2 Fragen zur vorzeitigen Einbürgerung

15. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
me123123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
2 Fragen zur vorzeitigen Einbürgerung

Mein Mann (Amerikaner) lebt mit mir (Deutsche) seit November 2017 in Deutschland. Im Januar 2018 bekam er den Aufenthaltstitel für 3 Jahre.
Er verdient 1300 netto, ich etwa 900 netto (Durchschnitt- mal mehr, mal weniger).
Allerdings bezogen wir bis September 2019 noch aufstockend Hartz4, weil es uns durch Umzug schwerfiel, gleich etwas Neues zu finden.

Nun meine Fragen:
1) Bei einer frühzeitigen Eingliederung sind frühere Leistungsbezüge ja nicht gern gesehen.
Wenn wir den Antrag Ende des Jahres stellen und dann über 1 Jahr nicht mehr im Leistungsbezug sind-
hätten wir gute Chancen oder eher nicht?
Es handelt sich um Brandenburg.
2) Könnten wir in dem Fall die Niederlassungserlaubnis (unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung) überspringen oder muss die Jan 2021 beantragt werden?

Danke.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von me123123):
1) Bei einer frühzeitigen Eingliederung sind frühere Leistungsbezüge ja nicht gern gesehen.
Wenn wir den Antrag Ende des Jahres stellen und dann über 1 Jahr nicht mehr im Leistungsbezug sind-
hätten wir gute Chancen oder eher nicht?


Bei jeder Art von Einbürgerung kann früherer Leistungsbezug problematisch sein, auch bei einer Einbürgerung nach acht Jahren (Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG). Nach acht Jahren sind die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung geringer, aber tatsächlicher Bezug von Sozialleistungen ist auch hier ein Problem.

Die Chancen auf eine vorzeitige Einbürgerung kann man in einem Forum nicht wirklich einschätzen. Hier kann man nur ein grobe Einordnung geben, welche Probleme die Einbürgerungsbehörde sehen könnte.

Bei der Einbürgerung nach drei Jahren muss eine Prognose über die zukünftige Entwicklung getroffen werden. Wenn ich es richtig verstanden habe, würden bei dann drei Jahren Aufenthalt fast zwei Jahre Sozialleistungsbezug dabei sein. Das ist nicht der beste Ausweis, gerade wenn man für den Bezug keine zwingenden Gründe vorweisen kann wie z.B. die Betreuung kleiner Kinder. Fraglich, ob Anpassungsschwierigkeiten wegen des Umzugs eine gute Erklärung sind. Schließlich hat man sich ja selber ausgesucht umzuziehen und hat sich da anscheinend auch auf den deutschen Sozialstaat verlassen.

Das nur zur Illustrierung, welche Überlegungen hier bei der Einbürgerungsbehörde aufkommen könnten. Wichtig ist die zukünftige Perspektive: Welche Fakten lassen mit relativer Sicherheit vermuten, dass in Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein wird? Ihr solltet einen Beratungstermin bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde machen. Dort kann man euch am ehesten einen aussagekräftigen Hinweis geben, welche Chancen ein Antrag jetzt hätte.

Zitat (von me123123):
2) Könnten wir in dem Fall die Niederlassungserlaubnis (unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung) überspringen oder muss die Jan 2021 beantragt werden?


Eine befristete Aufenthaltserlaubnis ist kein Problem. Die Niederlassungserlaubnis ist keine Voraussetzung für die Einbürgerung.

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