Anrechnung der Aufenthaltszeiten vor und nach Ehe mit einem Deutschen

28. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go537276-8
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung der Aufenthaltszeiten vor und nach Ehe mit einem Deutschen

Guten Tag,


ich bin im Deutschland ununterbrochen seit November 2011, seitdem bis zum Januar 2018 habe ich Aufenthaltgenehmigung nach §16 gehabt. Im Januar 2018 habe ich mit einem Deutschen geheiratet und Aufenthalt nach §28 bekommen. Die Aufenthalt ist in meinem Pass bis zum Januar 2021 eingetragen.
Mein Partner und ich haben uns ausanander gelebt und wollen eine Scheidung einreichen, er möchte auch nicht meine Aufenthalt hier in DE erschweren deswegen brauchen wir richtige Information.

Meine Frage ist: Dadurch dass ich ununterbrochen seit über 8 Jahren in DE bin ( 2 Aufenth.Zwecks gewechselt §16 und §28) , nie irgendeine staatliche Unterstützung verlangt, seit über 2 Jahren in einem IT Unternehmen mit unbefristetem Vertrag beschäftigt. Kann man die Jahre bzw Aufenthalt vor der Ehe anrechnen, so dass ich Antrag auf Niederlassungserlaubnis vor der Scheidung einreichen kann, immerhin bin fast 9 Jahre in DE?

Ich bin sehr für eine Antwort dankbar.

Vielen Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,

ja, die Aufenthaltszeiten nach §16 und §28 können zusammen addiert werden. Da Studienzeiten nur zur Hälfte angerechnet werden, kommen so also jetzt etwas über 5 Jahre zusammen, was für eine NE nach § 9 ausreicht.

Eine NE nach § 28 kommt aktuell wohl noch nicht in Betracht, da die geforderten drei Jahre Ehe noch nicht vorliegen. Sollten aber auch die übrigen Voraussetzungen nach § 9 vorliegen, könnte man einen Antrag auf Erteilung einer allgemeinen NE stellen.

Es sollte bedacht werden, dass es für die aktuelle AE nicht darauf ankommt ob man rechtlich noch verheiratet ist oder die Scheidung schon eingereicht wurde, sondern ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich noch gelebt wird...

Gruss,
Antananarivo

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von go537276-8):
Mein Partner und ich haben uns ausanander gelebt und wollen eine Scheidung einreichen,
Seit wann lebt ihr getrennt? Für eine Scheidung braucht man vorher das Trennungsjahr.

Je nachdem---- gäbe es die NE nach §9 AufenthG.

Nach 2 Jahren schon auseinandergelebt? Nun ja... :sad:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Aufenthaltserlaubnis nach §28 wird bereits mit der Trennung hinfällig, wenn die eheliche Lebensführung noch keine 3 Jahre Bestand hatte. Deshalb sollten Sie umgehend Ihren Aufenthaltstitel wieder auf §16 umschreiben lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Deshalb sollten Sie umgehend Ihren Aufenthaltstitel wieder auf §16 umschreiben lassen.


Das dürfte wohl nicht klappen, da

Zitat (von go537276-8):
seit über 2 Jahren in einem IT Unternehmen mit unbefristetem Vertrag beschäftigt


Es könnte aber geschaut werden ob man mit dem aktuellen Job / Gehalt eine AE nach §19a (Blaue Karte EU) bekommen kann, ansonsten bliebe ein Wechsel nach §18.

Aus dem Posting der TE geht nicht klar hervor, ob die eheliche Gemeinschaft aktuell noch besteht oder ob schon eine Trennung stattgefunden hat. Falls die Ehe noch gelebt wird und eine Trennung nur für später in der Zukunft geplant ist, könnte man die NE auch mit der aktuellen AE nach §28 beantragen. Beim Antrag einer NE nach §9 sollte man auf kritische Rückfragen vorbereitet sein, weshalb man nicht einfach noch etwas wartet und dann eine NE nach §28 haben möchte...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Aufenthaltserlaubnis nach §28 wurde zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland erteilt. Wenn die Gemeinschaft nicht mehr fortgeführt wird und die Partner sich getrennt haben, dann erfüllt diese Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ihren Zweck und ist hinfällig und erlischt.

Ob eine anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann, muss mit der Ausländerbehörde geklärt werden.

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 29.01.2020 14:46

1x Hilfreiche Antwort

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