6 Monate unterbrochen im Ausland

4. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Wetterrost
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
6 Monate unterbrochen im Ausland

Hallo,
Ich bin etwas verwirrt. Ich selbst habe die belarussische Staatsangehörigkeit mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Nun bin ich von März bis Juli und von August bis Ende September in Moskau geblieben, d.h. fast 6 Monate. Heute bin ich im Ausländeramt gewesen um zu beantragen, dass ich über Silvester ins Ausland darf, ohne, dass meine Aufenthaltserlaubnis erlischt. Daraufhin habe ich gesagt bekommen, dass diese nur erlischt, wenn ich länger als 6 Monate am Stück nicht in Deutschland bin.

Andererseits habe ich gehört, dass es keinen Unterschied macht, ob man 6 Monate am Stück innerhalb von 12 Monaten im Ausland bin oder ob ich vor Ablauf der 6 Monate nochmal in Deutschland war, sobald ich länger als 6 Monate innerhalb von 12 Monaten im Ausland bin, erlischt meine Niederlassungserlaubnis.

Im Internet konnte ich dazu nichts finden, auch dort steht, dass die Niederlassungserlaubnis nur erlischt wenn man sich ununterbrochen über 6 Monate im Ausland befindet.
Wenn sich jemand damit auskennt, wäre ich sehr froh darüber, wenn ihr mir ein paar Links mit den Regel unten senden könntet.
Und wo steht geschrieben, dass man sich innerhalb von 12 Monaten nicht länger als 6 Monate im Ausland befinden darf? Was stimmt nun wirklich? Ich weiss nicht mehr weiter

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Und wo steht geschrieben, dass man sich innerhalb von 12 Monaten nicht länger als 6 Monate im Ausland befinden darf? Nirgends.
Was stimmt nun wirklich? Das, was Ihnen die ABH gesagt hat. Und die hat es aus § 51(1) Nr. 7 AufenthG.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Wetterrost):
Daraufhin habe ich gesagt bekommen, dass diese nur erlischt, wenn ich länger als 6 Monate am Stück nicht in Deutschland bin.
Ja, das ist korrekt. Es gilt *am Stück*...
Es gilt das Aufenthaltsgesetz, § 51 (1, Nr. 7) AufenthG
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Zitat (von Wetterrost):
wenn man sich ununterbrochen über 6 Monate im Ausland befindet.
Auch das bedeutet : Am Stück.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Wetterrost):
Andererseits habe ich gehört, dass es keinen Unterschied macht, ob man 6 Monate am Stück innerhalb von 12 Monaten im Ausland bin oder ob ich vor Ablauf der 6 Monate nochmal in Deutschland war, sobald ich länger als 6 Monate innerhalb von 12 Monaten im Ausland bin, erlischt meine Niederlassungserlaubnis.


Die Verwirrung kommt daher, dass es im Gesetz zwei verschiedene Bedingungen gibt, nach denen ein Aufenthaltstitel durch Auslandsaufenhalt erlöschen kann.

Sicher, nach dem zitierten § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Titel nicht, wenn man innerhalb von 6 Monaten wieder einreist. Hier gilt die starre Frist. Es gibt aber nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auch eine andere Voraussetzung:

Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
(...)
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, (...)


Hier gibt es keine einfache Einschätzung, ab wann jemand "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" ausgereist ist. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ist unter Nr. 51.1.5.1 nachzulesen, welche Kriterien ganz allgemein angelegt werden bei der Frage, wann ein AT nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt.

Wenn sich ein Ausländer den überwiegenden Teil des Jahres nicht in Deutschland aufhält, kann das ein erster Anhaltspunkt sein dafür, dass dieser nicht nur vorübergehend ausgereist ist. Dann schaut man evtl. darauf, ob jemand sein Hab und Gut mitgenommen hat, seinen Hausstand hier aufgelöst hat (Mietvertrag gekündigt, ...), seine Arbeitsstelle gekündigt hat und/oder im Ausland eine (unbefristete) Arbeit angenommen hat usw.

Wenn festgestellt werden sollte, dass der AT wegen einer Ausreise aus nicht nur vorübergehendem Grund erloschen ist, dann ist vollkommen egal, ob man innerhalb von 6 Monaten (kurzfristig) nach Deutschland eingereist ist. Es funktioniert nicht, seinen Lebensmittelpunkt im Ausland zu haben und alle 5-6 Monate für einen kurzen Besuch einzureisen, damit der AT erhalten bleibt. Andererseits ist es nicht (mehr) unbedingt problematisch, wenn man in einem Jahr zusammengenommen länger als 6 Monate im Ausland ist, wenn man seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und es auch äußere Belege dafür gibt.

Wenn man den AT behalten will, ist also wichtig, dass keine der beiden Bedingungen für das Erlöschen erfüllt sind.

3x Hilfreiche Antwort

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