Anrechnung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

8. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
sb7011
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Guten Tag,

Ich bin seit einem Jahr mit einer Ausländerin verheiratet. Vorher haben wir für fünf Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Soweit ich verstehe kann meine Frau nach zwei Jahren Ehe und drei Jahren Auftenhalt in Deutschland einen Antrag zur Einbürgerung stellen. Dazu folgende Fragen:

1) Ist mein Verstehen über den Antrag nach zwei Jahren Ehe richtig?

2) Ich arbeite für eine Internationale Organisation im Ausland. Gemass 9.1.2.2 der StAR-VwV ("Verkürzung der Aufenthaltsdauer: Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht") kann die Aufenthaltsdauer reduziert werden. Die Vorschrift erwähnt "eheliche Lebensgemeinschaft". Kann man dazu die Zeit in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft berechnen? Von einter Internetsuche scheint mir dass eine Bedarfsgemeinschaft (früher "nichteheliche Lebensgemeinschaft") in vielen anderen gesetzlichen Bereichen als gleichständig zur Ehe gestellt wird (z.B., BVerfGE 87, 234 ; SGB II §7 (3), (3a); Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87 , MDR ).


Vielen Dank

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
Die Vorschrift erwähnt "eheliche Lebensgemeinschaft". Kann man dazu die Zeit in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft berechnen?


Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Angerechnet wird die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sonst nichts.

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