Unterscheidung Vollmacht und Betreungsverfügung

4. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 8x hilfreich)
Unterscheidung Vollmacht und Betreungsverfügung

Hallo zusammen

Leider bin ich zu dumm es zu verstehen. Vielleicht kann es mir ekenr erklären.

Mir ist klar eine vorsorgevollmacht ist dazu einer Person meines Vertrauens die vollmacht zu erteilen.

Bei einer ein Betreungsverfügung so heisst es ist primär dazu da einen Person zu benennen die mich betreuen soll. Also wo ist der Unterschied? Ich würde doch in in beiden Fällen den selben Namen nennen.

Und wie wird festegekt bei einer Betreungsverfügung in welche Punkten besagte Person mich vertreten soll?

Bei der vorsorgevollmacht gibt es entsprechende wünsche dazu einzutragen.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Und wie wird festegekt bei einer Betreungsverfügung in welche Punkten besagte Person mich vertreten soll?

Gar nicht



Zitat (von pa517628-35):
Also wo ist der Unterschied?

Du hast sie bereits benannt, die Betretungsverfügung dient dazu Wünsche zu benennen bezüglich einer / mehrere Personen die das Betreuungsgericht ernennen soll.

Die Vorsorgevollmacht ist eine umfassende relativ frei bestimmbare Vollmacht, die dazu dient, dass jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines Betreuers verhindern könnte.
Allerdings kann das Betreuungsgericht das aber auch ignorieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Bei einer Betreuung, muss man dem Betreuungsgericht jährlich die Ein- und Ausgaben vorgelegen. Es gibt eine kleine jährliche Aufwandsentschädigung von ca. 400 € für die Tätigkeit.
Bei der Vorsorgevollmacht entfällt die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht.

Außerdem, darf bei einer Vorsorgevollmacht der/die Vollmachtnehmer weitere Personen benennen, welche sie vertreten, bei einer Betreuung ist das nicht möglich, da muss immer das Gericht dazu gefragt werden.

Es sind immer 2 Bereiche, die medizinische und die finanzielle Betreuung. Sie müssen entscheiden, ob eine Person beides entscheiden darf, was in der Regel der Fall ist oder ob sie es trennen wollen.
In der Vorsorgevollmacht steht außerdem, falls eine Betreuung vom Gericht eingesetzt wird, dürfen sie Personen nennen, welche die Betreuung übernehmen sollten. Meistens hält sich das Gericht daran.




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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Die Betreuungsverfügung greift dann, wenn der Betroffene ein Betreuungsfall wird, also das Betreuungsgericht auf Hinweis von wem auch immer eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Der Wunsch des Betreuten wird nach Möglichkeit berücksichtigt, muss aber nicht sein.

Eine Vollmacht umfasst die Bereiche, die genannt sind, sie kann jederzeit widerrufen werden, und man ist nur demjenigen, der bevollmächtigt hat, zur Rechenschaft verpflichtet. Also zwei ganz verschiedene Sachen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Wichtig, der Person mit der finanziellen Betreuung, sollte Bankvollmacht erteilt werden.
Banken und Sparkassen erkennen die schriftliche Bewilligung - Bankgeschäfte zu erledigen in der Vorsorgevollmacht nicht an.
Ohne Bankvollmacht könnte es sein, es muss alles über das Betreuungsgericht erledigt werden.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Banken und Sparkassen erkennen die schriftliche Bewilligung - Bankgeschäfte zu erledigen in der Vorsorgevollmacht nicht an.

Was absolut rechtswidrig ist umd für die Bank dann recht teuer wird...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke das ist sehr lieb von euch.

Trotzdem nochmal. Ich brauche das für mich klar weil ich das Thema zumindest ansatzweise erklären will und muss.

Wenn ich der Meinung bin Martina ist diejenige der ich voll vertraue. Warum sollte ich zu einer Vorsorgevollmacht nochmal die Betreuungsverfügung Ihren Namen schreiben?! Sie steht doch ohnhin schon in der Vollmacht?

In einer betreuungsverfügung stehen ja nur die namenvorschläge, wenn das gericht einen betreuer bestellt ist der dann automatisch für alle punkte mein entscheider? (finanzen, medizin ) z.B. wenn ich krankenhaus mit einem Schlaganfall liege der vielelicht ca. 1 jahr braucht, kann der betreuer ja kaum über meine ersparnisse (in absprache mit dem gericht) entscheiden oder?

Was ist wenn Martina eine Vollmacht hat, und dem medizinischen Personal aufällt oder der Bank das Martina sehr abstruse Entscheidungen trifft, hat man da eine Handhabe oder ein Stelle wo man dies anmerken kann=?

- Was ist wenn ich in einer Vorsorgevollmacht nicht will das Martina über die Finanzen verfügt, (über alles andere schon) wird dann für den einzelnen Punkt ein Betreuer eingestellt?

- Stimmt es das DNR ( Do not reanimate) Angaben immer als Original Dokument vorliegen müssen z.B. in einer Pflegeeinrichtung, falls sich die Frage mal im Rahmen einer Reanimation stellt? (ich erinnere mich an einen fall der mir erzählt wurde durch einen Rettungssanitäter wo der sohn das orginal hatte und der Notartzt die kopie nicht akezeptiert hat)

Danke schonmal vorab für die beantwortung der fragen. ihr untersützt damit auch junge lernende die euch mal später pflegen werden :-)

-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 15:31

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Wenn ich der Meinung bin Martina ist diejenige der ich voll vertraue. Warum sollte ich zu einer Vorsorgevollmacht nochmal die Betreuungsverfügung Ihren Namen schreiben?! Sie steht doch ohnhin schon in der Vollmacht?

Entweder oder nicht beide.
Zitat (von pa517628-35):
Stimmt es das DNR ( Do not reanimate) Angaben immer als Original Dokument vorliegen müssen

So sagt man, ich habe von einer Verwandten eine Vorsorgevollmacht, bisher wurde nie das Original verlangt. Häufig benötigen Institutionen auch Kopien. So war es beim Heimvertrag oder bei der Adressänderung.
Sie können in einer Vorsorgevollmacht z.B Martina die med. Vorsorge geben und einer andern Person die finanzielle. Allerdings ist das nicht so einfach.
Martina entscheidet bei der med. Vorsorge, dass sie auch Therapien und Medikamente erhalten sollen, welche von der KK nicht übernommen werden, sondern privat bezahlt werden müssen. Die Person mit der finanziellen Vorsorge ist aber dagegen, dann ist Streit vorprogrammiert.
Besser sie geben dann 2 Personen die Vorsorgevollmacht und beide sind gleichberechtigt, sowohl in finanziellen als auch im med. Bereich.
Zitat (von pa517628-35):
der vielelicht ca. 1 jahr braucht, kann der betreuer ja kaum über meine ersparnisse (in absprache mit dem gericht) entscheiden oder?

Wenn der Betreuer für die finanz. Angelegenheiten zuständig ist, entscheidet er. Er muss am Jahresende dem Betreuungsgericht nur alle Belege vorlegen.
Es bedeutet nicht, dass er das Gericht für jede Entscheidung fragen muss. Bei einem Immobilienverkauf ja.
Wenn sie misstrauisch sind, dann nehmen sie sich einen Berufsbetreuer, dass Gericht weißt einen zu.
In der Regel kommen die bei Heimaufenthalten so alle 4 bis 6 Wochen zu einem Besuch.
Ihre persönlichen Wünsche werden dann kaum respektiert. Außerdem bezahlen sie für eine Berufsbetreuung, je nach ihrem Vermögen, können das einige hundert Euro im Monat sein.
Wenn sie Zweifel haben, lassen sie sich von einem Notar beraten, auch der kostet Geld, aber besser, als wenn sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, mit der später niemand etwas anfangen kann.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Wenn ich der Meinung bin Martina ist diejenige der ich voll vertraue. Warum sollte ich zu einer Vorsorgevollmacht nochmal die Betreuungsverfügung Ihren Namen schreiben?!

Einfach zur Sicherheit.



Zitat (von pa517628-35):
wenn das gericht einen betreuer bestellt ist der dann automatisch für alle punkte mein entscheider?

Nein, nur für die Punkte, die das Gericht festlegt.



Zitat (von pa517628-35):
kann der betreuer ja kaum über meine ersparnisse (in absprache mit dem gericht) entscheiden oder?

Wenn der Betreuer entscheidet, dann alleine, eine Absprache benötigt er nicht.
Sofern er vom Gericht auch mit der Betreuung der Finanzen beauftragt wurde, entscheidet er über alle Finanzen.



Zitat (von pa517628-35):
hat man da eine Handhabe oder ein Stelle wo man dies anmerken kann=?

Man kann beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen.



Zitat (von pa517628-35):
- Was ist wenn ich in einer Vorsorgevollmacht nicht will das Martina über die Finanzen verfügt, (über alles andere schon) wird dann für den einzelnen Punkt ein Betreuer eingestellt?

Entweder es wird von Dir eine weitere entsprechende Vorsorgevollmacht erstellt oder das Gericht bestellt einen Betreuer.



Zitat (von pa517628-35):
- Stimmt es das DNR ( Do not reanimate) Angaben immer als Original Dokument vorliegen müssen

Das ist kein muss, aber besser wäre es.



Zitat (von Loni12):
Wenn sie Zweifel haben, lassen sie sich von einem Notar beraten, auch der kostet Geld, aber besser, als wenn sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, mit der später niemand etwas anfangen kann.

Nicht nur beraten, der Notar sollte diese auch verfassen und im Idealfalle auch entsprechend beglaubigen und ins Register eintragen lassen.
Damit hat man die rechtssicherste und "stärkste" Vollmacht. Auch gegenüber den Gerichten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von pa517628-35):
Wenn ich der Meinung bin Martina ist diejenige der ich voll vertraue. Warum sollte ich zu einer Vorsorgevollmacht nochmal die Betreuungsverfügung Ihren Namen schreiben?!

Zitat (von Harry van Sell):
Einfach zur Sicherheit.

Dann sollte man die Vollmachtnehmer aber drauf aufmerksam machen, falls die Betreuungsverfügung verwendet wird, läuft es über das Betreuungsgericht und somit spielt die Vorsorgevollmacht keine große Rolle mehr.
In der Vorsorgevollmacht vom Bundesministerium für Justiz, steht z.B. wen man für den Fall einer Betreuung einsetzen soll.
Zitat (von Harry van Sell):
Nicht nur beraten, der Notar sollte diese auch verfassen und im Idealfalle auch entsprechend beglaubigen und ins Register eintragen lassen.
Damit hat man die rechtssicherste und "stärkste" Vollmacht. Auch gegenüber den Gerichten.

Diese Handhabe setzte ich bei meinen Hinweis auf einen Notar voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke euch allen. Ihr habt mir und zukünftigen Pflegefachkräfte und er der Pflege geholfen die Qualität durch wissen zu steigern. Jetzt sind für mich alle Fragen geklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Dann sollte man die Vollmachtnehmer aber drauf aufmerksam machen, falls die Betreuungsverfügung verwendet wird, läuft es über das Betreuungsgericht und somit spielt die Vorsorgevollmacht keine große Rolle mehr.

Das ist schlicht falsch.
Der Betreuer würde dann nur für das eingesetzt was
1.) notwendig ist
2.) in der Betreuungsvollmacht nicht geregelt bzw. ungültig ist

Es sei denn der Betreuer wäre unfähig die Vollmacht auszuführen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Betreuer entscheidet, dann alleine, eine Absprache benötigt er nicht.
Sofern er vom Gericht auch mit der Betreuung der Finanzen beauftragt wurde, entscheidet er über alle Finanzen.

Außer in den Fällen, wo zusätzlich die Einwilligung des Betreuungsgerichts notwendig ist...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Betreuer würde dann nur für das eingesetzt was
1.) notwendig ist
2.) in der Betreuungsvollmacht nicht geregelt bzw. ungültig ist

Es sei denn der Betreuer wäre unfähig die Vollmacht auszuführen.


Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, entscheiden der oder die Vollmachtnehmer, somit ist eine Betreuung nicht notwendig.
Wie im Link auch aufgeführt, schließen sich beide Dokumente aus.
Hier der Unterschied.
Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung.
https://www.asscompact.de/nachrichten/vorsorgevollmacht-vs-betreuungsverf%C3%BCgung-wo-liegen-die-unterschiede

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, entscheiden der oder die Vollmachtnehmer, somit ist eine Betreuung nicht notwendig

In der Rgel ja, aber es gibt halt die Ausnahmen.



Zitat (von Loni12):
Wie im Link auch aufgeführt, schließen sich beide Dokumente aus.

Bericht aus der Realität? nein das tun sie nicht
Die Vollmat hat zwar Vorrang, verhindert aber nicht das ddas Geicht aktiv wird.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bericht aus der Realität? nein das tun sie nicht

Die Vollmat hat zwar Vorrang, verhindert aber nicht das ddas Geicht aktiv wird.


Dann nenne Beispiele?

Verkauf Immobilien ist klar, ansonsten nur, wenn die Vorsorgenehmer nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen.
.
Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.

Meine Antwort war eben nicht falsch.
Mit Betreuungsverfügung wird das Gericht immer aktiv, mit Vorsorgevollmacht, außer den gen. Fällen nicht.

-- Editiert von User am 7. Oktober 2022 14:06

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Dann nenne Beispiele?

Das tat ich bereits in #11 ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 8x hilfreich)

Sorry,


Ich habe noch ne Frage. Einen ähnlichen Fall hatte ich letztes.

Es ging um einen Patienten. Dieser sollte Teil einer Prüfung sein eines pflegeschülers.
Besagter Patienten "stand unter Betreuung einer berufsbetreuerin"

Um die Erlaubnis zur Teilnahme am Examen einzuholen fragte meine Kollegen Patient und die berufsbetreuerin der wiederum etwas bwrwch reagierte man müsse sie nicht belästigen dies wäre Entscheidung des Patienten.

Was ich daran nicht verstehe, beutreung heisst doch das der Betreuer die Entscheidungen leditimiert oder?! Oder geht es wircklich nur um "wichtige" Entscheidungen?


Danke für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Was ich daran nicht verstehe, beutreung heisst doch das der Betreuer die Entscheidungen leditimiert oder?

Nicht nur, oft trifft er sie auch einfach.
Und er kann die Entscheidung treffen das er den betreuten eine Entscheidung treffen lässt.
Die alles allerdings nur, für die Bereiche, für die er bestellt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 8x hilfreich)

Okay. Aber das kann ich ja vorab nicht wissen. Welcher Bereich wäre es denn in so einem Fall?! Gesundheit?!

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#20
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Bereich wäre es denn in so einem Fall?! Gesundheit?!

Würde sagen, med. Bereich.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Aber das kann ich ja vorab nicht wissen.

Aber selbstverständlich kann man das wissen. Was sollte einen daran hindern?



Zitat (von pa517628-35):
Welcher Bereich wäre es denn in so einem Fall?! Gesundheit?!

Entweder der Bereich Gesundheit / Medizin oder Geschäftsfähigkeit / vertragliche Vereinbarungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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