Abschiebung wegen Sozialleistung?

27. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
dimsum40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschiebung wegen Sozialleistung?

Hallo,
ich würde gerne wissen, ob meine Frau abgeschoben werden könnte, weil wir unseren Lebensunterhalt mit Sozialleistungen aufstocken (Familie 2 Kinder). Meine Frau hat eine Ausbildung absolviert und lebt bereits 7 Jahre in Deutschland. Leider liegt unser Gehalt trotz allem unter Hartz 4 und wir stocken deswegen auf. Kinder sind noch minderjährig werden in Kürze Volljährigkeit erreichen. Müssen wir nach Volljährigkeit mit einer Abschiebung rechnen? Vielen Dank für Antworten. Grüße

-- Editiert von dimsum40 am 27.05.2019 09:15

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von dimsum40):
Abschiebung wegen Sozialleistung?
Das ist kein Abschiebegrund.
Deine Frau ist Ausländerin. Auch das ist kein Abschiebegrund.
Eure Kinder als Volljährige sind auch kein Abschiebegrund.
Eine Abschiebung ist das letzte Mittel, wenn eine Ausweisung aus bestimmten Gründen nicht erfolgt.

Du bist verheiratet und Deutscher?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
dimsum40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja richtig. Wir sind verheiratet und ich bin Deutscher. Ok, also wäre eine Ausweisung zu befürchten? Danke für die Antwort.

-- Editiert von dimsum40 am 27.05.2019 09:58

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#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von dimsum40):
...ob meine Frau abgeschoben werden könnte, weil wir unseren Lebensunterhalt mit Sozialleistungen aufstocken

Man sollte den Begriff "Abschiebung" nicht so inflationär verwenden.
Abgeschoben werden allenfalls Kriminelle und Personen die eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von dimsum40):
also wäre eine Ausweisung zu befürchten?
Nö. Nicht zu befürchten. Ich habe doch erklärt, dass das alles keine *Abschiebegründe* sind. Das sind keine Ausweisungsgründe.
Und erst recht werden Ehepartner von Deutschen nicht *abgeschoben* oder ausgewiesen, nur, weil ergänzende Sozialleistungen nötig sind.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
dimsum40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Allerdings müsste sie ja ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, da diese ja immer nur ein paar Jahre gültig ist. Die Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis hat sie bisher aus oben genannten Gründen noch nicht erfüllt. Wird ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert?? Müssen wir mit einer Ablehnung rechnen? Da ich mich erinnern kann, dass diese finanzielle Absicherung bei der Antragsstellung (Aufenthaltserlaubnis Familienzusammenführung..) vor 7 Jahren ausschlaggebend war.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von dimsum40):
Allerdings müsste sie ja ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, da diese ja immer nur ein paar Jahre gültig ist.
Und wie lange ist die jetzige noch gültig? ----Wir können hier leider nicht hellsehen. :augenroll:
Für die Familienzusammenführung vor 7 Jahren galten andere Voraussetzungen.
Jetzt ist deine Frau, schon 7 Jahre hier.
Warum deine Frau noch keine NE beantragt hat, können wir auch nicht wissen.

Wenn bisher die A-Titel verlängert wurden, wird das auch beim nächsten Mal so sein.

Ob deine Frau eine Niederlassungserlaubnis/NE bekommen könnte, hängt wieder von anderen Voraussetzungen ab. Hier gilt Absatz 3
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Beispiel dazu:
Du hast Arbeit und sv-pflichtiges Einkommen seit langer Zeit. Deine Frau ist arbeitslos .
Dein Einkommen und das Kindergeld genügt nicht, deshalb erhaltet ihr noch Alg2 dazu.
DANN könnte deine Frau eine NE bekommen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
dimsum40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von dimsum40):
Allerdings müsste sie ja ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, da diese ja immer nur ein paar Jahre gültig ist.
Und wie lange ist die jetzige noch gültig? ----Wir können hier leider nicht hellsehen. :augenroll:
Für die Familienzusammenführung vor 7 Jahren galten andere Voraussetzungen.
Jetzt ist deine Frau, schon 7 Jahre hier.
Warum deine Frau noch keine NE beantragt hat, können wir auch nicht wissen.

Wenn bisher die A-Titel verlängert wurden, wird das auch beim nächsten Mal so sein.

Ob deine Frau eine Niederlassungserlaubnis/NE bekommen könnte, hängt wieder von anderen Voraussetzungen ab. Hier gilt Absatz 3
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Beispiel dazu:
Du hast Arbeit und sv-pflichtiges Einkommen seit langer Zeit. Deine Frau ist arbeitslos .
Dein Einkommen und das Kindergeld genügt nicht, deshalb erhaltet ihr noch Alg2 dazu.
DANN könnte deine Frau eine NE bekommen.


Der Aufenthaltstitel ist noch bis Ende nächsten Jahres gültig, allerdings gehts mir mehr um die Frage, was ist nach der Volljährigkeit der Kinder? Da meine Frau ja nur deswegen überhaupt noch einen Aufenthaltstitel hat. Oder??

Was heißt "seit langer Zeit"? Über wieviel Jahre sprechen wir hier?

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#8
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von dimsum40):
Da ich mich erinnern kann, dass diese finanzielle Absicherung bei der Antragsstellung (Aufenthaltserlaubnis Familienzusammenführung..) vor 7 Jahren ausschlaggebend war.

Da scheinst Du Dich bei Deinen Erinnerungen zu täuschen.
Für den Zuzug zu deutschen Staatsbürgern war noch nie ein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erforderlich, weder vor 7 noch vor 37 Jahren (als meine Frau nach Deutschland kam).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von dimsum40):
Da meine Frau ja nur deswegen überhaupt noch einen Aufenthaltstitel hat. Oder??
Wir können nicht lesen, was im A-Titel deiner Frau steht. Wir sind keine Hellseher hier. :sad:
Sind es deine Kinder oder hat deine Frau ihre Kinder mit nach D gebracht?
Ich nehme einmal an, die FZF vor 7 Jahren fand aufgrund einer Eheschließung mit dir statt. Oder?

Wenn die beiden Kinder in Kürze volljährig werden, bist du doch immer noch mit deiner Frau verheiratet. Dann hat deine ausländische Ehefrau eines Deutschen auch keine Ausweisung oder gar ein Abschiebung zu befürchten.
Die Gründe, WARUM ein Ausländer (verh. oder nicht, Kinder oder nicht) ausgewiesen oder gar abgeschoben werden kann, liegen doch bei deiner Frau nicht vor. Oder ?

Zitat (von dimsum40):
Was heißt "seit langer Zeit"? Über wieviel Jahre sprechen wir hier?
Wir lesen mal im § 9 Absatz 3 AufenthG :
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. ...
Und wir lesen deshalb auch im Absatz 2, Satz 1, Nr. 3,5,6
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat ...
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

Für einen Ehegatten (zB für dich) würden es dann nach Nr. 3 genügen, wenn du bisher (auch vor der Ehe mit deiner Frau) 60 Monate/ 5 Jahre sv-pflichtig gearbeitet hast bzw. frw. Rentenversicherung bezahlt wurde.
Die Punkte 5 und 6 erfüllst du sowieso.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von dimsum40):
Der Aufenthaltstitel ist noch bis Ende nächsten Jahres gültig, allerdings gehts mir mehr um die Frage, was ist nach der Volljährigkeit der Kinder? Da meine Frau ja nur deswegen überhaupt noch einen Aufenthaltstitel hat.


Wenn "meine Frau" nicht umgangssprachlich für Lebensgefährtin steht, sondern wirklich Ehefrau bedeutet, dann wird auch nach Volljährigkeit der Kinder ein Aufenthaltstitel erteilt/verlängert. Bei der Ehefrau eines Deutschen kommt es (wie oben erwähnt) nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts an. Ihr müsst bei der Ausländerbehörde angeben, dass ihr hier in Deutschland in ehelicher Gemeinschaft lebt. Das reicht.

Habt ihr evtl. damals die Familienzusammenführung zu den Kindern beantragt, um den Sprachnachweis zu umgehen? Das sollte jetzt, nach 7 Jahren und einer Ausbildung, kein Problem mehr sein. Aber selbst ohne jede Sprachkenntnis muss der Aufenthalt einer Frau, die mit ihrem deutschen Ehemann zusammenlebt, immer verlängert werden.

Was zur Niederlassungserlaubnis gesagt wurde, stimmt so jedoch nicht:

Zitat (von Anami):
Beispiel dazu:
Du hast Arbeit und sv-pflichtiges Einkommen seit langer Zeit. Deine Frau ist arbeitslos .
Dein Einkommen und das Kindergeld genügt nicht, deshalb erhaltet ihr noch Alg2 dazu.
DANN könnte deine Frau eine NE bekommen.


Dieses Beispiel ist falsch. Es genügt zwar, dass die Voraussetzungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "durch einen Ehegatten erfüllt werden" (§ 9 (3) AufenthG ). Aber das heißt: Es reicht, wenn der Partner für sich und seine ausländische Frau sorgen kann. Das erklärt sich daraus, dass die Familie als "durch Unterhaltspflichten miteinander verbundene Wirtschaftsgemeinschaft" verstanden wird. Also: Es reicht hier nicht, wenn der andere Partner nur für sich selber sorgen kann.

Für Ehepartner von Deutschen (oder Eltern von deutschen Kindern) sind die Bedingungen aber leicht abgewandelt, denn: Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden, nur weil sie mit einem Deutschen verheiratet sind (oder deutsche Kinder haben). Das heißt: Wenn ein Ausländer nach der Trennung vom Ehemann einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (NE) hätte, dann darf die NE nicht verweigert werden, weil man nicht für den deutschen Ehepartner sorgen kann. Das Beispiel von oben muss also genau umgekehrt werden:

Zitat (von Anami):
Beispiel dazu:
Du hast Deine Frau hat Arbeit und sv-pflichtiges Einkommen seit langer Zeit. Deine Frau ist Du bist arbeitslos .
Dein Ihr Einkommen und das Kindergeld genügt nicht, deshalb erhaltet ihr noch Alg2 dazu.
DANN könnte deine Frau eine NE bekommen.


Zum Nachlesen die [link=https://www.bverwg.de/160811U1C12.10.0]Grundsatz-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 16.08.2011 - BVerwG 1 C 12.10 [/link]:

Zitat:
Ist der Ausländer nur deshalb auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen, weil er mit seinen deutschen Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, könnte er aber mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken, so ist bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen.


Also: Für die Niederlassungserlaubnis muss entweder der komplette Unterhalt der Familie dauerhaft gesichert sein oder deine Frau muss nachweisen, dass sie dauerhaft ihren eigenen Unterhalt und den von unterhaltsberechtigten ausländischen Familienangehörigen sichern kann.

-- Editiert von Felicite am 27.05.2019 14:30

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Danke für die Korrektur @Felicite.

Zitat (von Felicite):
Es reicht hier nicht, wenn der andere Partner nur für sich selber sorgen kann.
So hatte ich es nicht gemeint.
Der TE fragte nach den Jahren. Ich bezog mich auf die 60 Monatsbeiträge RV usw.

Aber er sollte nun beruhigt sein, dass keine Ausweisung oder Abschiebung aus den genannten Umständen erfolgen kann.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
dimsum40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen Antworten. Zu den Fragen: Ja, es ist meine Ehefrau. Die Kinder sind von uns. (leiblich, deutsche Staatsangehörigkeit). Was die Monatsbeiträge angeht, die bekomme ich leider nicht zusammen, sind leider nur knapp 2 Jahre, wenn überhaupt.

Es sei denn, die Pflichtbeiträge durch ALGII zählen dazu...

-- Editiert von dimsum40 am 27.05.2019 19:13

-- Editiert von dimsum40 am 27.05.2019 19:14

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das Einkommen für Ihre Frau war nur dann entscheidend, wo Sie noch nicht verheiratet waren. Haben Sie in Deutschland geheiratet?

Wg. Hartz IV ist idr keine Niederlassungserlaubnis möglich.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis darf Ihrer Frau aber nicht verweigert werden.

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