet. Es ist ja denkbar, daß man ein besonderes Interesse an der Zusatzleistung XYZ hat, die von GKV 1 im bestimmten Umfang übernommen wird, von GKV 2 dagegen gar nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Hilfesuchender062021):
Angenommen ich beantrage bei einer gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Therapie. Diese wird abgelehnt. Es wird Widerspruch eingelegt. Es wird abgelehnt.

Kann ich dann nach einem Kassenwechsel den Antrag noch einmal stellen? Macht es einen Unterschied, ob bei der ersten Kasse Widerspruch eingelegt wurde?

Ja, alle Kassen entscheiden nach den selben Regeln. Trotzdem soll es da einen Ermessensspielraum geben oder einfach unfreundliche Gutachter, etc.

Es gibt vor allem einen Spielraum der GKVen, welche Zusatzleistungen sie übernehmen und welche nicht, bzw. in welcher Höhe. Etwa 95% der Leistungen werden durch den Leistungskatalog der GKV einheitlich geregelt, den Rest entscheiden die einzelnen GKVen selbst. Insbesondere die TK (soll jetzt keine Werbung sein) hat über 10.000 Zusatzleistungen, für sie ganz oder teilweise die Kosten übernimmt. (Dafür sind vermutlich die Beiträge höher, irgendwo muss das Geld ja herkommen.)

Zitat:
Kann man die Therapie auch erst einmal selbst bezahlen und sich dann nach einer ggf. erfolgreichen Klage erstatten lassen?

Ja. Wobei es sein kann, daß man nicht alles erstattet bekommt.
Letztlich macht ein Streit vor den Sozialgerichten nur Sinn, wenn es um die Frage geht, ob eine bestimmte Behandlung in einem konkreten Fall in den Leistungskatalog der GVK gehört oder nicht, oder ob sie in der Bereich einer Extra-Leistung fällt, den die jeweilige GKV ihren Mitgliedern anbietet.

Hinweise in dieser Richtung gibt schon mal die Begründung der Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 559x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Dann musst Du halt selbst einen Gutachter beauftragen und klagen

und wenn das Gutachten vom Gericht nicht akzeptiert wird, war es eine sinnlose Ausgabe.
Zumal in Gutachten oft nicht das steht, was weiterhelfen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
treveris
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
und wenn das Gutachten vom Gericht nicht akzeptiert wird, war es eine sinnlose Ausgabe.
Zumal in Gutachten oft nicht das steht, was weiterhelfen könnte.
Hast du nun dir Gedanken gemacht vors Gericht zu gehen? Die Gutachter von MDK sind selbstverständlich auf der Seite der KK und tun fast alles im Interesse der KK, deswegen sollte man einen RA zuziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 559x hilfreich)

Zitat (von treveris):
Hast du nun dir Gedanken gemacht vors Gericht zu gehen?

Warum sollte ich, ich schrieb zum Thema, bin aber nicht TE.

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