gesicherte Diagnose oder nicht?

25. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(282 Beiträge, 109x hilfreich)
gesicherte Diagnose oder nicht?

Hallo @ll,

eine Fachärztin für Rheumatologie (jetzt in Rente) stellt entzündliches Rheuma als gesicherte Diagnose fest. Zwei Jahre danach bei einer stationären Schmerztherapie stellt eine Ärztin (KEINE FÄ für Rheumatologie) fest, dass es diese Erkrankung niemals gegeben hat.

Praktisch wäre es sicher am besten, eine Zweitmeinung eines entsprechenden Facharztes einzuholen. Dies ist aber nicht leicht, weil es einfach keine Kapazitäten hier gibt.

Meine Frage: Bei Anträgen wie z.B. Schwerbehinderung, Pflegegrad u.ä. kann man da diese Diagnose erst mal angeben, weil sie ja von einer FÄ gestellt wurde? Und eh ich belehrt werde: DARF ich diese Diagnose mit nennen oder wäre das dann schon Betrug?

LG Lilex

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8287 Beiträge, 1731x hilfreich)

Zitat (von Lilex):
DARF ich diese Diagnose mit nennen oder wäre das dann schon Betrug?


Zumindest Erschleichung von Leistungen steht da im Raum. Und wenn man dann aufgrund der erschlichenen Leistungen eine Untersuchung machen muss, kommts eh raus.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126026 Beiträge, 40584x hilfreich)

Zitat (von Lilex):
eine Fachärztin für Rheumatologie (jetzt in Rente) stellt entzündliches Rheuma als gesicherte Diagnose fest.

Und gesichert wurde da wie konkret?



Zitat (von Lilex):
Zwei Jahre danach bei einer stationären Schmerztherapie stellt eine Ärztin (KEINE FÄ für Rheumatologie) fest, dass es diese Erkrankung niemals gegeben hat.

Und diese Feststellung erfolgte wie konkret?



Zitat (von Lilex):
DARF ich diese Diagnose mit nennen oder wäre das dann schon Betrug?

Diese darf man durchaus nennen.
In der Regel wird diese Krankheit dann erst mal nicht anerkannt ohne weitere Gutachten / Gerichtsverfahren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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