Hallo,
habe folgende Frage,
meine Freundin, Mutter meiner beiden deutschen Kinder(nicht verheiratet)(Philippinisch Staatsbuergerschaft) moechte hier in Deutschland oder Tchechien als als Zahnaerztin arbeiten(Philippinischer Abschluss).
- Bekommt Sie als Mutter deutscher Kinder eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis inklusive Arbeitserlaubnis?
-Bekommt Sie eine Aufenthaltserlaubnis in Tchechien(Sie moechte eventuell ein Masterstudium absolvieren)?
-Wie verlaeuft die Anerkennung ihres philippinischen Examens?(Dauer, Moeglichkeit der Anerkennung...)
Vielen Dank fuer die Antworten!
-- Editier von runzelmann am 09.03.2016 11:56
Arbeitserlaubnis+ Approbationsanerkennung Auslaender
9. März 2016
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Frage vom 9. März 2016 | 11:27
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 26x hilfreich)
Arbeitserlaubnis+ Approbationsanerkennung Auslaender
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#1
Antwort vom 9. März 2016 | 11:55
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Zitat:Bekommt Sie als Mutter deutscher Kinder eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis inklusive Arbeitserlaubnis?
Zunächst bekommt sie (als Sorgeberechtigte deutscher Kinder) eine befristete AE, die dann irgendwann zur (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis geändert werden kann, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Zitat:-Bekommt Sie eine Aufenthaltserlaubnis in Tchechien (Sie moechte eventuell ein Masterstudium absolvieren)?
Wenn sie zusammen mit ihren (deutschen) Kindern dort hin geht, genießt sie abgeleitete Freizügigkeit, vorausgesetzt der Lebensunterhalt ist sichergestellt.
Zitat:-Wie verlaeuft die Anerkennung ihres philippinischen Examens?(Dauer, Moeglichkeit der Anerkennung...)
Das muss sie von den deutschen bzw. tschechischen Behörden feststellen lassen.
Guckst Du hier: www.anabin.de
#2
Antwort vom 9. März 2016 | 12:52
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 26x hilfreich)
ok, danke!
die dafuer notwendingen Voraussetzungen heisst?
Gruss Jens
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#3
Antwort vom 9. März 2016 | 12:57
Von
Status: Unbeschreiblich (32815 Beiträge, 17246x hilfreich)
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Quelle: § 28(2) AufenthG .
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