Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin

27. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Y.Yordanova
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Arbeitserlaubnis für ausländische Studentin

Ich komme aus Bulgarien, ich wohne und studiere in Berlin seit fast 3 Jahren. Es ist mir als ausländische Studentin innerhalb von 90 Tagen im Jahr arbeitserlaubnisfrei zu arbeiten erlaubt. Falls ich mehr als diese 90 Tage arbeiten will muss ich mich ein Arbeitserlaubnis besorgen, was ich bei ZAV beantragen muss (gilt für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer). Diesen Formular muss aber von EINER Arbeitgeber unterschrieben werden. Ich bin jedoch als selbständig angemeldet, und laut der Regelungen muss ich mindestens 3 Airbeitbeger pro Jahr haben (sonst bin ich scheinselbstständig). Hier sehe ich ein Konflikt zwischen den Regelungen. Jetzt habe ich 3 Arbeitsgeber und jeder verlangt eine Arbeitserlaubnis von mir. Falls ich mit dieser Arbeitserlaubnis nur bei einer Arbeitgeber arbeiten darf, werde ich nicht mehr in der Lage sein die Voraussetzungen der Selbständigkeit zu erfüllen. Eine unbefristete Arbeitserlaubnis darf ich bekommen, nur wenn ich schon seit 5 Jahren in Deutschland wohne.

Meine Frage ist was soll ich jetzt machen und habe ich überhaupt die Regelungen richtig verstanden? Brauche ich überhaupt eine Arbeitserlaubnis, wenn ich als selbständig angemeldet bin? (ganz wichtig- ich brauche die Rechtsnormen, kann aber diese im Gesetz nich finden).
Ich danke im Voraus für die Hilfe.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wenn du selbständig bist, dann hast du keine Arbeitgeber sondern Auftraggeber/Kunden.

wirdwerden

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#2
 Von 
Y.Yordanova
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Heißt das, dass ich als selbständig keine Arbeitserlaubnis/ Arbeitsberechtigung brauche? Ich muss meinen Auftraggebern (mit diesen habe ich keinen Vertag) die Rechtsnorm zeigen und diese kann ich nicht finden.

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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Aufenthaltsgesetz, § 21, Absatz (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen, könnte hier in Betracht kommen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Mit Deinen Autraggebern hast Du einen Vertrag, allerdings nur einen mündlichen. Allerdings musst Du Dein Gewerbe anmelden. Sauber Billanzen erstellen oder zumindest Einnahmen/Überschuß Aufstellungen. Also, anmelden beim FA und beim Gewerbeamt der Stadt.

wirdwerden

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#5
 Von 
Y.Yordanova
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Als selvbständig bin ich schon angemeldet. Beim Finanzamt und Gewerbeamt war ich schon. Ich bin auch zu ALLEN möglichen Arbeitsagenturen, Arbeitsämten, zu allen möglichen Instanzen gegangen und niemand kann mir die Frage, ob ich eine Arbeitserlaubnis brauche oder nicht, beantworten. Alle sagen, dass ich mit dem zuständigen Amt (ZAV) in Duisberg das besprechen muss. Dieses ist aber nicht telefonisch erreichbar, meine 3 E-Mails hat niemand beantwortet und eine Brief habe ich auch dahin geschickt- wieder keine Antwort. Ich habe keine Ahnung was ich jetzt machen soll.

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#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)


Unter
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1207162527

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