§28Aufenthg Abs.2 wohnen/arbeiten in Österreich

8. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
pirelli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
§28Aufenthg Abs.2 wohnen/arbeiten in Österreich

Hallo, da ich durch langes stöbern im Internet nicht fündig wurde versuche ich mal auf diesem Weg Licht ins Dunkel zu bringen. Zur Situation ich selbst bin Österreicher und lebe in Grenznähe circa 20 Kilometer zur Staatsgrenze zu Deutschland. Meine Freundin ist Thailänderin und seit 2007 in Deutschland. Sie ist momentan noch mit einem Deutschen verheiratet und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs. 2 Aufenthg. Nun möchte Sie sich von Ihrem Mann scheiden lassen und zu mir auf Österreich ziehen und dort auch Arbeit annehmen. Muss Sie fürchten dabei diese Niederlassungserlaubnis zu verlieren bzw. welche Wege müssen wir gehen um gemeinsam und ohne Probleme in Österreich zu leben, oder müssen wir zwangsläufig in Deutschland wohnen was jetzt auch nicht das Problem wäre? . Ich danke euch für eure Antworten da ich momentan echt im dunklen tappe. Viele Grüsse

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12302.06.2011 10:34:49
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Niederlassungserlaubnis wurde auf Grundlage einer Ehe mit einem
Deutschen erlassen und ist auch von dieser abhängig. Eine übertragung
auf einer Österreichischen NL ist nicht möglich.
Ihre Freundin ist auch kein EU-Bürger daher besteht kein Niederlassungsrecht für Österreich.
Reicht ihre Freundin die Scheidung ein, wird ihre NL auf 1 Jahr zeitlich begrenzt,(da die Ehe noch keine 5 Jahre gelebt wurde ) danach entscheidet die ABH wie es weiter geht.
Als Österreicher haben Sie natürlich eine Niderlassungserlaubnis für
Deutschland, ändert aber nichts am Status ihrer Freundin !


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Meine Meinung steht fest!
Bitte verwirren Sie mich nicht mit
Tatsa"

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#3
 Von 
guest-12302.06.2011 10:34:49
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Das ist natürlich kompletter Unsinn.
Die NE wird nicht entzogen, denn sie ist unbefristet und gilt auch weiter, wenn sie sich trennt oder scheiden läßt.


Das würde ich so nicht Unterschreiben !
§28 Abs. 2 Aufenthg. sagt klar "solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"

das tut sie bei einer Scheidung nach 4 Jahre nicht.





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"--------------
Meine Meinung steht fest!
Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen"

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
pirelli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Erstmal vielen dank für die Antworten, hab mir fast gedacht dass das nicht so einfach ist, vl. wäre doch eine Heirat die einfachere bzw. gehbarere Lösung, "Daueraufenthaltserlaubnis EG" heisst aber auch in Deutschland gemeldeten Wohnsitz oder? Bzw. muss auch ein Dienstverhältnis bestehen mit einem deutschen Arbeitgeber ? Diese "Daueraufenthaltserlaubnis EG" wäre natürlich eine sehr feine Sache... Hat jemand Erfahrung mit solch einem Prozedere ?
Vielen Dank an euch !

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#6
 Von 
pirelli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Was enorm wichtig wäre um die Zeit zwischen Scheidung / Heirat in Österreich zu kompensieren, ist es nun wirklich der Fall dass meine Freundin sofort nach der SCheidung die Niedrlassungsbewilligung verliert bzw. welche Behörde/Instanzen sollen wir kontaktieren.

Alles beste und vielen Dank

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#8
 Von 
pirelli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Saxonicus ich danke dir und glaube dir natürlich sehr gerne, nur für mich stellt sich nachwievor die Frage ob das Leben in Österreich also das Wohnen möglich ist, oder sollten wir unseren Wohnsitz nach DE legen, prinzipiell wär ja die Konstellation wohnen/Leben in AT arbeiten in DE problemlos für uns möglich ich arbeite ja selber in DE, aber ich denke Sie braucht eine deutsche Anschrift oder ?

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-- Editiert am 09.05.2011 17:22

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#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Die Niederlassungserlaubnis erlischt automatisch, wenn man nicht nur vorübergehend (Urlaub, Besuchsreise) ausreist. Also ist die NE weg, sobald sie nach Österreich zieht und dort Arbeit suchen will. Sie hat wegen der Ehe mit einem Deutschen eben die Erlaubnis erhalten, sich in Deutschland niederzulassen, nicht in Österreich.

§ 51 AufenthG :

quote:<hr size=1 noshade>(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: (...)

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist <hr size=1 noshade>


Ob sie eine Möglichkeit hat, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, musst du im österreichischen Ausländerrecht recherchieren. Ebenso betrifft es österreichisches Recht, ob sie im deutschen Grenzgebiet leben, aber in Österreich arbeiten kann.

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#10
 Von 
pirelli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok dann wäre der einfachste Weg 3 Kilometer weiter zu ziehen also über die Grenze in die BRD, dann hätte Sie kein Problem und kann ihre Niederlassungserlaubnis behalten nach der Scheidung und einfach ihren Wohnsitz ändern richtig ?,wir sparen uns die troubles mit Ösi Anträgen und können das nach und nach erledigen.
Ich danke euch echt für eure Hilfe, bin froh für alle Anworten !

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

quote:
hätte Sie kein Problem und kann ihre Niederlassungserlaubnis behalten nach der Scheidung und einfach ihren Wohnsitz ändern richtig ?


Nein, nicht richtig! Lies doch einfach mal die obige Antwort genau.

Sie hat eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Mit dieser Niederlassungserlaubnis kann sie problemlos Besuche in anderen Schengenländern machen, aber um sich in einem dieser Länder niederzulassen, braucht sie dort eine Aufenthaltsgenehmigung. Weshalb sollte sie durch eine Scheidung vom deutschen Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich erhalten?

Durch ihre Ehe mit einem Deutschen hat sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, weil der Gesetzgeber Menschen, die mit ihrem Ehepartner in Deutschland leben wollen, das Leben erleichtern wollte. Auch wenn dies freilich nicht selten dazu führt, dass sich der ausländische Partner nach der Aufenthaltsverfestigung recht zügig absetzt, weil der deutsche Ehepartner nun seinen Zweck erfüllt hat, so wird die Niederlassungserlaubnis nicht zurückgenommen. Dass eine Scheidung vom deutschen Ehepartner jetzt aber dazu führen sollte, dass man dadurch sogar Sonderrechte erhält und sich im gesamten Schengenraum niederlassen kann, so skurril ist selbst das deutsche Ausländerrecht nicht.


-- Editiert am 10.05.2011 12:50

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#12
 Von 
pirelli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Entschuldigung ich glaube ich habe mich etwas schwer verstädnlich ausgedrückt, ich werde meinen Wohnsitz nach Deutschland verlegen also ein paar Kilometer weiter über die Grenze halt, dann haben wir eine Deutsche Anschrift und leben in Deutschland womit auch die Niederlassungserlaubnis aufrecht bleibt. Ich denke dies ist der schnellste und unkomplizierteste Weg ! Vielen DAnk

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#13
 Von 
guest-12302.06.2011 10:34:49
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo, von Saxonicus II hat natürlich recht, eine NE kann nicht zeitlich befristet werden -- war im falschen Programm -- Wie schön das es solche Forene gibt, wo andere auch einen Fehler korrigieren.An einer Daueraufenthaltserlaubnis EU könnte man dann natürlich rangehen. ----- Sorry ----

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