Unterlagen Schönheitschirurg, was beachten?

8. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)
Unterlagen Schönheitschirurg, was beachten?


Hallo,

ich hätte den folgenden rein fiktiven Fall:

Person A möchte vom Schönheitschirurgen B die Zusendung der Kopien von sämtlichen ihn betreffenden Behandlungsunterlagen samt einer Bestätigung von B, dass die Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig sind.

1.) Gibt es einen Unterschied ob A seine Patientenakten von einem privat bezahlten Schönheitschirurg anfordert oder von einem z.B. Hausarzt der über die GKV normale Leistungen erbracht hat?

2.) Hat jemand eine gute Vorlage oder Idee für Formulierungen die B abgeändert nutzen könnte?

3.) Welche Frist sollte A setzen?

Bisher keine konkreten Antworten trotz Recherche gefunden… bin über jeden Hinweis sehr glücklich!


Gruß,
Vergil23

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9 Antworten
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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125033 Beiträge, 40438x hilfreich)

Zitat (von Vergil23):
1.) Gibt es einen Unterschied ob A seine Patientenakten von einem privat bezahlten Schönheitschirurg anfordert oder von einem z.B. Hausarzt der über die GKV normale Leistungen erbracht hat?

Nö, da wäre mir keiner bekannt.



Zitat (von Vergil23):
2.) Hat jemand eine gute Vorlage oder Idee für Formulierungen die B abgeändert nutzen könnte?

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Man wird ja auch Interesse daran haben, das ganze rechtssicher zu machen? Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79



Zitat (von Vergil23):
3.) Welche Frist sollte A setzen?

Eine angemessene - hier in der Regel 1 Monat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6513 Beiträge, 1534x hilfreich)

Zitat (von Vergil23):
Person A möchte vom Schönheitschirurgen B die Zusendung der Kopien von sämtlichen ihn betreffenden Behandlungsunterlagen

Der Patient hat Anspruch auf eine Kopie seiner Patientakte.

Zitat:
samt einer Bestätigung von B, dass die Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig sind.

Darauf gibt es keinen Anspruch, was logisch ist, weil die Patientenakte vollständig sein muss und die Kopie davon ebenfalls.
(Ausnahme: der Arzt darf seine persönliche Anmerkungen schwärzen, die er in der Patientenakte dokumentiert hat.)
[quote/].) Gibt es einen Unterschied ob A seine Patientenakten von einem privat bezahlten Schönheitschirurg anfordert oder von einem z.B. Hausarzt der über die GKV normale Leistungen erbracht hat?

Zitat:

2.) Hat jemand eine gute Vorlage oder Idee für Formulierungen die B abgeändert nutzen könnte?

Dafür braucht man weder Vorlagen noch Formulierungen - man bittet die Praxis ganz einfach um eine Kopie der Patientenakte. Selbige wird heute in aller Regel digital in einem Praxisprogramm geführt und die Kopie wird für den Patienten ausgedruckt.

Zitat:
3.) Welche Frist sollte A setzen?

Warum sollte A eine Frist setzen? A geht in die Praxis, dann kann er kurz warten und dann die Kopie der Patientenakte mitnehmen.

-- Editiert von User am 9. November 2023 23:54

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125033 Beiträge, 40438x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
A geht in die Praxis, dann kann er kurz warten und dann die Kopie der Patientenakte mitnehmen.

Das ist ziemlich weit an der Realität vorbei ...



Zitat (von eh1960):
Der Patient hat Anspruch auf eine Kopie seiner Patientakte.

Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6513 Beiträge, 1534x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
A geht in die Praxis, dann kann er kurz warten und dann die Kopie der Patientenakte mitnehmen.


Das ist ziemlich weit an der Realität vorbei ...

Komisch, bei allen meinen Ärzten funktionierte das problemlos. Die freuen sich, daß die den Kram nicht auch noch eintüten und verschicken müssen.


Zitat:

Zitat (von eh1960):
Der Patient hat Anspruch auf eine Kopie seiner Patientakte.

Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage ...

Ein Blick ins Gesetz hilft für üblich weiter, Harry...

Bamboo hat mir die Arbeit abgenommen, die Rechtsgrundlagen zu benennen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125033 Beiträge, 40438x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Komisch, bei allen meinen Ärzten funktionierte das problemlos

Wie schön.
Im allgemeinen hört man im Rahmen des Arzt- und Praxenmangels nur, das die Praxen überlastet sind, so spontane Wünsche nicht erfüllen können weil die Versorgung der Kranken die dort warten verständlicherweise Vorrang hat und es eine Wartezeit von mindestens 2-5 Tagen gibt.



Zitat (von eh1960):
Ein Blick ins Gesetz hilft für üblich weiter, Harry...

Ja, das tut er.
Mitunter reicht es auch schon, den Paragrafen zu lesen und zu verstehen.
Liest man dann auch alles von diesem Paragrafen, findet man auch den Teil, wo drin steht, das die Einsicht verweigert werden kann ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6513 Beiträge, 1534x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Ein Blick ins Gesetz hilft für üblich weiter, Harry...


Ja, das tut er.
Mitunter reicht es auch schon, den Paragrafen zu lesen und zu verstehen.
Liest man dann auch alles von diesem Paragrafen, findet man auch den Teil, wo drin steht, das die Einsicht verweigert werden kann ...

Es gibt nur zwei sehr begrenzte Ausnahmen, die eine Weigerung zulassen:

1) der Arzt darf seine persönlichen Anmerkungen schwärzen

2) die Einsicht in die Patientenakte muss eine schwerwiegende Gefährdung des Patienten bedeuten - das wiederum muss der Arzt begründen, die Begründung unterliegt der Nachprüfung durch die Gerichte.

Von beidem ist im EP weit und breit nichts zu erkennen, insofern ist der Einwand unsinnig.

Der EuGH hat im übrigen aktuell noch einmal die Rechtsauffassung bestätigt, daß der Patient (aus der DSGVO) einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Aushändigung einer Kopie seiner Patientenakte hat. (EuGH, 26.10.2023 - C-307/22) In dem Urteil wird auch festgestellt, daß der Patient Anspruch auf eine vollständige Kopie aller Dokumente seiner Patientenakte hat. Das umfasst alle Diagnosen, Untersuchungen, Befunde und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen ein.

Das wird absehbar die Frage aufwerfen, welche Einschränkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung noch haltbar sind.


Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125033 Beiträge, 40438x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Von beidem ist im EP weit und breit nichts zu erkennen

Irrelevant


Zitat (von eh1960):
insofern ist der Einwand unsinnig.

Falschbehauptungen zu korrigieren ist nie unsinnig.



Zitat (von eh1960):
In dem Urteil wird auch festgestellt, daß der Patient Anspruch auf eine vollständige Kopie aller Dokumente seiner Patientenakte hat.

Nö.

Liest man dann auch alles von diesem Urteil, findet man auch den Teil, wo die Bedingungen / Einschränkungen thematisiert werden.
... ups ... Déjà-vu? ...

Der EuGH urteilte, dass der Patient eine vollständige Kopie der Dokumente verlangen darf, die sich in der Patientenakte befinden, wenn dies für das Verständnis erforderlich sei.
Nicht Bestandteil des Urteils war hingegen die gesetzliche Bestimmung des BGB zum Thema Eigen- und Fremdgefährdung.



Zitat (von eh1960):
Das wird absehbar die Frage aufwerfen, welche Einschränkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung noch haltbar sind.

Eigentlich nicht, es sei dann das ahnungslose das Urteil (mal wieder) fehlinterpretieren ...

Aber auch da gibt es dann eine Lösung, denn bei Eigen- / Fremdgefährdung gibt es dann die Akte und unmittelbar nach Erhalt wird man dann in eine gesicherte Umgebung verbracht, bis die Eigen- / Fremdgefährdung vermutlich nicht mehr besteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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