Ich hatte leider den ersten Thread vorzeitig geschlossen.
-- Editiert von User am 27. Mai 2025 11:04
Angaben in Einbürgerung
26. Mai 2025
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Frage vom 26. Mai 2025 | 21:23
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Angaben in Einbürgerung
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#1
Antwort vom 27. Mai 2025 | 11:48
Von
Status: Unbeschreiblich (37616 Beiträge, 6283x hilfreich)
Du hattest zu § 35 StAG gefragt. Nichts von dem, was du nennst, wäre ein Anlass.ZitatUnd deshalb wollte ich mich einmal erkundigen, was dabei zählt :
Ich denke, du bist mit deinen Beispielen vollkommen auf dem Holzweg. Die EBH prüft das alles bei Antragstellung nicht und diese Leistungen haben nichts mit SGB II, III und XII zu tun.
Ich werde nicht irgendwo suchen, ob und was zu Schülern/Studenten/Behinderten steht.ZitatAber da steht auch in den Ergänzungen irgendwo, :

Du hattest in 11/23 geschrieben, dass du die Einb.-Zusicherung hast. Es lag nicht an alten/neuen deutschen Gesetzen, sondern allein daran, dass dein Herkunftsstaat dich nicht *freigeben* wollte.
Deiner hat evtl. solche Gesetze, der zählt dich immer mit, entlässt dich nicht aus dieser Staatsangehörigkeit.
Bist du denn inzwischen (auch) deutscher Staatsbürger?
Ich habe übrigens keine Statistik und kein Urteil zu § 35 StAG gefunden und keine Info dazu aus anderen Kanälen. Und es gilt das GG, Art 16.
#2
Antwort vom 28. Mai 2025 | 23:35
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Sorry für die späte Antwort, bin leider sehr müde gewesen
Tja, in der Zwischenzeit hatte ich das Pech, mein Studium abbrechen zu müssen
Jetzt ist es aber mit einer Ausbildung was geworden, bald würde ich es dann nochmal versuchen, dann direkt als Doppelstaatler. Und weil ich dann wahrscheinlich noch Bafög (diesmal Azubi-Bafög) beantragen wollte, hatte ich Angst, dass es da Probleme geben könnte, wenn wegen schwankendem Ausbildungseinkommen auch die Leistungen am Ende eines BWZ nochmal später revidiert werden.
Ich danke dir für deine Hilfe und wünsche dir noch einen schönen Feiertag morgen !
-- Editiert von User am 28. Mai 2025 23:55
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#3
Antwort vom 29. Mai 2025 | 12:25
Von
Status: Unbeschreiblich (37616 Beiträge, 6283x hilfreich)
völlig unwichtig, es besteht keine Eile.ZitatSorry für die späte Antwort, bin leider sehr müde gewesen :
Was willst du als Doppelstaater versuchen?ZitatJetzt ist es aber mit einer Ausbildung was geworden, bald würde ich es dann nochmal versuchen, dann direkt als Doppelstaatler. :
Für die Zukunft:
Wenn du eine mit BAföG geförderte schulische Ausbildung machst und diese erfolgreich beendest und danach auch erwerbstätig bist und deinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen nach SGB II oder XII erarbeiten kannst
---> kannst du nochmal einen Einbürgerungsantrag bei der EBH stellen und nach der Einbürgerung würdest du als Doppelstaater gelten.
Alles hat NICHTS mit § 35 StAG zu tun.
Alles Gute!
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