ich lebe seit 2018 in Deutschland.
Meine erste Aufenthaltserlaubnis war für 4 Jahre, danach habe ich eine zweite Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre erhalten, die derzeit bis 2027 gültig ist. Diese basiert auf dem Familiennachzug als Ehegatte einer spanischen Staatsbürgerin.
Das Problem ist, dass wir nur etwa 10 Monate gemeinsam in Deutschland gelebt haben. Im Jahr 2022 wurde die Ehe in Spanien in Abwesenheit geschieden. Davon habe ich erst kürzlich erfahren. Ich habe keine Kinder.
Zu meiner aktuellen Situation:
Ich arbeite seit mehreren Jahren, zahle Sozialversicherungsbeiträge und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Ich habe Deutschkenntnisse auf Niveau B1 sowie das Zertifikat „Leben in Deutschland".
Ich beziehe keine Sozialleistungen vom Staat.
Ich habe eine Wohnung und eine Krankenversicherung.
Meine Frage ist: Werde ich abgeschoben?
Und habe ich das Recht, meinen Aufenthaltstitel vom „Familiennachzug" in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder einen anderen Aufenthaltstitel umzuwandeln?
-- Editiert von User am 23. April 2026 22:42
-- Editiert von Moderator topic am 24. April 2026 02:38
-- Thema wurde verschoben am 24. April 2026 02:38
Änderung des Aufenthaltszwecks nach der Scheidung EU-Freizügg
Und die Trennung wurde der Behörde mitgeteilt?Zitat :Das Problem ist, dass wir nur etwa 10 Monate gemeinsam in Deutschland gelebt haben.
Sehr unglaubwürdig.Zitat :Im Jahr 2022 wurde die Ehe in Spanien in Abwesenheit geschieden. Davon habe ich erst kürzlich erfahren.
Die zuständige Behörde wurde bisher nicht informiert, daher bin ich noch als verheiratet registriert.
Der Grund ist, dass meine Ex-Frau in Spanien lebt und ich in Deutschland lebe und arbeite. Zwischen uns besteht kein Kontakt mehr und wir haben uns nicht mehr gesehen. Unser Leben ist getrennt und voller Probleme, daher sprechen wir nicht miteinander und wissen nichts mehr voneinander.
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Du bist also somit illegal in Deutschland.Zitat :Die zuständige Behörde wurde bisher nicht informiert, daher bin ich noch als verheiratet registriert.
Vielen Dank für den Hinweis, aber rechtlich ist diese Aussage nicht ganz korrekt. Meine Aufenthaltserlaubnis wurde offiziell bis 2027 erteilt und bisher nicht widerrufen. Richtig ist, dass der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch die Scheidung entfallen ist. Deshalb möchte ich meine Situation gerne beim Ausländeramt klären, bin mir aber unsicher, ob ich abgeschoben werde oder ob ich das Recht habe, meinen Aufenthaltstitel von einem Eheaufenthalt in einen anderen Aufenthaltstitel zu ändern – egal welcher Art. Ist das für mich erlaubt? Vielen Dank.
Der Aufenthaltszweck ist bereits durch die Trennung entfallen. Du wurdest darüber aufgeklört, jede Änderung zu melden. Das hast Du nicht getan.Zitat :Richtig ist, dass der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch die Scheidung entfallen ist.
Ein Grund ist nicht erkennbar. Eine Abschiebung nach § 58 AufenthG kommt in Frage, wenn ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und dieser Pflicht in der gegebenen Zeit nicht freiwillig nachkommt.Zitat :Meine Frage ist: Werde ich abgeschoben?
Du hast das Recht, einen Antrag auf Änderung des eAT zu stellen. Selbstverständlich ist dir das erlaubt.Zitat :Und habe ich das Recht, meinen Aufenthaltstitel vom „Familiennachzug" in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder einen anderen Aufenthaltstitel umzuwandeln?
Das sollte der zuständigen ABH mit entspr. Nachweisen erklärt werden und das könnte Klärung in deinen Aufenthaltsstatus bringen. Das Scheidungsurteil aus Spanien liegt dir inzwischen vor?Zitat :Im Jahr 2022 wurde die Ehe in Spanien in Abwesenheit geschieden. Davon habe ich erst kürzlich erfahren.
Zitat :Im Jahr 2022 wurde die Ehe in Spanien in Abwesenheit geschieden. Davon habe ich erst kürzlich erfahren.
Bist Du sicher, dass Du geschieden bist?
Meines Wissens nach bedarf es auch in Spanien dafür mindestens einer Anwaltlichen Vertretung und entsprechenden Vollmachten Deinerseits.
Solltest Du die erteilt haben, wäre das "erst kürzlich erfahren" aber äußerst unglaubwürdig, hast Du nichts dergleichen gehabt/erteilt, kann die Ehe eigentlich nicht geschieden worden sein.
-- Editiert von User am 24. April 2026 12:23
Ich denke, meine Situation ist klar. Sie haben recht, dass der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen ist. Ja, ich habe die Behörden nicht informiert, weil ich – wie Sie gesagt haben – nichts von der Scheidung wusste. Sie ist nach Spanien gegangen und hat mich verlassen. Ich bin mehrmals nach Spanien gereist, um zu versuchen, dass sie wieder zu mir zurückkommt, aber seitdem haben wir keinen Kontakt mehr.
Ich möchte Sie daher bitten, mir meine aktuelle Situation zu erklären: Droht mir eine Abschiebung? Habe ich die Möglichkeit, meinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck zu ändern, insbesondere da ich seit 2018 arbeite?
Bitte lies # 6.Zitat :Droht mir eine Abschiebung? Habe ich die Möglichkeit, meinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck zu ändern, insbesondere da ich seit 2018 arbeite?
Bitte selbst lesen:Zitat :Droht mir eine Abschiebung? Habe ich die Möglichkeit, meinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck zu ändern, insbesondere da ich seit 2018 arbeite?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/aufenthaltserlaubnis-nach-scheidung-oder-trennung-was-gilt-beim-ehegattennachzug-247994.html
Zitat :Meine Aufenthaltserlaubnis wurde offiziell bis 2027 erteilt und bisher nicht widerrufen. Richtig ist, dass der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch die Scheidung entfallen ist.
Das ist falsch. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck ist nicht durch die Scheidung entfallen, sondern durch die Trennung. Der Zweck ist nicht, verheiratet zu sein, sondern das eheliche Zusammenleben. In dem Moment, in dem die Ehefrau wegzieht, ist der Grund entfallen. Darüber muss man die ABH informieren, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis zum ehelichen Zusammenleben hat. Die Verpflichtung unterschreibt man bei der ABH. Was mich aber zu einer anderen Frage bringt:
Zitat :Meine erste Aufenthaltserlaubnis war für 4 Jahre, danach habe ich eine zweite Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre erhalten, die derzeit bis 2027 gültig ist.
Bist du dir sicher, dass du eine Aufenthaltserlaubnis hast? Eine Geltungsdauer von 4 und 5 Jahren könnte ich mir da nicht erklären.
Hast du evtl. einen Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz? Da gelten ganz
andere Bedingungen. Poste am besten mal den/die Paragraphen auf deinen Aufenthaltsdokumenten: Ersterteilung und Verlängerung.
Ich habe eine Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger gemäß §5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, gültig bis 2027. Ich bitte um eine allgemeine Einschätzung meines aufenthaltsrechtlichen Status in Bezug auf die aktuelle Situation.
Besteht in meinem Fall die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel zu ändern (z.B. in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung), oder besteht das Risiko einer Beendigung des Aufenthaltsrechts?"
Es ist wichtig, dass es keine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzug als Ehegatte einer spanischen Staatsbürgerin nach dem Aufenthaltsgesetz ist, sondern ein Aufenthalt mit Aufenthaltskarte. Mit einer Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger gelten andere Bedingungen als bei einer Aufenthaltserlaubnis.
Mit einer Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger kommt es nicht auf die Trennung an, sondern auf die Scheidung - aber nur, wenn der EU-Bürger in Deutschland bleibt. Mit dem Wegzug aus Deutschland ist der Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht automatisch entfallen. Bei nur etwa 10 Monaten gemeinsam in Deutschland kann es hier auch keine Ausnahme gelten, die abhängig von der Dauer der Ehe ist. Bei einer Aufenthaltserlaubnis wäre "nur" das Problem gewesen, dass du die ABH nicht informiert hast (weil eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erlischt bei Trennung). Hier ist die Situation aber, dass du geblieben bist, obwohl du keinen gültigen Aufenthalt mehr hattest.
So ganz verstehe ich deine Rechnung nicht:
Zitat:ich lebe seit 2018 in Deutschland.
Meine erste Aufenthaltserlaubnis war für 4 Jahre, danach habe ich eine zweite Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre erhalten, die derzeit bis 2027 gültig ist. (...)
Das Problem ist, dass wir nur etwa 10 Monate gemeinsam in Deutschland gelebt haben. Im Jahr 2022 wurde die Ehe in Spanien in Abwesenheit geschieden.
Es gab eine Scheidung in Abwesenheit in Spanien in 2022, die Aufenthaltskarte mit 5 Jahren bis 2027 muss im Jahr 2022 ausgestellt worden sein, dann habt ihr noch 10 Monate zusammen in Deutschland gelebt? Das kann ich mir zeitlich kaum vorstellen, weil es auch in Spanien keine Ad-hoc-Scheidungen nur nach einseitiger Willenserklärung gibt. Hast du 2022 wahre Angaben gemacht beim Antrag auf die Aufenthaltskarte? Die vier Jahre Aufenthalt davor können sich nicht von der Ehe ableiten, wenn ihr nur 10 Monate zusammen in Deutschland gelebt habt. War das ein Aufenthalt nach einem der §§ 18a, 18b, 18g oder 19c, denn hier bekommt man in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für vier Jahre?
Das ist alles etwas verwirrend und da fällt es schwer, etwas dazu zu sagen - zumal das Freizügigkeitsrecht komplizierter ist als das Aufenthaltsgesetz. Du müsstest hier schon sehr viel präziser sein, damit wir hier mehr sagen können. Oder du wendest dich direkt an einen spezialisierten Anwalt. Da bekommst du fachliche grundierte Einschätzungen nach Einsicht in die kompletten Unterlagen. Hier im Forum können wir nur auf bestimmte prinzipielle Gesetzeslagen hinweisen und können nur mit dem arbeiten, was du uns hier erzählst.
vielen Dank zunächst für Ihre Rückmeldung.
Gerne möchte ich meine Situation genauer und chronologisch darstellen:
Ich habe im Dezember 2016 in Spanien geheiratet.
Im Jahr 2018 sind meine Ehefrau und ich nach Deutschland gekommen und haben unseren Wohnsitz angemeldet. Nach etwa drei Monaten erhielt ich meine erste Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von vier Jahren (bis November 2022). Die Befristung hing auch mit der Gültigkeit meines Reisepasses zusammen.
Im Jahr 2019 verließ meine Ehefrau Deutschland und kehrte aufgrund persönlicher Probleme und Differenzen nach Spanien zurück.
Ich selbst bin jedoch seit 2018 durchgehend in Deutschland geblieben, habe gearbeitet und meinen Lebensunterhalt eigenständig gesichert.
Im September 2022 wurde die Scheidung in Spanien vollzogen. Darüber wurde ich jedoch weder in Spanien noch in Deutschland offiziell informiert. Ich habe erst später davon erfahren.
Als ich im Jahr 2022 meine Aufenthaltskarte verlängert habe, wurde ich von der Ausländerbehörde nicht zu meiner ehelichen Situation befragt. Mir wurde daraufhin eine neue Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von fünf Jahren (bis 2027) ausgestellt.
Nach meinem Kenntnisstand bin ich bei der Ausländerbehörde weiterhin als verheiratet geführt, da die Scheidung dort offenbar nicht bekannt ist.
Seit 2018 bin ich durchgehend berufstätig in Deutschland und aktuell in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Elektrohelfer mit einem Stundenlohn von 21 € tätig.
Meine große Sorge ist nun, wie meine aufenthaltsrechtliche Situation rechtlich zu bewerten ist, insbesondere im Hinblick auf die Trennung und die inzwischen erfolgte Scheidung.
Ich bin unsicher, ob ich meinen Aufenthaltstitel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung umwandeln kann und wie hoch das Risiko ist, meinen Aufenthalt zu verlieren.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine klare Einschätzung sowie eine konkrete Empfehlung für das weitere Vorgehen geben könnten.
Zitat :Ich bin unsicher, ob ich meinen Aufenthaltstitel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung umwandeln kann und wie hoch das Risiko ist, meinen Aufenthalt zu verlieren.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung sehe ich hier nicht, denn das ist offen für Kandidaten die hoch qualifiziert sind (Uniabschluss usw.) oder eine abgeschlossene, in Deutschland anerkannte Ausbildung und Berufserfahrung haben, wenn es hier Fachkräftebedarf in dem Bereich gibt. Mit einer Hilfstätigkeit wie Elektrohelfer sehe ich hier keine Möglichkeit, zumindest wenn sich die ABH an die Vorgaben hält. Ich hatte nach einem evtl. Voraufenthalt nach § 18 gefragt, weil dann eine anerkannte Höherqualifikation + ausreichend hohem Verdienst schon festgestellt worden wäre.
Was man untersuchen sollte: Im Freizügigkeitsgesetz gibt es das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a. Nach Abs. 5 erwerben Familienangehörige eines EU-Bürgers das Daueraufenthaltsrecht, "wenn sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten." Das Problem ist hier die Rechtmäßigkeit. Um das zu klären, sollte man sich an eine spezialisierten Anwalt wenden. Der weiß mehr zur Anwendung des Gesetzes und kann Gerichtsurteile recherchieren. Ein Anwalt kann auch genauer sagen, wo hier die Pflichten des Ausländers liegen. Vielleicht hat die ABH hier ja Fehler gemacht (besonders mit der einfachen Zusendung der neuen Karte) und sie hätte aktiv werden müssen, so dass es vielleicht einen automatischen Erwerb gab.
Das sind alles Fragen, die für ein Forum zu tief gehen. Die einzige konkrete Empfehlung für das weitere Vorgehen, die ich geben kann, ist: Anwalt suchen und dann auf dessen Rat entweder zur ABH gehen, um sich zu offenbaren, oder Deutschland still und leise verlassen, wenn man nur so verhindern kann, dass es rechtliche Probleme mit einer Ausreiseaufforderung, vielleicht auch mit einer Einreisesperre geben kann. Wo welche Chancen liegen, muss der Anwalt einschätzen. 7 Jahre mit eigentlich entfallenem Aufenthaltsgrund sind kein Pappenstiel. Aber im Freizügigkeitsgesetz gibt es Automatismen beim Daueraufenthalt. Danach sollte man fragen.
Und zu diesem Zeitpunkt hättest Du das der ABH melden müssen.Zitat :Im Jahr 2019 verließ meine Ehefrau Deutschland und kehrte aufgrund persönlicher Probleme und Differenzen nach Spanien zurück.
Und wieder nicht die ABH informiert.Zitat :Im September 2022 wurde die Scheidung in Spanien vollzogen. Darüber wurde ich jedoch weder in Spanien noch in Deutschland offiziell informiert. Ich habe erst später davon erfahren.
Die ABH hat abgefragt, ob es Änderung in Deinem persönlichen Lebensbereich gab. Auch hier hast Du nicht mitgteilt, dass Du geschieden oder zumindest getrennt lebst.Zitat :Als ich im Jahr 2022 meine Aufenthaltskarte verlängert habe, wurde ich von der Ausländerbehörde nicht zu meiner ehelichen Situation befragt. Mir wurde daraufhin eine neue Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von fünf Jahren (bis 2027) ausgestellt.
Meines Erachtens hast Du Dir den Aufenthalt erschlichen und hältst Dich nicht rechtmäßig in Deutschland auf. § 4a Abs 5 FreizügG kommt damit nicht zum tragen.
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