Unbeschränktes Ausfallhonorar

14. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
HubertH.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unbeschränktes Ausfallhonorar


Mal angenommen:
Der Vertrag mit einem privat tätigen Psychotherapeuten beinhaltet folgende Klausel: "Eine Absage wird mit mit einem Ausfallhonorar von 170€ berechnet." Zu welchem Zeitpunkt die Absage erfolgt, ist unerheblich.
Im angenommenen Fall wäre sie 7 Tage vor dem Termin erfolgt und der Behandler fordert das vereinbarte Ausfallhonorar ein.
Wäre dieses Vorgehen in Ordnung?

Vielen Dank fürs Antworten! Hubert

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von HubertH.):
Wäre dieses Vorgehen in Ordnung?
Sofern der Vertrag ein rein privater Behandlungsvertrag ist und der Therapeut keiner Gebührenordnung/GOP unterliegt, wäre das Vorgehen erlaubt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von HubertH.):
beinhaltet folgende Klausel: "Eine Absage wird mit mit einem Ausfallhonorar von 170€ berechnet."

Ich nehme mal nicht an, das diese die gesamte Klausel ist.

Falls doch, dürfte sie ziemlich sicher nichtig sein, wenn der Vertrag nicht individuell verhandelt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
HubertH.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich nehme mal nicht an, das diese die gesamte Klausel ist..

Es gibt noch den Zusatz, dass bei einer Absage bis zu 72 Stunden vor dem Termin das volle Honorar gezahlt werden muss.

Zitat (von Harry van Sell):
Falls doch, dürfte sie ziemlich sicher nichtig sein, wenn der Vertrag nicht individuell verhandelt wurde.

Was genau meinst du mit "individuell verhandelt"? Es muss ein vom Therapeuten ausgehändigter Vordruck unterschrieben werden.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von HubertH.):
ein vom Therapeuten ausgehändigter Vordruck

Ist so ziemlich das Gegenteil von "individuell verhandelt"...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von HubertH.):
Es muss ein vom Therapeuten ausgehändigter Vordruck unterschrieben werden.
Ausdrucken können sich Therapeuten so manches. Auch einen Vordruck, der von Klienten/Patienten unterschrieben werden soll. Der Vordruck darf durchaus auf den individuell vereinbarten Behandlungsvertrag und das Ausfallhonorar verweisen.
Zitat (von HubertH.):
Zu welchem Zeitpunkt die Absage erfolgt, ist unerheblich.
Was denn nun ?
Wenn lt. Vordruck/Vereinbarungsbestandteil die 72 Std.= 3 Tage genannt sind, wäre die Forderung des T. nicht in Ordnung.

Viele Psychotherapeuten arbeiten *frei*, d.h. ohne Verordnung eines Arztes und ohne Abrechnung mit einer Krankenversicherung. Diese dürfen frei und individuell mit dem Klienten/Patienten die Therapiekosten und auch Ausfallhonorare vereinbaren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
HubertH.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von HubertH.):
Zu welchem Zeitpunkt die Absage erfolgt, ist unerheblich.

Was denn nun ?


Da habe ich mich wohl unklar ausgedrückt, sorry.
Gemeint ist das so:
Wenn man einen Termin vereinbart hat, entstehen bei einer Absage in JEDEM Fall Kosten:
Bis 3 Tage vorher das volle Honorar; wenn man früher absagt (und das können Wochen/Monate sein), muss man die Ausfallgebühr von 170€ zahlen.
So stellt der Doktor sich das vor. Wer unterschreibt, ist selbst schuld!

Vielen Dank an alle fürs Antworten! Hubert

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