§25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG + Erwerbstätigkeit nich

9. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Plutarch71
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
§25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG + Erwerbstätigkeit nich

Hallo an alle!


§25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG + Erwerbstätigkeit nicht gestattet

Unter welchen Bedingungen bekommt man eine Arbeit?

Ich weiss nicht ob meine Staatsangehörigkeit eine Rolle hier spielt, sie ist Bosnisch. Es geht darum, dass wo immer ich mich bei einem Arbeitgeber vorstelle, dass praktisch keiner mit mir reden will wenn er sieht, dass "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist. Mein Anwalt sagt, dass der Arbeitgeber ein Formular ausfüllen sollte und dann wird er (Anwalt) das Formular an die Ausländerbehörde schicken die das genehmigen soll.
Es gibt angeblich auch eine Liste von Berufen die "zugelassen" sind. Ich weiss auch nicht was das bedeutet. Könnte es sein, dass ich als Ausländer nur auf Arbeiten rechnen kann die keiner der Deutschen oder EU-Bürger nicht machen will? Der Anwalt hat mich auch über eine Umschulung gefragt ob ich dazu bereit wäre. Dieses Aufenthaltserlaubniss habe ich schon seit 1,5 Jahren und bin immer Arbeitslos geblieben. Nicht mal Teilzeit darf ich arbeiten gehen. Und dabei bin ich aus Humanitären Gründen in Deutschland (wo ich auch geboren bin).

Ich fühle mich mittlerweile wie eine Geisel, bin im 42. Lebensjahr, keine Einkünfte, Arbeitserfahrung und keine Zukunft. Muss ich das alles erleben und dulden?

Wie steht es gesetzlich mit der Arbeitserlaubniss im Bezug auf meinen Aufenthaltstitel?

Herzlichen Dank für alle nützliche Antworte!

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG <hr size=1 noshade>

Dieser Satz lautet:
4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Aus welchen Gründen auch immer, zählt Dein Aufenthalt als "vorübergehend"
Da stellt sich zunächst die Frage, welchen Aufenthaltstitel Du vorher innehattest, immerhin bist Du ja wohl schon seit 1970 in Deutschland (Zitat: hier geboren ). Da müßtest Du schon Deine Aufenthaltshistorie etwas detaillierter schildern.

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-- Editiert ya338 am 09.10.2012 10:01

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ ya: Du hast recht. Es spricht ja vieles dafür, dass er zwar in Deutschland geboren ist, dann aber doch recht lange wo auch immer gelebt hat. Und jetzt wieder da ist.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

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