Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Bescheid vom BAMF erhalten, in dem mir subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG gewährt wurde. Ich möchte jedoch gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage einreichen, um eine Entscheidung nach § 3 AsylG zu erhalten. Meine Frage ist, ob die Ausländerbehörde mir eine Aufenthaltserlaubnis basierend auf dem BAMF-Bescheid erteilt oder ob sie bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts warten wird? Benötigt die Ausländerbehörde eine Bestätigung, dass mein Verfahren abgeschlossen ist, um mir die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen?
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage zur Aufenthaltserlaubnis nach subsidiärem Schutz und anhängiger Klage
28. August 2024
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Frage vom 28. August 2024 | 20:27
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfrage zur Aufenthaltserlaubnis nach subsidiärem Schutz und anhängiger Klage
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#1
Antwort vom 29. August 2024 | 16:32
Von
Status: Unbeschreiblich (34070 Beiträge, 5885x hilfreich)
Ja.Zitatob die Ausländerbehörde mir eine Aufenthaltserlaubnis basierend auf dem BAMF-Bescheid erteilt :
Nein.Zitatob sie bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts warten wird? :
Ja. Das ändert mE aber nichts an der AE.ZitatBenötigt die Ausländerbehörde eine Bestätigung, dass mein Verfahren abgeschlossen ist, :
#2
Antwort vom 4. September 2024 | 10:34
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ob die Ausländerbehörde Ihnen bereits aufgrund des BAMF-Bescheides eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder erst nach Abschluss des Klageverfahrens, hängt von mehreren Faktoren ab: Dringlichkeit, Auslegung des Gesetzes und gängige Praxis der Behörde. In der Regel benötigt die Ausländerbehörde keine gesonderte Bestätigung über den Abschluss des Klageverfahrens, um Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Bescheid des BAMF ist grundsätzlich ausreichend.
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