Anspruch auf Einbürgerung trotz Corona-Soforthilfe

28. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
FrageAmRande
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Einbürgerung trotz Corona-Soforthilfe

Hallo zusammen,

Ich habe vor wenigen Monaten die Einbürgerung beantragt, diese ist auch soweit genehmigt worden. Letzte Woche habe ich den Ausbürgerungsbescheid bei der zuständigen Abteilung abgegeben. Laut der Dame sollte ich innerhalb der nächsten 2-3 Wochen die Einbürgerungsurkunde erhalten.

Ich bin Vollzeit berufstätig und habe allerdings zusätzlich eine GbR. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise bin ich auf Kurzarbeit gestellt worden und für die GbR wurde uns die Soforthilfe in Höhe von 5000,- Euro zugesagt, da unser Business entsprechend eingebrochen ist. Die Soforthilfe haben wir auf anraten unseres Steuerberaters beantragt.

Meine Frage wäre eigentlich nur folgende: Kann mir aufgrund der Kurzarbeit und der Soforthilfe die Einbürgerung noch abgelehnt werden? Mein Vollzeitjib ist grundsätzlich nicht gefährdet.

Laut meinen Informationen darf ich lediglich keine Leistungen beziehen, welche auf StGB 2 und StGB 12 beruhen.

Ich habe der zuständigen Sachbearbeiterin am Freitag bzgl der Kurzarbeit Bescheid gegeben. Heute erfuhr ich, dass uns die Soforthilfe ebenfalls zugesagt wurde. Selbstverständlich werde ich dies der Ausländerbehörde mitteilen müssen.

Die nächste Frage ist: Ich habe keinen ausländischen Pass mehr, da ich diesen aufgrund der Ausbürgerung abgeben musste. Wenn die Ausländerbehörde nun meine Einbürgerung aufgrund der o.g Punkte ablehnt, bin ich dann staatenlos?

Über konstruktive Rückmeldungen wäre ich sehr erfreut.

Bleibt gesund!

-- Editiert von FrageAmRande am 29.03.2020 14:28

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Da StGB II und StGB XII erwähnt werden, wird es um ein Einbürgerung nach § 10 StAG gehen. Egal, wie die diversen Hilfsprogramme rechtlich eingeordnet werden, unter Sozialleistungen nach StGB II und XII werden sie wohl kaum fallen.

Selbst wenn es so wäre: Für die Einbürgerung nach § 10 StAG ist es nur problematisch, wenn der Bewerber den Bezug von Sozialleistungen selber zu vertreten hat (also selber verschuldet hat):

Zitat:
§ 10 StAG
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
(...)
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,


Die Covid-19-Epidemie ist ein absolut klassischer Fall für nicht selbstverschuldete Probleme. Auch wenn ein Einbürgerungsbewerber allein infolge der Epidemie (und der entsprechenden Ausgangsbeschränkungen) Hartz IV beantragen müsste, sollte das eine Einbürgerung nach § 10 StAG nicht verhindern.

So, wie du es geschildert hast, solltest du dir keine Sorgen um deine Einbürgerung machen. Einfach die Einbürgerungsbehörde so wie bisher auf dem aktuellen Stand halten, dann sollte es keine Probleme geben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrageAmRande
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Da StGB II und StGB XII erwähnt werden, wird es um ein Einbürgerung nach § 10 StAG gehen. Egal, wie die diversen Hilfsprogramme rechtlich eingeordnet werden, unter Sozialleistungen nach StGB II und XII werden sie wohl kaum fallen.

Selbst wenn es so wäre: Für die Einbürgerung nach § 10 StAG ist es nur problematisch, wenn der Bewerber den Bezug von Sozialleistungen selber zu vertreten hat (also selber verschuldet hat):

Zitat:
§ 10 StAG
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
(...)
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,


Die Covid-19-Epidemie ist ein absolut klassischer Fall für nicht selbstverschuldete Probleme. Auch wenn ein Einbürgerungsbewerber allein infolge der Epidemie (und der entsprechenden Ausgangsbeschränkungen) Hartz IV beantragen müsste, sollte das eine Einbürgerung nach § 10 StAG nicht verhindern.

So, wie du es geschildert hast, solltest du dir keine Sorgen um deine Einbürgerung machen. Einfach die Einbürgerungsbehörde so wie bisher auf dem aktuellen Stand halten, dann sollte es keine Probleme geben.


Danke vielmals für deine Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

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