Angaben im Einbürgerungsantrag

26. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
ale39
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Angaben im Einbürgerungsantrag

Hallo zusammen,

muss man in der Rubrik "Strafverfahren" auch die Straftaten unter 90 TS (564€ in 2006 für Oberjustiz Hamm) eingeben?

Vielen Dank

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Ja, muß man, und zwar schon deswegen, weil Verurteilungen addiert werden: Wer z. B. 3mal zu 40 Tagessätzen verurteilt wurde, wird nicht eingebürgert. EINE Verurteilung unter 90 TS sollte aber kein Problem sein.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ale39
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank, muemmel!
Die Antwort ist schon logisch, nun im Führungszeugnis steht "keinen Antrag". Muss man trotzdem den Straftat im Antrag nennen? Danke nochmal!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Die Behörden haben aber die Möglichkeit ins Bundeszentralregister zu blicken. Dort werden alle Verurteilungen aufgeführt, auch die, die nicht im Führungszeugnis stehen. Da eine einzige Verurteilung unter 90 Tagessätzen für die Einbürgerung unschädlich ist, wäre es mehr als kontraproduktiv, das zu verschweigen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fülpös
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage, und zwar vor mehr al 10 Jahren habe ich leider zwei mal ein Diebstahl begangen. Das erste Mal war es soweit ich mich erinnern kann 8€ und das zweite Mal auch unter 10 €. Ich musste Strafe bezahlen, aber ich habe keine Unterlagen mehr und weiß nicht, ob es eingestellt wurde oder nicht.
Meine Frage ist, bei der Einbürgerung hätte ich etwas eintragen müssen über diese Fälle und wenn ich es nicht gemacht habe, was könnte passieren?

Vielen Dank im Voraus!!!

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Meine Frage ist, bei der Einbürgerung hätte ich etwas eintragen müssen über diese Fälle und wenn ich es nicht gemacht habe, was könnte passieren? Im schlimmsten Fall wird die Einbürgerung wegen falscher Angaben rückgängig gemacht. Allerdings ist das nicht sehr wahrscheinlich, denn, wie oben schon beschrieben, wird vor der Einbürgerung ins Bundeszentralregister geguckt - da hat also entweder nichts gestanden oder die Strafen waren so gering, daß es Ihre Einbürgerung nicht verhindert hat. Oder sind Sie noch gar nicht eingebürgert?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fülpös
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort!
Nein, ich bin noch nicht eingebürgert. Gestern habe ich den Antrag abgegeben.
Sollte ich noch den Sachbearbeiter anrufen und ihm das beichten?

Danke noch einmal!!!

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Ich habe nochmal in das betreffende Gesetz geguckt (§ 46 BZRG ). Geldstrafen sind nach 5 oder 10 Jahren aus dem Register zu löschen. Wenn das also mehr als 10 Jahre her ist (und Sie da sicher sind!), steht im Bundeszentralregister nichts mehr und dann gibt es auch nichts zu beichten.
Schlauer wäre es gewesen, Sie hätten mal vorher hier gefragt - dann hätte ich Ihnen empfohlen, einfach selbst Einsicht in den BZR-Auszug zu nehmen. In dem Fall
hätten Sie nämlich zu 100 % gewußt, ob da was steht oder nicht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fülpös
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!
Ich habe erst gestern die Seite enteckt unddanch recherchiert. Diese Information hatte ich auch, dass die Eintragung nach 10 Jahren gelöscht wird. Ich habe gedacht, dass das noch irgendwo stehen kann.
Falls sie auf dem Amt erfahren und den Antrag zurückziehen. Habe ich noch die Möglichkeit den Antrag noch einmal zu stellen?
Wie könnte ich den Einsicht in den BZR zu nehmen?Wenn sich das jetzt nachhinein noch lohnt????

Diese Seite ist ganz toll, Sie sind hier toll, dass Sie so viel Helfen!!

-- Editiert fülpös am 10.09.2014 08:15

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fülpös
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Die zweite Strafe war in Höhe von zwischen 175 - 230€ soweit ich mich erinnere und das erste Mal wurde eingestellt und das zweite Mal glaube ich nicht( weiss ich nicht mehr).
Ich musste auch eine Erklärung schreiben für die Polizei, warum usw. Mehr weiss ich nicht.

Ab welche Strafe wird das in das BZR ein getragen?

-- Editiert fülpös am 10.09.2014 08:16

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Ab welche Strafe wird das in das BZR ein getragen? Jede Strafe wird ins BZR eingetragen. Es muß aber eine Strafe sein und keine Einstellungsauflage. Der Unterschied ist leicht zu erkennen: 300 Euro sind eine Auflage, 30 Tagessätze zu 10 Euro sind eine Strafe.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fülpös
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Seien Sie mir nicht böse, aber ich vertehe es nicht, was Sie mit dem folgendem Satzt meinen:
"Der Unterschied ist leicht zu erkennen: 300 Euro sind eine Auflage, 30 Tagessätze zu 10 Euro sind eine Strafe."

Wenn diese 150- 230€ Strafe war, dann wurde in das BZR eingetragen?

Falls sie auf dem Amt erfahren und den Antrag zurückziehen. Habe ich noch die Möglichkeit den Antrag noch einmal zu stellen?

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2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
fülpös
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für die Aufklärung!

"Sowas (und wann das war) sollte man aber eigentlich wissen."

Das ist das eigentliche Problem, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann und die Unterlagen habe ich damals wegeschmiessen, weil ich die Sache vergessen wollte..diese Tat war für mich eine Schande und quelt mich phsyhisch sehr.


Kann jemand mir noch bei dieser Frage auch Helfen?

Falls sie auf dem Amt erfahren und den Antrag zurückziehen. Habe ich noch die Möglichkeit den Antrag noch einmal zu stellen?



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2x Hilfreiche Antwort



#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Das hätte auch nicht weiter geholfen, da auf dem Auszug -selbst einem Auszug zur Vorlage bei einer Behörde - bei einem Eintrag auch "keine Einträge" gestanden hätte. Das ist Unfug - offenbar kennen Sie den Unterschied zwischen einem BZR-Auszug und einem Führungszeugnis nicht. Das erkennt man schon an Formulierungen wie "Auszug zur Vorlage bei einer Behörde" - sowas gibt es nicht. Es gibt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden - das ist es was ganz Anderes als der BZR-Auszug, den man übrigens auch bloß einsehen, aber nicht mitnehmen kann - schon deshalb kann man ihn einer Behörde auch nicht vorlegen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

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