Hallo, ein Freund von mir ist Amerikaner. Seine Aufenthaltserlaubnis erloescht naechsten Monat. Darf er danach noch 3 Monate als Tourist im Schengen-Raum bleiben? Einerseits duerfen sich Amerikaner 3 Monate visumfrei in Deutschland aufhalten. Andererseits ist nicht klar, ob diese 3 Monate noch Anwendung finden. Ich wuerde das gern im Gesetz nachlesen, aber ich kann die zutreffende Stelle nicht finden.
90 Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels?
Notfall?
Notfall?
Velches hat er jetzt? Studium? Arbeit? Heirat?
Wie ich weiss, es ist schwierig. Fragen Sie lieber bei der Ausländerbehörde. Sowieso muss es alles über die Behörde gemacht werden. Glaube Illegal will er auch nicht bleiben, oder?
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Falls es andere interessiert, habe ich selber die Antwort herausgefunden:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.htm
Laut 6.1.8.2
"ist ein nationaler Aufenthalt (laenger als drei Monate) nicht auf die Zeiten des Aufenthalts nach dem [Schengen Durchfuehrungsuebereinkommen] anzurechnen, sofern kurz nach dem Ende des Aufenthalts nach nationalem Recht ein Kuraufenthalt nach dem SDU begehrt wird." Das soll voraussetzen, "dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschliessende Wiedereinreise erfolgt..." Allerdings ist, "um dem Auslaender den Aufwand einer aus rein formalen Gruenden vorzunehmenden Aus- und Wiedereinreise zu ersparen - die Erteilung einer anschliessend an den urspruenglichen Aufenthalt nach nationalem Recht fuer drei Monate gueltigen Aufenthaltserlaubnis nach 7 Abs. 1 Satz 3 i.d.R. auf Antrag vorzunehmen, sofern die Einreisevoraussetzungen...erfuellt sind."
Das hat einen Sinn, denn der laengere Aufenthalt ist nach deutschem Recht und der Schengen "Kurzaufenthalt" ist nach EU Recht und sie sind zu verschiedenen Zwecken.
Somit hat er zwei Moeglichkeiten: (1) Den Schengenraum verlassen und wieder einreisen oder (2) zur Auslaenderbehoerde gehen und eine 3-monatige Verlaengerung zu beantragen.
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Professionelle Recherche. Vielen Dank. Und damit ist man der Ausländerbehörde ausgeliefert, weil die Interpretation folgenden Passus interpretiert, wie es ihr gutdünkt:
Eine Änderung des Visumzwecks ist nicht gestattet. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe berücksichtigt werden.
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