Arbeitserlaubnis für Ehepartner von Deutschen

28. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
JessicaSiclovan
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
Arbeitserlaubnis für Ehepartner von Deutschen

Hallo,

bin mit einem Staatenlosen (geb. in Rumänien) verheiratet, der eine Duldung hat.
Er ist letztes Jahr arbeitslos geworden und wird ab Juni unter Hartz 4 fallen (ich hoffe jedenfalls, dass er etwas bekommen wird).
Er lebt seit ca. 20 Jahren in Deutschland, sein Asyl wurde ihm 2002 aberkannt.

Er möchte sich gerne eine Arbeit suchen, das ist aber aussichtslos, da er 1. seine Arbeitserlaubnis erst beantragen muss (und welcher Chef lässt sich in der aktuellen wirtschaftlichen Situation darauf ein) und 2. ist es unsicher, ob er sie dann auch bekommt, da ja festgestellt werden muss, dass kein Deutscher und auch kein EU-Bürger für diesen Job zur Verfügung stehen (ich frage mich eh schon lange, welcher Job das sein soll).

Ehrlich gesagt, finde ich das eine Frechheit, denn im Prinzip bin ich als Deutsche die leidtragende. Gibt es nicht irgendein Gesetz oder einen Gerichtsbeschluss, der besagt, dass der Ehepartner eines Deutschen zur Sicherung des Familienunterhalts das Recht auf eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis hat?

Könnte man das notfalls vor Gericht durchsetzen?

Bin dankbar für jeden Ansatz!

JessicaSiclovan

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. jur. von Campe
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 27x hilfreich)



HÄ ?????

Wird innerhalb weniger Minuten
beim Arbeitsamt erteilt !

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.10.2009 09:34:10
Status:
Praktikant
(863 Beiträge, 358x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Also ich sehe das Problem hier eher im Aufenthaltsstatus. Warum wurde ihm sein Asyl aberkannt? Wo habt ihr geheiratet?
Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde bzw. anerkannt wurde, dann bekommt man eigentlich eine Aufenthaltserlaubnis (meistens vorerst befristet). Dies räumt deinem Partner aber weit mehr Rechte ein als eine "Duldung". Mit so einem gesicherten Aufenthaltstitel sollte es dann kein Problem sein, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.
Ich würde mich also erstmal mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen bzw. eine im Ausland geschlossene Ehe anerkennen lassen.
Mit einer Duldung werdet ihr arbeitsmäßig wohl nicht viel weiterkommen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ingrid2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

ich hätte dazu eine weitere Frage:

Welche Unterlagen sind beim Arbeitsamt erforderlich, damit man diese Arbeitserlaubnis "innerhalb weniger Minuten" bekommen kann ? D.h. gleich beim ersten Besuch.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe !

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Ob das Thema zu dir passt weiß ich nicht.
Wenn du deutsch verheiratet bist und nach §28 aufenthG eine Aufenthaltserlaubnis hast dann ist die Erwerbstätigkeit auf der Aufenthaltserlaubnis drauf und hat nix mit der Agentur für Arbeit zu tun

-----------------
"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ingrid2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Erstmal Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Vor mehreren Monaten wurde ich zum Landratsamt gebeten, um eine Freizügigkeitsbescheinigung zu bekommen. Die Dame hat mir danach gleich empfohlen, für eine Arbeitserlaubnis die Arbeitsagentur zu besuchen. Wenn ich demnächst dort erscheinen soll, möchte ich aber gut vorbereitet sein, daher meine ursprüngliche Frage.

Und übrigens ... warum habe ich jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach §5 und nicht nach §28 ?
Folgendes steht auf meine Bescheinigung:

Landratsamt ...
- Ausländerbehörde -

Bescheinigung gemäß §5 FreizügG/EU

Name ... / Vorname ... / Geburtsdatum ...
Staatsangehörigkeit: rumänisch
Anschrift ... / Zeitpunkt der Anmeldung ...

Die Inhaberin / der Inhaber dieser Bescheinigung ist Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Der Inhaber / die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer unselbständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU.

Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit folgendem Identitätsdokument der Inhaberin / des Inhabers:
[...]
Bezeichnung des Dokuments; Seriennummer

(Siegel)
Unterschrift

-- Editiert ingrid2000 am 13.12.2011 15:20

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Da steht § 5, weil das halt der betreffende § im EU-Freizügigkeitsgesetz ist. Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land kommen und mit einem dt. Staatsangehörigen verheiratet sind, dann wäre der erwähnte § 28 des Aufenthaltsgesetzes relevant, nach dem Ihnen dann die Aufenthaltserlaubnis erteilt würde.


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ingrid2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Würde jemand bitte die Unterschiede zwischen §5 und §28 erklären ? Im Internet finde ich ständig Infos zu §28, es scheint aber viel weniger über §5 zu geben. Welche Rechte hat man mehr (oder weniger) gemäß §5 im Vergleich zu §28 AufenthG ?

Vielen Dank für Ihre Mühe !

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jaani
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

ist doch klar zu lesen.

§ 5 AufenthG - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen.

wenn du noch Fragen hast, frag mich über E-mail. Mein Mann kommt aus einem Drittstaat und ich musste über Petitionsausschuss um unsere Recht kämpfen. Mit Erfolg!!
Und glaube ja nicht, das die Ausländerbehörde in jeden Fall "up to date" ist oder sein will.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Ich denke mal, wir wissen hier vieles noch nicht. Wieso wurde das Asyl aberkannt? Ist er in der BRD mal straffällig geworden?

wirdwerden

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""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Ganz kurz.
Der die neu Frage hier dieses Jahr gestellt hat, hat wohl nix mit dem themenstarterer zu tun! Deswegen blöd die frage hier rein zu packen.
Welche Unterlagen der Rumäne oder Bulgare bei der Agentur für Arbeit einzureichen hat kann ich leider nicht sagen.
Die Sache ist die, du bist Rumäne und deutsch Verheiratet.
Dann bekommst du eine Freizügigkeitsbescheunigung nach §5 freizügG/EU.
Dies hat nix mit §5 aufenthG zu tun!
Da Rumänen und Bulgaren noch nicht dem freien Arbeitsmarkt zugreifen dürfen, wenn man eine arbeitsstelle hat, muss die Agentur für Arbeit zustimmen ob man da arbeiten darf.
Fällt aber auch 2013 war's glaub ich weg.
Da das Freizugigkeitsgesetzt dem Aufenthsltsgesetz vorzuziehen ist hat man da, auch wenn man deutsch verheiratet ist diesen kleinen Nachteil.
Fraglich ist hier, ob hier überhaupt die Agentur für Arbeit bei einem deutsch verheiratet überhaupt eine Absage bekommen. Wenn die nicht arbeiten gibt's SGB 2 und das kann ja auch keiner wollen.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

-- Editiert Greg0r am 15.12.2011 20:18

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ingrid2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke (vor allem) Greg0r und allen anderen.
Stimmt, ich hätte meine Frage besser nich hier stellen sollen. Auf jeden Fall bin ich jetzt ein Stückchen weiter.
Leider darf ich noch niemenden bewerten, also kann ich mich nur bedanken.

1x Hilfreiche Antwort

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