Unter welchen Umständen kann einem deutschen Staatsbürger die Staatsangehörigkeit aberkannt werden? (ohne das er eine weitere aufnimmt)
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Aberkennung Staatsangehörigkeit
Notfall?
Notfall?
Danke für die schnelle Antwort und dein Spruch mit den Steinen gefällt mir
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Hi,
in dem von Kopfnuss beschriebenen Fall wird die Staatsangehörigkeit auch dann entzogen, wenn man dadurch staatenlos wird (§ 35 StAG). Außerdem verliert man die Staatsangehörigkeit durch den Wehrdienst in fremden Streitkräften (§ 28 StAG).
Gruß vom mümmel
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quote:
Außerdem verliert man die Staatsangehörigkeit durch den Wehrdienst in fremden Streitkräften (§ 28 StAG).
Aber nur, wenn es sich um freiwilligen Wehrdienst handelt. Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht fällt selbstverständlich nicht darunter.
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Die Staatsangehörigkeit beim Wehrdienst in fremden Streitkräften verliert man nur, wenn man (auch) die fremde Staatsangehörigkeit besitzt.
wirdwerden
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Logisch. Üblicherweise kann man aber eh nur Wehrdienst für einen Staat leisten, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt. Fremdenlegion vielleicht mal ausgenommen.
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Es gibt Länder, in denen der Dienst an der Waffe nicht an die Staatsangehörigkeit gebunden ist.
wirdwerden
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Würde auch in diesem fiktivem Fall die Staatbürgerschaft aberkannt, und die Person ausgewiesen?:
Deutsche Frau ist schwanger.
Die Frau lernt einen Türken in Deutschland kennen, der keine Aufenthalterlaubnis hat.
Die Frau sagt bei der Geburt ihres Kindes, dass dieser Türke der Vater ist.
Der Vater erlangt dadurch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis…
Später, nach dem Erlernen der deutschen Sprache hat er die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Er macht dies auch, und erhält die deutsche Staatsbürgerschaft. Die türkische Staatbürgerschaft legt er ab.
Kann die Frau, nach z.B. 10 Jahren, durch Selbstanzeige erreichen, dass dem „falschem" Vater die deutsche Staatbürgerschaft aberkannt wird, und der vermeintliche „Türke" zwangsweise in sein Ursprungsland ausgewiesen wird?!
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Wenn er nur noch deutscher Staatsbürger ist, kann die Staatsbürgerschaft nicht aberkannt werden, weil er dadurch staatenlos wird, Art. 16 I GG
.
Er kann auch nicht einfach wieder zum türkischen Staatsbürger "erklärt" werden.
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Stimmt so nicht, da schaust Du mal in § 35 StAG.
wirdwerden
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StAG
§ 35
....
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
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Von der 5-Jahres-Frist mal ganz abgesehen: Zurück genommen werden kann natürlich nur eine rechtswidrige Einbürgerung, und hier war rein gar nichts rechtswidrig.
Aber mal der Reihe nach:
quote:
Die Frau sagt bei der Geburt ihres Kindes, dass dieser Türke der Vater ist.
Was die Frau bei der Geburt sagt, ist rechtlich völlig unerheblich. Zum rechtlichen Vater wird der Mann beim unverheirateten Paar erst durch eine Vaterschaftsanerkennung, die im übrigen erst dann wirksam wird, wenn die Mutter der Anerkennung schriftlich zustimmt. Und es ist nun mal nicht rechtswidrig, die Vaterschaft zu einem Kind anzuerkennen, das biologisch von jemand anderem abstammt.
quote:
Kann die Frau, nach z.B. 10 Jahren, durch Selbstanzeige erreichen, dass dem „falschem" Vater die deutsche Staatbürgerschaft aberkannt wird,
Da gibt es nichts anzuzeigen, der Mann ist und bleibt rechtlich der Vater. Folglich kann hier schon mal gar nicht die Staatsbürgerschaft aberkannt werden.
quote:
und der vermeintliche „Türke" zwangsweise in sein Ursprungsland ausgewiesen wird?!
Sorry, dieses Ansinnen ist absurd. Staatsangehörigkeitsrecht und Ausländerrecht sind nicht das geeignete Mittel, um Beziehungskrisen zu lösen.
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Kann ich jetzt nachvollziehen.
Rechtlich ist der Mann der Vater, da beiderseits anerkannt, biologisch vielleicht nicht.
Aus Sicht des Vaters ist diese Auslegung ein Stück Sicherheit, und kann folglich nicht willkürlich als Druckmittel eingesetzt werden.
Danke für die klare Antwort.
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Mir schwirrt da sowas durch den Kopf: Beihilfe zur Erstellung einer falschen Urkunde, oder aber sogar Mittäterschaft. Aber, das ist ja verjährt.
wirdwerden
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quote:
Mir schwirrt da sowas durch den Kopf: Beihilfe zur Erstellung einer falschen Urkunde,
Boah, manche kapieren es nie!
Es gibt hier keine falsche Urkunde, eine Vaterschaftsanerkennung zu einem Kind, welches nicht biologisch von dem Mann abstammt, ist vollkommen legal und wirksam.
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Wieso ist §35 II StAG eigentlich verfassungsgemäß? Gibt es dazu Literaturverweise oder idealerweise schon ein Urteil des BVerfG?
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quote:
Das TR StAR sieht keine Entlassungen aus der TR Staatsangehörigkeit vor!
Kopfnuss, schreib doch nicht so einen Stuss! Wir bei der Einbürgerungsbehörde wären froh, wenn das Entlassungsverfahren in allen Ländern so problemlos wäre wie in der Türkei.
@alpfrau: Im Falle von "ungenehmiger Wiederannahme" der türkischen Staatsabürgerschaft kommt es doch überhaupt nicht zur "doppelten Staatsbürgerschaft", weil ja die deutsche Staatsbürgerschaft dadurch automatisch verloren geht. Folglich braucht da auch nichts entzogen zu werden. Im Übrigen hat das mit der Fragestellung in diesem Thread nicht das geringste zu tun.
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@alpfrau
quote:<hr size=1 noshade>Und wie erfährt die dt. Einbürgerungsbehörde von der Wiederannahme ? um dann das automatische Verlorengehen der dt. StA festzustellen ?
(...)
Faktisch handelt es sich um eine doppelte StA... <hr size=1 noshade>
Natürlich ist das keine faktische doppelte Staatsbürgerschaft, sondern eine strafbare Handlung, wenn derjenige mit einem deutschen Pass einreist oder irgendwelche Rechte in Anspruch nimmt, die ihm als Ausländer nicht zustehen.
Bereits der Aufenthalt in Deutschland kann dann (abhängig davon, welche Staatsangehörigkeit derjenige wirklich hat) unter Strafandrohung stehen (§ 95 AufenthG ):
quote:<hr size=1 noshade>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(...)
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält <hr size=1 noshade>
Ein Rechtsbruch bleibt ein Rechtsbruch, auch wenn er schwer nachzuweisen sein sollte.
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