Anspruch auf Staatsangehoerigkeit

25. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
PierreMare
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Staatsangehoerigkeit

Hallo Ihr alle,
Vielleicht kann jemand mir sein Gefuehl aeussern zu den Erfolgschancen eines Antrages zur Erwerbung der deutschen Staatsangehoerigkeit bei den folgenden Fakten, die alle mit Belegen bewiesen werden koennen :
- Grossvater, 1904 in Deutschland geboren, 1935 nach Suedafrika ausgewandert
- Mutter 1939 in Kiel ( Deutschland ) geboren, 1946 nach Suedafrika ausgewandert
- Mutter musste als Kind in 1946 bei der Einwanderung ihre deutsche Staatbuergerschaft aufgeben, also unfreiwillig.
- Antragsteller ist zwar in Sudarika geboren, aber als "Deutscher" erzogen worden : Deutsche Schule, Kirche usw.
- Spricht deutsch ohne Akzent und wurde bei allen Besuchen in Deutschland als Deutscher angesehen, genauso in Suedafrika.
- Kennt die deutsche "Mentalitaet".
- Hat mehrere deutsche Bekannte in Deutschland.
- Sieht sich selber als Deutscher.
- Arbeitet zur Zeit in einer Deutschen Firma.

War jemand schon in der gleichen Situation ?

Ich wuerde mich auf jeden positiven Kommentar freuen !

PM


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Ob jemand Deutscher ist, regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz. Danach ist man nur Deutscher durch Abstammung, wenn zum Geburtszeitpunkt ein Elternteil Deutscher war. Bei Geburt vor 1975 musste das der Vater sein, wenn die Eltern verheiratet waren. Auf den Geburtsort kommt es dabei nicht an.

Von einem Großelternteil konnte man die Staatsangehöriogkeit noch nie direkt erwerben. Und Erziehung, Mentalität, Schule oder der vielzitierte Deutsche Schäferhund sind bei dieser Frage vollkommen irrelevant.

Bei sonstigen deutschen Vorfahren kommt allenfalls eine erleichterte Einbürgerung in Frage, das wäre im Einzelfall zu prüfen.

-- Editiert am 25.03.2010 16:31

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32911 Beiträge, 17281x hilfreich)

Hi,

nein, eine erleichterte Einbürgerung kommt hier auch nicht in Frage - die gibt es nur für ehemalige Deutsche und ihre MINDERJÄHRIGEN Kinder (§ 13 StAG). Minderjährig dürfte der Betroffene aber nicht mehr sein.

Gruß vom mümmel

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